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Häufige Fragen zu Ehe, Trennung und Scheidung

 

Die Fragen der Betroffenen in der Beratung zeigen, dass sich hartnäckig falsche Informationen und Fehlvorstellungen über die Rechtsverhältnisse in der Ehe und im Falle der Trennung halten. Hier eine Auswahl der häufigsten Fragen:

1. Muss ich nach der Trennung für die Schulden meines Ehepartners haften?

In dieser Frage offenbaren sich die Ängste eines Ehepartners, auch nach der Trennung noch für Schulden mithaften zu müssen, die der andere Ehepartner zur Befriedigung eigener Bedürfnisse aufnimmt. Oft sind diese Ängste unbegründet und den Betroffenen fällt ein Stein vom Herzen, wenn man ihm sagen kann, dass sowohl während der intakten Ehe, aber erst recht in der Trennungszeit jeder Ehepartner nur für die Schulden haftet, die er selbst aufnimmt für die er also selbst den Kreditvertrag unterschreibt. Wenn die Ehepartner zu Beginn ihrer Ehe nichts Spezielles vereinbaren, leben sie in der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Vermögensgegenstände beider Eheleute auch während der Ehe getrennt bleiben. Das Vermögen, das ein Ehepartner während der Ehe allein erwirbt, wird nicht zum gemeinsamen Vermögen nur dadurch, dass er verheiratet ist, Gleiches gilt für die Schulden.

Oft ist es aber so, dass auf Drängen der Banken beide Ehepartner einen Kredit unterschreiben, so dass dann gemeinsame Eheschulden entstehen. In Einzelfällen lohnt sich die Prüfung, ob es von der Bank redlich war, einen einkommenslosen Ehepartner in den Kreditvertrag aufzunehmen. Dabei ist auch zu beachten, was mit dem Kredit finanziert wird. Handelt es sich um die gemeinsame Wohnungseinrichtung oder handelt es sich um einen Betriebsmittelkredit.

Grundsätzlich gilt also, dass jeder Ehepartner für seine Schulden alleine haftet, es sei denn, er hat den Kredit des anderen selbst als Kreditnehmer mit unterschrieben. Ausnahmen ergeben sich aus § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen. Diese Vorschrift gilt gemäß Abs. 3 nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Welche Geschäfte noch der Bedarfsdeckung der Familie dienen, hängt von den üblichen Lebensgewohnheiten der Familie ab, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, welche Geschäfte noch gedeckt sind. Hierzu dürften die Stromkosten aus einem Stromlieferungsvertrag zählen, die üblicherweise monatlich anfallen, ebenso übliche Telefonkosten, nicht dagegen außergewöhnlich hohe Telefonkosten, etwa bei 0190-Nummern (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, III ZR 213/03).

2. Wir möchten Kosten sparen und uns deshalb einen gemeinsamen Anwalt nehmen.

Diesen Wunsch äußern Ehegatten, die sich einvernehmlich trennen wollen. Sie sind dann erstaunt zu hören, dass es den Anwalt für beide nicht gibt. Trotzdem kann man ihnen letztlich helfen, wenn sie akzeptieren, dass nur einer von ihnen einen Anwalt beauftragt, der ihn im Scheidungsverfahren vertritt, während der andere Ehepartner dem vorher abgestimmte Scheidungsantrag zustimmt.

Üblicherweise erklärt er, die Hälfte der anfallenden Kosten zu tragen.

Häufig glauben die Ehegatten, die Scheidung kostengünstiger dadurch durchführen zu können, dass derjenige, der kein Einkommen erzielt, den Anwalt beauftragt in der Hoffnung, Prozesskostenhilfe vom Staat zu bekommen. Bei dieser Variante wird häufig übersehen, dass im Prozesskostenhilfeantrag auch das Einkommen des Ehepartners anzugeben ist. Ist es hoch genug, um einen Trennungsunterhaltsanspruch auszulösen, wird dem "bedürftigen" Ehepartner Prozesskostenhilfe versagt. Er wird darauf verwiesen, sich die Prozesskosten von seinem Ehepartner bezahlen zu lassen, gegen den er notfalls auch gerichtlich vorgehen kann.

Der Partner, der den Rechtsanwalt beauftragt, sollte sich klar darüber sein, dass er der Kostenschuldner dieses Rechtsanwaltes ist und nicht von seiner Schuld frei wird, indem er nach der internen Absprache nur die Hälfte der Anwaltskosten zahlt, in der Hoffnung, sein Ehepartner würde die andere Hälfte tragen. Der Rechtsanwalt wird sich nur an den Kostenschuldner, also an seinen Mandanten halten, während dieser sich selbst darum kümmern muss, die Kostenbeteiligung von dem anderen zu bekommen.

3. Scheidungsantrag erst nach 3 Jahren?

Es kursieren die verschiedensten Fristen, zu denen man Scheidungsanträge einreichen kann. Teilweise herrscht sogar noch der Irrglaube, wonach der andere Ehepartner die Scheidung verhindern kann. Häufig warten scheidungswillige Ehepartner drei Jahre, bevor sie überhaupt zu einem Anwalt gehen, weil sie glauben, vorher nicht geschieden werden zu können. Zum Teil hat sich immer noch das Gerücht gehalten, dass es eine schuldhafte Scheidung gibt, obwohl sie seit 1977 abgeschafft wurde.

Die Betroffenen sind erleichtert und erfreut, zu erfahren, dass sie bereits nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag stellen und trotz Widerspruchs des anderen geschieden werden können. Schwierigkeiten können nur dann entstehen, wenn der andere Ehepartner bestreitet, getrennt zu leben. Bei Auszug aus der Wohnung und Gründung eines eigenen Hausstands gibt es in der Regel keine Probleme, den Trennungstatbestand zu beweisen. Schwieriger wird es, die Trennung innerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses zu beweisen. Trotz getrennter Konten und getrennter Lebensbereiche wird es vor allem in einem Haushalt mit Kindern dazu kommen, dass der eine Ehepartner für alle einkauft und ein anderer für die ganze Familie die Wäsche wäscht. Hier ist der Rechtsanwalt gefordert, trotz dieser normalerweise gegen eine Trennung sprechenden Umstände dem Richter die Lebenssituation der Familie so plastisch zu schildern, dass trotz äußerer Merkmale ein Getrenntleben auch innerhalb der Familie erkennbar wird. Stichwort in diesem Zusammenhang: "Es wird nicht gemeinsam gefrühstückt, sondern zeitgleich in Anwesenheit der Kinder."

4. "Ich brauche unbedingt die alleinige elterliche Sorge für die Kinder"

Weit verbreitet ist das Vorurteil vor allem unter Männern, sie könnten ihre Kinder nur dann sehen, wenn sie die elterliche Sorge hätten. Sie fühlen sich entmündigt und "kastriert", wenn die Ehefrau die alleinige elterliche Sorge bekommt. Hintergrund diese Ängste und Befürchtungen ist der weit verbreitete Irrtum, dass der derjenige, der die elterliche Sorge hat, letztlich über Wohl und Wehe, vor allem über den Umgang der Kinder zum anderen Elternteil bestimmen kann.

Die derart verängstigten Elternteile können gar nicht glauben, dass ihnen ein gesetzlicher Umgangsanspruch zusteht, unabhängig davon, ob sie das gemeinsame Sorgerecht mit dem anderen Ehepartner haben, was inzwischen der Regelfall bei geschiedenen Eheleuten ist, oder ob der andere Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.

Obwohl immer häufiger das sogenannte Wechselmodell praktiziert wird, wonach die Kinder etwa zu gleichen Zeitanteilen bei beiden Elternteilen wohnen, leben die Kinder in der Regel im Haushalt eines Elternteils und haben dort ihren Lebensmittelpunkt. Das bedeutet, dass dieser Elternteil die Dinge des täglichen Lebens für sie regelt und das Kindergeld bekommt. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig und trifft die Kinder zu vereinbarten Zeiten oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses oder Vergleiches. Er ist der sogenannte Umgangsberechtigte. Dieses Umgangsrecht, das den tatsächlichen Kontakt zu den Kindern sichert, steht jedem Elternteil unabhängig davon zu, wer die elterliche Sorge hat.

De facto unterscheiden sich die Fälle der gemeinsamen und der Alleinsorge nur dort, wo starke Differenzen zwischen den Eltern darüber bestehen, wo und in welcher Stadt die Kinder wohnen sollen, auf welche Schule sie gehen sollen und welche ärztliche Behandlung angezeigt ist. In der Regel einigen sich die Eltern über diese Punkte trotz teilweise unterschiedlicher Standpunkte. Streit gibt es immer nur dann, wenn die Eltern auf Elternebene total zerstritten sind. Nur in solchen Fällen wird dann in der Regel auch das Sorgerecht einem Elternteil durch das Gericht zugewiesen. Das Umgangsrecht, das heißt, die tatsächliche Möglichkeit, die Kinder zu sehen, bleibt davon aber unberührt.

Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht