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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Das "verschwundene"
Vermögen im Zugewinnprozess Anmerkungen zum BGH-Urteil vom 09.02.2005 in FamRZ 2005, 689: Wenn Eheleute im Zusammenhang mit ihrer Ehescheidung keine einvernehmliche Vermögensauseinandersetzung zustande bringen, muss der Ausgleichsberechtigte bzw. der, der sich dafür hält, im Rahmen der Scheidung als Folgesache oder bis spätestens 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung den Zugewinnausgleich bei Gericht beantragen. Meistens ergeben sich die ersten Schwierigkeiten schon dadurch, dass der Berechtigte keine genaue Kenntnis vom Vermögen des anderen hat und daher erst Auskunft über dessen Endvermögen zum Stichtag verlangen muss. Stichtag ist der Tag, an dem die Scheidungsantragsschrift dem anderen Ehepartner zugestellt wurde. Die Ehescheidung ist nur eine von mehreren Möglichkeiten, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden. Bei Einvernehmen der Ehegatten wird häufig die Gütertrennung durch Notariat vereinbart. Ist bereits ein Zugewinn erzielt worden, wird einvernehmlich ein Stichtag und die Höhe der Ausgleichszahlung an einen Ehegatten notariell geregelt. Im streitigen Verfahren muss der berechtigte Ehegatte eine ganze Reihe von Hürden überwinden, um zum ersehnten Vermögensausgleich zu gelangen. Bereits in der Auskunftsstufe erwarten ihn zahlreiche Tücken. Wenn die Auskunft des anderen Ehegatten über sein Endvermögen vorliegt, fragt sich der Berechtigte häufig nach dem Verbleib erheblicher Beträge, die zu Ehezeiten noch vorhanden waren bzw. vorhanden gewesen sein müssen, nach der Trennung allerdings auf unerklärliche Weise verschwunden sind. Der gesetzliche Auskunftsanspruch im Zugewinnprozess richtet sich ausdrücklich nur auf das Endvermögen, so dass Vermögensbewegungen vor dem Stichtag nicht mitgeteilt werden müssen. Auch Belege sind nicht vorzulegen, im Gegensatz zum Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben oder dem Unterhaltsverpflichteten. Da der Anspruchsteller im Zugewinnprozess die volle Beweislast dafür trägt, dass ein Zugewinn entstanden ist und er in diesem Zusammenhang auch beweisen muss, dass der andere Ehepartner eigenes Vermögen dem Ausgleich entzogen hat, gab der BGH erstmals im Urteil vom 29.10.1981 in FamRZ 1982, 27, dem Berechtigten einen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine allgemeine Vorschrift über Redlichkeit der Parteien im Rechtsverkehr. Wenn der Berechtigte in der Lage ist, konkrete Verdachtsmomente vorzutragen, aus denen sich eine sogenannte "illoyale Vermögensminderung" ableiten lässt, darf er nach der Rechtsprechung des BGH vom anderen Ehepartner Auskunft darüber verlangen, was er mit dem Geld, das plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht, gemacht hat. Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass an den Vortrag des Berechtigten keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. In der Praxis sieht es leider so aus, dass in den meisten Fällen sehr strenge Anforderungen gestellt werden. Im aktuellen Fall hatte der Ehemann das Konto der Ehefrau über 8 Jahre hinweg mit 1.200,00 DM monatlich gespeist. Zum Stichtag wies dieses Konto nur noch ein vergleichsweise geringes Vermögen auf. Entgegen dem OLG Karlsruhe genügte dem BGH angesichts dieser Umstände, zu behaupten, die Ehefrau habe das Guthaben "beiseite geschafft" mit der Folge, dass sie Auskunft über die Verwendung der Beträge über einen Zeitraum von 8 Jahren erteilen musste. Das vorliegende Urteil geht in die richtige Richtung und stärkt letztlich die Rechte der Betroffenen, illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehepartners durch gezielte Auskunftsansprüche aufdecken zu können. Die Betroffenen sollten sich nicht scheuen, die Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln überprüfen zu lassen, wenn ihre Auskunftsansprüche wegen angeblich mangelndem Sachvortrag zurückgewiesen werden. Rechtsanwalt Norbert
Maes Urteil des BGH zum Auskunftsrecht im Zugewinnprozess, Az. XII ZR 93/02 in FamRZ 2005, 689 |