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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Trennungsunterhalt
und Familieneigenheim Wenn sich Eltern mit Kindern trennen, regeln sie die Trennung meistens in der Weise, dass die Kinder mit einem Elternteil im gemeinsamen Familieneigenheim wohnen und sich der andere Elternteil eine Wohnung in der Nähe sucht. In vielen werden die Zins- und Tilgungsraten für das gemeinsame Familieneigenheim in der Regel weiterhin von dem oft allein verdienenden Elternteil bezahlt. Der andere Elternteil macht im Gegenzeug keinen Trennungsunterhalt geltend. Spätestens, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen anderen Partner kennen lernt und dieser womöglich noch in das gemeinsame Haus einzieht, ist der andere Ehegatte nicht mehr gewillt, den Kredit alleine zurückzuzahlen und verlangt oft auch eine rückwirkende Beteiligung an den geleisteten Kreditraten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs gem. § 426 BGB. Wurde bei der Trennung keine klare Vereinbarung getroffen, wonach die anteilige Kreditrückführung mit dem Trennungsunterhalt verrechnet werden sollte, kann es passieren, dass der Unterhaltsberechtigte den Gesamtschuldnerausgleich für einen Zeitraum bezahlen muss, in dem er keinen Trennungsunterhalt erhalten hat. Dieses ungerechte Ergebnis beruht darauf, dass Ansprüche auf Trennungsunterhalt und Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen haben. Trennungsunterhalt kann für die Vergangenheit nur verlangt werden, wenn der Anspruchsgegner in Verzug gesetzt wird. Er muss aufgefordert worden sein, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen oder aber Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen, damit ein Unterhaltsbetrag errechnet werden kann (§§ 1613 Abs. 1, 1585b Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann rückwirkender Unterhalt in der Regel nur für ein Jahr geltend gemacht werden (vgl. § 1585b Abs. 3 BGB). Demgegenüber kann Gesamtschuldnerausgleich ohne jegliche Fristsetzung für länger als ein Jahr rückwirkend gefordert werden. Der in Anspruch genommene Gesamtschuldner kann sich allenfalls mit dem Verwirkungseinwand dagegen wehren. Dazu muss er vortragen und beweisen, dass der Berechtigte seine Ansprüche längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, auch in Zukunft nicht in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Dem unterhaltsberechtigten Ehepartner ist daher dringend zu empfehlen, unmittelbar nach der Trennung eine klare Regelung darüber zu treffen, ob und wie Trennungsunterhaltsansprüche und Gesamtschuldnerausgleichsansprüche miteinander verrechnet werden. Anderenfalls kann es ein böses Erwachen geben, da die Rechtsprechung einen Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs nur dann annimmt, wenn eine anderweitige Regelung getroffen wurde. Allein die Tatsache, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte keinen Trennungsunterhalt geltend macht und der allein verdienende Ehegatte seit der Trennung die Kreditraten weiter zahlt, führt nicht automatisch zum Ausschluss des Gesamtschuldnerausgleichs (so das OLG Köln in FamRZ 1999, 1501, wohl auch BGH in FamRZ 2005, 1236, dagegen: OLG München in FamRZ 2006, 208). In solchen Fällen kann daher nur noch unter Bezug auf das OLG München und eine ältere BGH Entscheidung vorgetragen werden, es liege eine stillschweigende Vereinbarung vor. Sie ist allerdings zu beweisen, was häufig Mühe bereiten bzw. nicht gelingen wird (vgl. Anmerkung Maes in Juris Praxisreport 16/07).
Berlin, 7.2.2008 |
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