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Wirksamkeit von Eheverträgen
BGH - Urteil vom 11. Februar 2004 AZ: XII ZR 265/02

Lange und laut war die anstehende Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen im Blätterwald der Boulevardzeitungen angekündigt und weitreichende Folgen waren für „Altverträge“ ausgemalt worden. Kaum ein Ehevertrag der vielzitierten prominenten Vertragspartner sollte noch Bestand haben – manch ein Ehegatte sah sich bereits im Scheidungsfalle dem Ruin ausgesetzt.
Das Urteil hatte im Vorfeld seiner Entstehung für große Aufregung und Unruhe gesorgt. Vorangegangen waren zwei Entscheidungen des BVerfG im Jahre 2001, die der in der bisherigen Rechtsprechungspraxis des BGH zugestandenen vollen Vertragsfreiheit im Bereich der Eheverträge Grenzen gesetzt hatte. Daraus hatte die obergerichtliche Rechtsprechung jeweils unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen. Besonders ein Urteil des OLG München stach hier hervor, weil es einen Ehevertrag insgesamt für unwirksam erklärte, der zwei Jahre nach der Heirat geschlossen worden war, in dem die Ehegatten auf Unterhalt, mit Ausnahme des Betreuungsunterhalts, Zugewinn und Versorgungsunterhalt verzichteten. Letzterer wurde durch eine Kompensation ersetzt. Diese Entscheidung lag dem BGH zur Überprüfung vor.
Nach der Veröffentlichung der Entscheidung ( z.B. FamRZ 2004, Heft 8) ist es aber- zumindest für das rechtssuchende Publikum in den Nicht- Fachzeitschriften - still um das Thema des Ehevertrages geworden. Trotz der beträchtlichen Öffentlichkeit weiß kaum ein interessierter Leser, welche Verträge oder welche Regelungen nun Bestand haben und welche nicht.

Die nachstehende Zusammenfassung soll einen kurzen Einblick verschaffen:

Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil keinen „Musterehevertrag“ entwickelt, bei dessen Anwendung sich der Verwender sicher vor künftigen Änderungen in der Rechtsprechung wähnen kann, weil nach Auffassung des Senats die Frage, unter welche Voraussetzungen ein Vertrag unwirksam oder eine Berufung auf alle oder einzelne Regelungen unzulässig ist, nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantwortet werden kann.
Dennoch hat der BGH m. E. mit seinem Urteil den mit der Erstellung von Eheverträgen befassten Rechtsanwälten und Notaren eine Entscheidung an die Hand gegeben, die es ermöglichen sollte, künftige Verträge „so bestandsfest wie möglich“ zu erstellen. Zugleich hat er den mit der Überprüfung der Verträge befassten Richtern Bewertungskriterien genannt, mit deren Hilfe sie die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Verträge oder Teilen hiervon feststellen können und zugleich aufgezeigt, wie die so entstehenden Lücken zu schließen sind.

Im einzelnen:

Eheverträge bleiben grundsätzlich möglich, auch solche, durch die die Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln. „ Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.“

Obwohl die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht der Disposition der Ehegatten entzogen sind, darf dies nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird.

„Dies wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.“

Erforderlich ist eine daher Gesamtschau der getroffenen Vereinbarung, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens.
Um die Lastenverteilung überprüfen zu können, nimmt der BGH eine Gewichtung der gesetzlich normierten Scheidungsfolgen vor und ordnet diese in Rangabstufungen einem sog. Kernbereich des Scheidungsfolgenrecht zu. Je dichter die abbedungene oder modifizierte Scheidungsfolge diesem Kernbereich zuzuordnen ist, um so schwerer wiegen die Belastungen des einen Ehegatten und um so genauer werden die Belange des anderen Ehegatten zu überprüfen sein.
So gewichtet der BGH die Sicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs schwerer als den Zugewinn- oder den späteren Versorgungsausgleich.

Zu dem Kernbereich zählt der BGH in erster Linie den Betreuungsunterhalt nach
§ 1570 BGB. Dieser unterliegt schon im Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten. Dennoch ist auch er Modifikationen zugänglich: Je nach Art der Berufstätigkeit der Mutter sollen Vereinbarungen, die eine frühzeitige Wiedereingliederung der Mutter in das Berufsleben ermöglichen sollen, ohne Erziehungseinbußen zu verursachen, zulässig sein. „Auch erscheint eine ganztätige Betreuung durch die Mutter nicht als unabdingbarere Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg.“

Innerhalb der weiteren Unterhaltstatbestände wird – nach dem Betreuungsunterhalt – dem Krankheitsunterhalt und dem Unterhalt wegen Alters eine größere Bedeutung zugeschrieben als dem Ausstockungsunterhalt. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint dem BGH dagegen nachrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin dann auf den Berechtigten verlagere, wenn dieser über einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz verfügt hatte. Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt. Auf derselben Stufe rangiert der Versorgungsausgleich als eine Art vorweggenommen Altersunterhalt. Der Zugewinnausgleich wird vom BGH als am weitesten ehevertraglichen Regelungen zugänglich eingestuft.

Die Wirksamkeit einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Vereinbarung ist vom Tatrichter zu überprüfen und zwar auch nach erfolgter notarieller Beurkundung. Der Richter hat dabei in zwei Schritten im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu einer offenkundigen, einseitigen Lastenverteilung geführt hatte und sodann im zweiten Schritt, im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu überprüfen, inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese wirksam abbedungen sei. Dafür sind dann neben den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Vertragschlusses die aktuellen Lebensverhältnisse der Ehegatten maßgebend.
Hierbei kann dann eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung dazu führen, dass das Festhalten an den vertraglichen Regelungen für den einen Ehegatten unzumutbar wird.
Als Fazit für den vertragserarbeitenden Juristen und den Rechtsicherheit suchenden
Ehegatten muss m. E. gelten, dass nur solche Verträge wenig Sorge vor einer Überprüfung haben müssen, die aus sich heraus den Grund, die Vorstellung, den Lebensplan und die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erklären. Je detaillierter der Vertrag hierüber Aufschluss gibt, um so mehr Material hat der später damit befasste Tatrichter an der Hand, um die Absichten und Motive der Beteiligten feststellen und bewerten zu können. Sofern sich die Bewertung der Motive und Absichten im Laufe der Zeit in der Rechtsprechung ändern sollte, wären die Beteiligten zwar nicht davor geschützt, hätten dann aber die Gewähr, dass das, was sie ursprünglich wollten in dem Vertrag klar zum Ausdruck kommt und vom Gericht weiter berücksichtigt wird. Der BGH hat nämlich klargestellt, dass für den Fall, dass ein vertraglicher Ausschluss der Rechtsausübungskontrolle nicht standhalten sollte, dies weder zur Unwirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses führt noch notwendigerweise die gesetzlich vorgesehene Scheidungsfolge in Vollzug setzt. Stattdessen hat der Richter vielmehr jene Rechtsfolge anzuordnen, die der eingetretenen Situation und dem ursprünglichen Willen der Parteien in ausgewogener Weise Rechung trägt.

Rechtsanwältin Bettina Neugebauer
Fachanwältin für Familienrecht

Urteil des OLG Karlsruhe zur Wirksamkeit eines Ehevertrages vom 15.07.2004
Beschluss des OLG Saarbrücken zur Wirksamkeit von Eheverträgen vom 26.5.2004
Urteil des BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen vom 11.02.2004
Urteil des BVerfG zur Wirksamkeit von Eheverträgen vom 06.02.2001