Trennung
und Scheidung bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen
Sobald das Einkommen der Eheleute überdurchschnittlich hoch ist,
sind andere Strategien bei der Interessenvertretung erforderlich. Nach
ständiger Rechtsprechung lässt sich die allgemein bekannte 3/7-Methode
zur Berechnung des Ehegattenunterhalts dann nicht mehr anwenden.
Der Bundesgerichtshof betonte zuletzt im Urteil vom 1.8.2010, Az. XII
ZR 102/09, ab einem Einkommen nach der Gruppe 10 der Düsseldorfer
Tabelle, also ab 5.100,00 € sei der Bedarf des Unterhaltsberechtigten
konkret zu bestimmen. Bei Anwendung der 3/7 Methode ergibt sich bei 5.100,00
€ Netto eine Quote von 2.185,00 €.
Für den Unterhaltsverpflichteten bedeutet das, dass er keine Auskunft
mehr erteilen muss, wenn er zusichert, leistungsfähig zu sein. Der
Unterhaltsberechtigte ist dann gezwungen, seinen konkreten Bedarf nach
den ehelichen Lebensverhältnissen darzulegen. Oft wird dieser Bedarf
unterhalb der Grenze von 2.185,00 € liegen, selbst wenn das Einkommen
des Unterhaltsverpflichteten die Grenze von 5.100,00 € deutlich überschreitet.
Die gerichtliche Durchsetzung eines sehr hohen Bedarfs scheitert häufig
am wirtschaftlichen Horizont des Familienrichters, der von der Höhe
seiner Bezüge geprägt ist. So sprach das OLG Hamm in seinem
Urteil vom 10.2.2006, Az. 5 UF 104/05 einen konkreten Bedarf von (nur)
4.456,00 € zu. Das OLG Karlsruhe kürzte im Urteil vom 30.10.2009,
Az. 5 UF 5/08 den geltend gemachten Bedarf um gut 2.000,00 € auf
4.510,00 €.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Regelung
unter den Eheleuten herbeizuführen. Soweit schon ein Ehevertrag vorliegt,
ist vor allem bei älteren Verträgen vor 2004 eine Überprüfung
anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von
Eheverträgen ab dem Grundsatzurteil vom 11.2.2004 (mehr
dazu) ratsam.
Berlin, 12.4.2011
Norbert Maes
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