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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Materialien
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ANMERKUNGEN zu den Unterhaltstabellen und Leitlinien: Sämtliche Beträge der Düsseldorfer Tabelle gehen von einer Unterhaltspflicht gegenüber 2 Personen aus (3-Köpfige Durchschnittsfamilie). Bis zum Jahr 2009 bestand die Durchschnittsfamilie noch aus 4 Personen. Wegen der weiter schrumpfenden Geburtenrate war eine Anpassung notwendig geworden, was zu einer Entlastung des Unterhaltspflichtigen geführt hat. Bei Abweichungen nach unten oder nach oben gilt die jeweils höhere oder niedrigere Einkommensgruppe. Die Düsseldorfer Tabelle wurde ab dem 1.1.2008 grundlegend verändert (siehe den Fachbeitrag "Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsreformgesetz").
Die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte betreffen den Unterhalt von minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern, Ehegatten, Eltern und anderen Verwandten. In Deutschland gibt es 24 Oberlandesgerichte mit eigenen Unterhaltsleitlinien. Teilweise werden die gleichen oder nur in einzelnen Punkten abgewandelten Leitlinien verwendet. So gelten für die bayrischen Oberlandesgerichte die Süddeutschen Unterhaltsleitlinien, die auch vom OLG Karlsruhe und vom OLG Stuttgart mit einigen Abweichungen verwendet werden. Im Süden dürfen sich die erwerbtätigen Unterhaltsschuldner 1/10 von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen als Bonus abziehen, im Norden 1/7. Weitere Einzelheiten finden sich auf den Homepages der einzelnen Oberlandesgerichte oder müssen telefonisch erfragt werden. Da das Gesetz, ausgenommen den Mindestunterhalt für Kinder, keine konkreten Angaben zur Höhe des Unterhalts enthält, regeln die Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte für ihren Gerichtsbezirk, wie die Richter das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und den Bedarf des Unterhaltsberechtigten errechnen sollen. Besonders wichtig sind die Angaben zum Bedarf der Unterhaltsberechtigten und zum Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen, die teilweise in Tabellen geregelt sind. Die Bedarfs- und Selbstbehaltssätze können in einzelnen OLG-Bezirken voneinander abweichen und müssen den dort jeweil geltenden Unterhaltsleitlinien entnommen werden. Hinweis: Durch das Unterhaltsreformgesetz sind weder die mühevolle Kleinarbeit, noch die Unwägbarkeiten des Unterhaltsrechts beseitigt worden. Hinzugekommen sind die vielen unbestimmten Rechtsbegriffe in den neuen Vorschriften, die von der Rechtsprechung in den nächsten Jahren erst ausgelegt werden müssen. Wir stehen am Anfang eines Reformprozesses. Prognosen über den Ausgang eines Prozesses sind daher noch schwerer, als vor der Reform. Dafür ergeben sich enorme Gestaltungs- und Argumentationsspielräume. Berlin, den 17.1.2011 |