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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Zusatzrenten:
Es bewegt sich etwas - Von der Statik zur Dynamik
Seit Schaffung Versorgungsausgleichs im Jahr 1977 wurden Betriebsrenten und die ihnen ähnlich gestalteten öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen, z.B. VBL, nach allgemeinem Selbstverständnis sowohl im Anwartschaftsstadium, als auch im Leistungsstadium statisch bewertet, also ohne Wertsteigerung, wie sie bei den (dynamischen) Renten und Beamtenversorgungen üblich ist. Für den Ausgleich der Rentenanwartschaften im Scheidungsfall mussten sie daher von den Gerichten umgerechnet werden, um einen der gesetzlichen Rente oder Beamtenversorgung vergleichbaren Wert zu ermitteln. Das führte was regelmäßig zu einer deutlichen Wertminderung. Anfangs mochte diese Umrechnung den Gegebenheiten entsprechen, da die gesetzlichen Renten im Gegensatz zu den Zusatzrenten jährlich angehoben wurden. Mit den Jahren verlor die Dynamik aber an Fahrt, worauf der BGH im Beschluss vom 7.7.2004 deutlich hinwies:
Gleichzeitig wurden die Zusatzrenten immer bedeutsamer und erfuhren teilweise eine deutlich größere Dynamik als die gesetzliche Rente oder Beamtenversorgung. Damit wurde die Umrechnung, die nach der Barwertverordnung erfolgen musste, immer nachteiliger für den Ausgleichsberechtigten. Der Inhaber der Betriebsrente oder öffentlichen Zusatzversorgung konnte sich bei Renteneintritt einer nur wenig geschmälerten Zusatzrente erfreuen. Der jeweilige Versorgungsträger behielt den größten Teil seines Kapitals, das er wegen der geringeren Lebenserwartung des (männlichen) Inhabers nicht vollständig verwenden musste. Bezahlt wurde die Rechnung nicht nur vom ausgleichberechtigten Ehegatten, der weniger Rente bekam, als ihm nach dem Halbteilungsgrundsatz zustand, sondern letztlich von der gesamten Versichertengemeinschaft. Dieser Missstand soll durch die vom Gesetzgeber geplante Strukturreform des Versorgungsausgleichs behoben werden. Als provisorische Sofortmaßnahme wurde auf Drängen des BGH die Barwertverordnung ab dem 1.1.2003 angepasst. Die Gerichte ermitteln darüber hinaus immer selbständiger und mit gegensätzlichen Ergebnissen, ob eine Zusatzrente als statisch, dynamisch oder teildynamisch anzusehen ist und ob sich die Dynamik im Anwartschaftsstadium, im Leistungsstadium oder in beiden auswirkt, was jeweils zu großen Wertunterschieden führt. Auf zwei Entscheidungen sei in diesem Zusammenhang hingewiesen: 1. Für die öffentlichrechtliche Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) stellte der BGH im Beschluss vom 7.7.2004 klar, dass die VBL-Renten im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium dagegen als volldynamisch anzusehen sind. Die Oberlandesgerichte vertraten zu diesem Thema sieben! verschiedene Auffassungen. Hintergrund der Entscheidung ist eine zum 1.1.2002 wirksamgewordene Satzungsänderung bei den öffentlichen Zusatzversorgungen, die im Ergebnis zu einer jährlichen Steigerung im Leistungsstadium um wenigstens 1 % führt und sich damit den Steigerungen der gesetzlichen Rente annähert, deren jährliche Anhebung in den letzten zehn Jahren teilweise deutlich darunter blieb (vgl. obige Tabelle). 2. Das OLG Nürnberg hatte in seinem Beschluss vom 6.10.2003 eine Siemensbetriebsrente zu bestimmen. Sie war seit 1990 alle drei Jahre durchschnittlich 30,4 % ! erhöht worden Zum 1.9.2002 betrug die Steigerung immerhin 5,4%. Davon konnten die Bezieher „dynamischer“ Renten nur träumen. Beeindrucken lässt sich die Firma Siemens von diesem Urteil nicht. Weiterhin erteilt sie den Familiengerichten die Auskunft, ihre Betriebsrente sei statisch. Den Parteien eines Scheidungsverfahrens kann nur dringend geraten werden, die Bewertung ihrer Zusatzrenten durch das Familiengericht genauestens zu hinterfragen. Rechtsanwalt Norbert Maes
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