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Die Fragen der Betroffenen in der Beratung zeigen, dass sich hartnäckig
falsche Informationen und Fehlvorstellungen über die Rechtsverhältnisse
in der Ehe und im Falle der Trennung halten. Hier eine Auswahl der
häufigsten Fragen:
1. Muss ich nach der Trennung für
die Schulden meines Ehepartners haften?
In dieser Frage offenbaren sich die Ängste
eines Ehepartners, auch nach der Trennung noch für Schulden
mithaften zu müssen, die der andere Ehepartner zur Befriedigung
eigener Bedürfnisse aufnimmt. Oft sind diese Ängste unbegründet
und den Betroffenen fällt ein Stein vom Herzen, wenn man ihm
sagen kann, dass sowohl während der intakten Ehe, aber erst
recht in der Trennungszeit jeder Ehepartner nur für die Schulden
haftet, die er selbst aufnimmt für die er also selbst den Kreditvertrag
unterschreibt. Wenn die Ehepartner zu Beginn ihrer Ehe nichts Spezielles
vereinbaren, leben sie in der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet,
dass die Vermögensgegenstände beider Eheleute auch während
der Ehe getrennt bleiben. Das Vermögen, das ein Ehepartner
während der Ehe allein erwirbt, wird nicht zum gemeinsamen
Vermögen nur dadurch, dass er verheiratet ist, Gleiches gilt
für die Schulden.
Oft ist es aber so, dass auf Drängen
der Banken beide Ehepartner einen Kredit unterschreiben, so dass
dann gemeinsame Eheschulden entstehen. In Einzelfällen lohnt
sich die Prüfung, ob es von der Bank redlich war, einen einkommenslosen
Ehepartner in den Kreditvertrag aufzunehmen. Dabei ist auch zu beachten,
was mit dem Kredit finanziert wird. Handelt es sich um die gemeinsame
Wohnungseinrichtung oder handelt es sich um einen Betriebsmittelkredit.
Grundsätzlich gilt also, dass jeder Ehepartner
für seine Schulden alleine haftet, es sei denn, er hat den
Kredit des anderen selbst als Kreditnehmer mit unterschrieben. Ausnahmen
ergeben sich aus § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt
ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der
Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abzuschließen.
Diese Vorschrift gilt gemäß Abs. 3 nicht, wenn die Ehegatten
getrennt leben.
Welche Geschäfte noch der Bedarfsdeckung
der Familie dienen, hängt von den üblichen Lebensgewohnheiten
der Familie ab, so dass im Einzelfall zu prüfen ist, welche
Geschäfte noch gedeckt sind. Hierzu dürften die Stromkosten
aus einem Stromlieferungsvertrag zählen, die üblicherweise
monatlich anfallen, ebenso übliche Telefonkosten, nicht dagegen
außergewöhnlich hohe Telefonkosten, etwa bei 0190-Nummern
(vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2004, III ZR 213/03).
2. Wir möchten Kosten sparen und
uns deshalb einen gemeinsamen Anwalt nehmen.
Diesen Wunsch äußern Ehegatten,
die sich einvernehmlich trennen wollen. Sie sind dann erstaunt zu
hören, dass es den Anwalt für beide nicht gibt. Trotzdem
kann man ihnen letztlich helfen, wenn sie akzeptieren, dass nur
einer von ihnen einen Anwalt beauftragt, der ihn im Scheidungsverfahren
vertritt, während der andere Ehepartner dem vorher abgestimmte
Scheidungsantrag zustimmt.
Üblicherweise erklärt er, die Hälfte
der anfallenden Kosten zu tragen.
Häufig glauben die Ehegatten, die Scheidung
kostengünstiger dadurch durchführen zu können, dass
derjenige, der kein Einkommen erzielt, den Anwalt beauftragt in
der Hoffnung, Prozesskostenhilfe vom Staat zu bekommen. Bei dieser
Variante wird häufig übersehen, dass im Prozesskostenhilfeantrag
auch das Einkommen des Ehepartners anzugeben ist. Ist es hoch genug,
um einen Trennungsunterhaltsanspruch auszulösen, wird dem "bedürftigen"
Ehepartner Prozesskostenhilfe versagt. Er wird darauf verwiesen,
sich die Prozesskosten von seinem Ehepartner bezahlen zu lassen,
gegen den er notfalls auch gerichtlich vorgehen kann.
Der Partner, der den Rechtsanwalt beauftragt,
sollte sich klar darüber sein, dass er der Kostenschuldner
dieses Rechtsanwaltes ist und nicht von seiner Schuld frei wird,
indem er nach der internen Absprache nur die Hälfte der Anwaltskosten
zahlt, in der Hoffnung, sein Ehepartner würde die andere Hälfte
tragen. Der Rechtsanwalt wird sich nur an den Kostenschuldner, also
an seinen Mandanten halten, während dieser sich selbst darum
kümmern muss, die Kostenbeteiligung von dem anderen zu bekommen.
3. Scheidungsantrag erst nach 3 Jahren?
Es kursieren die verschiedensten Fristen,
zu denen man Scheidungsanträge einreichen kann. Teilweise herrscht
sogar noch der Irrglaube, wonach der andere Ehepartner die Scheidung
verhindern kann. Häufig warten scheidungswillige Ehepartner
drei Jahre, bevor sie überhaupt zu einem Anwalt gehen, weil
sie glauben, vorher nicht geschieden werden zu können. Zum
Teil hat sich immer noch das Gerücht gehalten, dass es eine
schuldhafte Scheidung gibt, obwohl sie seit 1977 abgeschafft wurde.
Die Betroffenen sind erleichtert und erfreut,
zu erfahren, dass sie bereits nach Ablauf des Trennungsjahres einen
Scheidungsantrag stellen und trotz Widerspruchs des anderen geschieden
werden können. Schwierigkeiten können nur dann entstehen,
wenn der andere Ehepartner bestreitet, getrennt zu leben. Bei Auszug
aus der Wohnung und Gründung eines eigenen Hausstands gibt
es in der Regel keine Probleme, den Trennungstatbestand zu beweisen.
Schwieriger wird es, die Trennung innerhalb der eigenen Wohnung
oder des eigenen Hauses zu beweisen. Trotz getrennter Konten und
getrennter Lebensbereiche wird es vor allem in einem Haushalt mit
Kindern dazu kommen, dass der eine Ehepartner für alle einkauft
und ein anderer für die ganze Familie die Wäsche wäscht.
Hier ist der Rechtsanwalt gefordert, trotz dieser normalerweise
gegen eine Trennung sprechenden Umstände dem Richter die Lebenssituation
der Familie so plastisch zu schildern, dass trotz äußerer
Merkmale ein Getrenntleben auch innerhalb der Familie erkennbar
wird. Stichwort in diesem Zusammenhang: "Es wird nicht gemeinsam
gefrühstückt, sondern zeitgleich in Anwesenheit der Kinder."
4. "Ich brauche unbedingt die alleinige
elterliche Sorge für die Kinder"
Weit verbreitet ist das Vorurteil vor allem
unter Männern, sie könnten ihre Kinder nur dann sehen,
wenn sie die elterliche Sorge hätten. Sie fühlen sich
entmündigt und "kastriert", wenn die Ehefrau die
alleinige elterliche Sorge bekommt. Hintergrund diese Ängste
und Befürchtungen ist der weit verbreitete Irrtum, dass der
derjenige, der die elterliche Sorge hat, letztlich über Wohl
und Wehe, vor allem über den Umgang der Kinder zum anderen
Elternteil bestimmen kann.
Die derart verängstigten Elternteile
können gar nicht glauben, dass ihnen ein gesetzlicher Umgangsanspruch
zusteht, unabhängig davon, ob sie das gemeinsame Sorgerecht
mit dem anderen Ehepartner haben, was inzwischen der Regelfall bei
geschiedenen Eheleuten ist, oder ob der andere Elternteil das alleinige
Sorgerecht hat.
Obwohl immer häufiger das sogenannte
Wechselmodell praktiziert wird, wonach die Kinder etwa zu gleichen
Zeitanteilen bei beiden Elternteilen wohnen, leben die Kinder in
der Regel im Haushalt eines Elternteils und haben dort ihren Lebensmittelpunkt.
Das bedeutet, dass dieser Elternteil die Dinge des täglichen
Lebens für sie regelt und das Kindergeld bekommt. Der andere
Elternteil ist barunterhaltspflichtig und trifft die Kinder zu vereinbarten
Zeiten oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses oder Vergleiches.
Er ist der sogenannte Umgangsberechtigte. Dieses Umgangsrecht, das
den tatsächlichen Kontakt zu den Kindern sichert, steht jedem
Elternteil unabhängig davon zu, wer die elterliche Sorge hat.
De facto unterscheiden sich die Fälle
der gemeinsamen und der Alleinsorge nur dort, wo starke Differenzen
zwischen den Eltern darüber bestehen, wo und in welcher Stadt
die Kinder wohnen sollen, auf welche Schule sie gehen sollen und
welche ärztliche Behandlung angezeigt ist. In der Regel einigen
sich die Eltern über diese Punkte trotz teilweise unterschiedlicher
Standpunkte. Streit gibt es immer nur dann, wenn die Eltern auf
Elternebene total zerstritten sind. Nur in solchen Fällen wird
dann in der Regel auch das Sorgerecht einem Elternteil durch das
Gericht zugewiesen. Das Umgangsrecht, das heißt, die tatsächliche
Möglichkeit, die Kinder zu sehen, bleibt davon aber unberührt.
Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht |