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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Keine Ehegattensplittingvorteile
für den geschiedenen Ehegatten
In seinem Beschluss vom 07.10.2002 , Az. 1 BvR 246/93 kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die ständige Rechtsprechung des BGH, der bisher den Splittingvorteil aus neuer Ehe bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt hatte, verfassungswidrig ist. Der BGH hatte seine Rechtsauffassung damit begründet, der erste Ehegatte sei gegenüber dem neuen Ehegatten grundsätzlich privilegiert. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stehen steuerliche Vorteile, die vom Eheschluss ausgelöst werden und das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen, allein der bestehenden Ehe zu. Daher dürfen diese Vorteile durch die Gerichte nicht wieder entzogen und der geschiedenen Ehe zugeordnet werden, was bei einer Berücksichtigung bei der Unterhaltshöhe gegenüber dem geschiedenen Ehegatten der Fall wäre (vgl. Randziffer 35 der Urteilsbegründung). Der Gesetzgeber habe mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB die Höhe des geschiedenen Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtet und damit auf diejenige Einkommenssituation beschränkt, die die Ehe der früheren Ehegatten bis zu deren Scheidung bestimmt hat. Daher sei nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen, solche Vorteile bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, die nicht aus der geschiedenen Ehe herrühren, sondern erst mit einem neuen Eheschluss entstanden sind (vgl. Randziffer 38 der Urteilsbegründung). Rechtsanwalt Norbert Maes |
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