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BGH entscheidet Meinungsstreit zu wieder aufgenommenen Verfahren zum Versorgungsausgleich
(Rententeilung bei der Scheidung)

Geschiedene Eheleute können aufatmen

Mit Beschluss vom 16.2.2011 sorgte der BGH für Rechtssicherheit geschiedener Eheleute. Jetzt steht fest: Für wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren besteht kein Anwaltszwang mehr. Die bedürftige Partei kann für das neue Verfahren erneut Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Am 1.9.2009 trat das neue Versorgungsausgleichsgesetz in Kraft, das zahlreiche Neuerungen für die Ehescheidung mit sich brachte. Zusammen mit der Scheidung nimmt das Gericht im sog. Zwangsverbund den Ausgleich der Rentenanwartschaften vor. Der Ehepartner, der während der Ehe mehr verdient und damit mehr in die Rentenkassen eingezahlt hat, muss dem anderen hiervon abgeben. Die Höhe des Ausgleichs wird vom Familiengericht berechnet, das vorher die Auskünfte der Versorgungsträger einholt. Das Verfahren war kompliziert und teilweise auch ungerecht, weil etwa Betriebsrenten zu niedrig bewertet wurden.

In allen Fällen, in denen sog. West- und Ostanwartschaften auszugleichen waren, gab es ein Problem. Kam es zu wechselseitigen Ausgleichsansprüchen, etwa weil der eine Ehepartner mehr Ostanwartschaften, der andere mehr Westanwartschaften hatte, musste der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden, da eine Teilung über Kreuz nicht zulässig war. Bisher haben die Ostrenten nämlich noch nicht den Wert der Westrenten erreicht. Wann das der Fall sein wird, steht in den Sternen. Nur, wenn ein Ehepartner in Rente ging, wurden die Ostanwartschaften zum gegenwärtigen Wert umgerechnet und dann ausgeglichen.

Nach neuem Recht müssen ausgesetzten Verfahren bis September 2014 wieder aufgerollt werden, weil nach neuer Rechtslage der wechselseitige Ausgleich über Kreuz vorzunehmen ist.

Inzwischen sind schon zahlreiche Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen worden. Dabei kam es unter den Gerichten zum Streit, ob weiterhin der Anwaltszwang des früheren Scheidungsverbundes gilt oder ob er wegfällt. Die einen beriefen sich auf den Wortlaut des Gesetzes, die anderen meinten, der Gesetzgeber habe etwas anderes gemeint. Das führte für den rechtsuchenden Bürger zu einer großen Unsicherheit, zumal sich teilweise die verschiedenen Senate des gleichen Oberlandesgerichts uneinig waren. Mit seiner Entscheidung vom 16.2.2011 hat der BGH diese Rechtsunsicherheit beendet. Er schloss sich der Meinung an, die den Wortlaut des Gesetzes für maßgebend hält.

Da nun kein Anwaltszwang mehr besteht, können die Eheleute gerade in einfacheren Verfahren eine Menge Geld sparen. Für komplizierte Verfahren, in denen auch Betriebsrenten eine Rolle spielen und in den es um hohe Kapitalwerte geht, sollten sie allerdings nicht auf einen Anwalt verzichten. Bedürftige Ehepartner können sich ihren Rechtsanwalt von der Staatskasse bezahlen lassen.

Gerade für die Region Berlin-Brandenburg ist das BGH-Urteil bedeutsam, da das Kammergericht in Berlin und das Brandenburgische Oberlandesgericht weiterhin vom Anwaltszwang ausgingen und Verfahrenskostenhilfe für die wieder aufgenommenen

Berlin, 12.4.2011
Norbert Maes