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Sorgerecht für nicht verheiratete Väter, Kompromissvorschlag zur gesetzlichen Neuregelung

Wie geht es weiter mit dem Sorgerecht für nicht verheiratete Väter?

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 erhalten nicht verheiratete Väter erstmals die Möglichkeit, gegen den willen der Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder zu bekommen. Da die bisherige Vorschrift für verfassungswidrig erklärt wurde, ist nun eine gesetzliche Neuregelung erforderlich. Hier schlägt die Justizministerin vor, dass nicht verheiratete Väter nach der Geburt erklären sollen, am gemeinsamen Sorgerecht teilhaben zu wollen. Bleibt diese Erklärung 8 Wochen von der Mutter unwidersprochen, soll das gemeinsame Sorgerecht wie bei ehelich geborenen Kindern gelten. Wenn die Mutter Widerspruch einlegt, muss ein Familiengericht klären, ob das gemeinsame Sorgerecht im Interesse des Kindes ist (vgl. Pressemitteilung vom 3.2.2011).

Inzwischen sind zahlreiche Anträge nicht verheirateter Väter bei den Familiengerichten anhängig. Sie werden allerdings nur mit großer Zurückhaltung bearbeitet, weil viele Familienrichter fürchten, durch die Teilhabe am gemeinsamen Sorgerecht mit zusätzlichen Streitigkeiten überzogen zu werden.

Solange die nicht verheirateten Eltern zusammen leben und sich gemeinsam um die Erziehung und Betreuung des Kindes kümmern, spielt das rechtliche Konstrukt des gemeinsamen Sorgerechts eine untergeordnete Rolle. Erst, wenn sich die Eltern trennen, merken die Väter, dass sie Väter 2. Klasse sind, die zwar ein Recht auf Umgang mit den Kindern haben, plötzlich aber von der Erziehung ihrer Kinder ausgeschlossen sind. Sie bekommen von Kindergärten und Schulen keine Informationen mehr über die Entwicklung ihres Kindes und dürfen es nur noch abholen, wenn die Mutter es erlaubt hat.

Die Konflikte, die zum Scheitern der Beziehung geführt haben, wirken sich dann auch auf den Umgang mit dem Kind aus. Halten die Konflikte an, führt das zwangsläufig zu zahlreichen Verfahren vor dem Familiegericht, in denen oft in kleinlicher Weise über die Modalitäten des Umgangs gestritten wird.

Wenn die betroffenen Väter auf der Grundlage der neuen Rechtslage nunmehr ihre Teilhabe am Sorgerecht reklamieren, fürchten die Familienrichter zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Gerichte. Außerdem wird eingewandt, dass Konflikte um das Sorgerecht dem Kindeswohl abträglich seien.

Letztlich wird man zu einer völlig neuen Bewertung in Sorgerechtsverfahren kommen müssen:

Für das nicht eheliche Kind ist es ein Vorteil, neben der Mutter einen sorgeberechtigten Vater und damit zwei sorgeberechtigte Elternteile zu haben. Dem ist ein potentiell erhöhtes Konfliktpotential gegenüberzustellen. Zur Einschätzung sollte die intakte Familie betrachtet werden. Auch dort kommt es zu Reibungen der unterschiedlichen Erziehungsstile von Vater und Mutter. Allerdings werden die Konflikte wegen der höheren Akzeptanz der Partner in der Regel einvernehmlich beigelegt, was positiv in der Erziehung der Kinder wirkt. Eine Grenze wird dort zu ziehen sein, wo das Sorgerecht offensichtlich zur Gängelung der Mutter beantragt wurde oder in der Vergangenheit erhebliche Streitigkeiten über den Umgang aufgetreten waren.

Um Kindern getrennt lebender Eltern ein Äquivalent zu bieten, sind alle Möglichkeiten zu nutzen, zwischen den Eltern zu vermitteln. Es sind auch in einem gewissen Rahmen zusätzliche Gerichtsverfahren und die damit zusammenhängenden Kosten zu hinzunehmen.

Ob die neue Rechtslage den Vätern den Weg zum gemeinsamen Sorgerecht eröffnet oder ob sie nur in Ausnahmefällen das alleinige Sorgerecht übertragen bekommen, wenn die Erziehungskompetenz der Mutter eingeschränkt ist, wird sich zeigen.

Das OLG Hamm übertrug einem nicht verheirateten Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht, über die schulischen Belange des Kindes zu bestimmen. Hintergrund waren Alkoholprobleme des Ehemannes der Mutter des Kindes, die zu seiner Vernachlässigung geführt hatten (OLG Hamm vom 7.10.2010, Az.: 2 WF 211/10).

Das OLG Brandenburg sprach einem nicht verheirateten Vater im Wege einstweiliger Anordnung zu, Schule und Kindergarten für die Kinder bestimmen zu dürfen (Brandenburgisches OLG vom 20.8.2010, Az.: 10 WF 187/10). Die Kinder wohnten schon ein Jahr lang beim Vater und besuchten dort Schule und Kindergarten. Unter Berufung auf ihr alleiniges Sorgerecht verlangte die Mutter den Wechsel der Kinder in ihren Haushalt, was auch einen Schul- und Kindergartenwechsel zur Folge gehabt hätte. Unter Hinweis auf die aktuelle Entscheidung des BverfG verfügte das Gericht die Beibehaltung des bisherigen Zustandes, bis in der Hauptsache entschieden ist.

Berlin, 12.4.2011
Norbert Maes