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Trennung und Scheidung bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

Sobald das Einkommen der Eheleute überdurchschnittlich hoch ist, sind andere Strategien bei der Interessenvertretung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich die allgemein bekannte 3/7-Methode zur Berechnung des Ehegattenunterhalts dann nicht mehr anwenden.

Der Bundesgerichtshof betonte zuletzt im Urteil vom 1.8.2010, Az. XII ZR 102/09, ab einem Einkommen nach der Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle, also ab 5.100,00 € sei der Bedarf des Unterhaltsberechtigten konkret zu bestimmen. Bei Anwendung der 3/7 Methode ergibt sich bei 5.100,00 € Netto eine Quote von 2.185,00 €.

Für den Unterhaltsverpflichteten bedeutet das, dass er keine Auskunft mehr erteilen muss, wenn er zusichert, leistungsfähig zu sein. Der Unterhaltsberechtigte ist dann gezwungen, seinen konkreten Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen darzulegen. Oft wird dieser Bedarf unterhalb der Grenze von 2.185,00 € liegen, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Grenze von 5.100,00 € deutlich überschreitet.

Die gerichtliche Durchsetzung eines sehr hohen Bedarfs scheitert häufig am wirtschaftlichen Horizont des Familienrichters, der von der Höhe seiner Bezüge geprägt ist. So sprach das OLG Hamm in seinem Urteil vom 10.2.2006, Az. 5 UF 104/05 einen konkreten Bedarf von (nur) 4.456,00 € zu. Das OLG Karlsruhe kürzte im Urteil vom 30.10.2009, Az. 5 UF 5/08 den geltend gemachten Bedarf um gut 2.000,00 € auf 4.510,00 €.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Regelung unter den Eheleuten herbeizuführen. Soweit schon ein Ehevertrag vorliegt, ist vor allem bei älteren Verträgen vor 2004 eine Überprüfung anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit von Eheverträgen ab dem Grundsatzurteil vom 11.2.2004 (mehr dazu) ratsam.

Berlin, 12.4.2011
Norbert Maes