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Schadenersatz bei überlangen Gerichtsverfahren – Gesetz vom 24.11.2011

Am 3.12.2011 ist das "Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren" in Kraft getreten. Die teilweise überlange Dauer von Gerichtsverfahren wurde nicht nur mehrfach vom Bundesverfassungsgericht, sondern auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt.

Nach wiederholten Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist gem. Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention setzte der EGMR dem Deutschen Gesetzgeber eine Jahresfrist, damit er den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren gesetzlich zu regele.

Umgesetzt wurde die Vorgabe im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), wobei dort ein 17. Titel mit den §§ 198 – 201 GVG eingefügt wurde. Zahlreiche andere Gesetze mussten geändert werden, da jede Gerichtsbarkeit (Finanz-, Arbeits- Verwaltungs- und Sozialgerichte, Ehrengerichte der Notare und Rechtsanwälte sowie das Bundesverfassungsgericht) durch eigene Spruchkörper bei überlangen Verfahren entscheiden darf.

Nach § 198 Abs. 2 GVG beträgt die Entschädigung für jedes Jahr der Verzögerung 1.200,00 €, wobei dieser Betrag im Einzelfall erhöht oder herabgesetzt werden kann.

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass das Verfahren nach den Umständen des einzelnen Falles unangemessen lange andauert und eine sog. Verzögerungsrüge im laufenden Verfahren erhoben worden ist.

Die Anwaltschaft hat dieses Konzept als unzureichend und widersprüchlich kritisiert, wurde mit ihren Einwänden aber nicht gehört.

Trotzdem ist dieses Gesetz zu begrüßen, weil es dem Rechtssuchenden schon durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit gibt, das Verfahren zu beschleunigen und, sollte das nicht gelingen, einen Entschädigungsanspruch zugesteht.

Berlin, 21.2.2012
Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht