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Geplante Änderungen im Unterhaltsrecht

Das Bundesjustizministerium trat im November 2004 mit der Mitteilung an die Öffentlichkeit, das Unterhaltsrecht in Teilbereichen zu reformieren. Damit will die Bundesregierung auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren, die sich in den vergangenen Jahren im Bereich der Familie ergeben haben. Im Jahr 2003 stieg die Zahl der Scheidungen auf 214 000 an, wobei bemerkenswert ist, dass die Frauen ganz überwiegend den Schritt zum Scheidungsrichter wählten und sie als Motiv für die Scheidung den Wunsch nach Unabhängigkeit angaben. Wie die Statistik zutage bringt, waren auch auffällig viele ältere Frauen darunter.

Von Scheidung betroffen waren ferner mehr Ehen von kurzer Dauer als lange Ehen. 50 % der geschiedene Ehen waren kinderlos. Die traditionelle Alleinverdienerehe nimmt immer mehr ab, wie die Statistik zeigt, da verheiratete Frauen, auch mit Kindern, in zunehmendem Maße berufstätig sind.

Es haben sich außerdem neue Familienstrukturen herausgebildet. So haben 1/3 der über 2 Millionen Paare, die nicht verheiratet zusammenleben, miteinander Kinder. Etwa 5 % aller in Deutschland lebenden Kinder haben Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und leben teils mit beiden Elternteilen zusammen teils mit ihrer Mutter/ihrem Vater allein im Haushalt.

Auch wenn eine Trennung und Scheidung schon immer mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden war, gilt dies doch erst recht unter den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen. Immer häufiger reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht aus, um allen Unterhaltsberechtigten ihr Auskommen zu sichern. Kinder sind dabei besonders zum Armutsrisiko geworden oder mindestens zum Risiko, ins soziale Abseits zu kommen. Zur Zeit wird in diesem sog. Mangelfall das zur Verfügung stehende Einkommen in der Hauptsache zwischen den minderjährigen Kindern und dem 1. und 2. Ehegatten aufgeteilt mit der Folge, dass keiner der Berechtigten mit dem Geld leben kann, das für ihn dann noch übrig bleibt. Darin sieht die Bundesregierung eine der Erklärungen für die erschreckend hohe Zahl minderjähriger Empfänger von Sozialhilfe, die im Jahr 2003 ca. 1,08 Millionen betrug oder anders ausgedrückt, 31 % aller Sozialhilfeempfänger ausmachte.

Wegen der immer kürzer werdenden Dauer der Ehe steigt zudem die Zahl der Zweitfamilien mit Kindern, wo dann das zum Teil spärliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen sogar noch zwischen mehreren Familien aufgeteilt werden muss. Seit langem wurde hier als besonderer Missstand beklagt, dass bei so einer Fallkonstellation der 1. Ehegatten regelmäßig gegenüber dem 2. privilegiert ist, woraus eine weitere Benachteiligung der zweiten Familie resultiert.

Mit der geplanten Reform im Unterhaltsrecht soll mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall erreicht werden. Oberstes Ziel ist die Förderung des Kindeswohles dadurch, dass künftig der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben soll, weil Kinder, anders als Erwachsene, nicht für sich selbst sorgen können. Auch soll nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte in gleicher Weise schutzbedürftig sein. Im Interesse des Kindeswohles ist geplant, dass an nächster, d.h. zweiter Rangstelle alle Kinder betreuenden Elternteile stehen, unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Anders als bisher, sollen damit also auch nichtverheiratete Elternteile, die Kinder in ihrem Haushalt betreuen, unterhaltsrechtlich den gleichen Schutz erhalten wie die 1. oder die 2. Ehefrau, die Kinder zu betreuen haben. Konkret geht es um den sog. Betreuungsunterhalt gem. § 1516 l BGB, der nichtverheirateten Eltern zusteht, der bislang nur dem Ehegattenunterhalt gegenüber nachrangig ist.

Ebenso schutzwürdig wie die Elternteile, die Kinder in ihrem Haushalt betreuen, betrachtet die Reform die Ehegatten, die nach langer Ehedauer Unterhaltsansprüche stellen mit der Begründung, dass bei einer langen Ehe das Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen sei. Dieses Vertrauen bedürfe auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes.

Dagegen ist geplant, dass geschiedene Ehegatten, die nur verhältnismäßig kurz verheiratet waren und keine Kinder betreuen, als nicht besonders schutzbedürftig erscheinen. Ihr Unterhaltsanspruch soll künftig nur an 3. Rangstelle stehen.

Für nichtverheiratete Eltern, die in ihrem Haushalt Kinder betreuen, will der Gesetzgeber noch eine weitere Verbesserung einführen. Auch hier ist es wieder Ziel der Reformpläne, die Ansprüche geschiedener und nichtverheirateter Eltern, also in erster Linie den Betreuungsunterhalt für Mütter, noch weiter anzugleichen und zwar dadurch, dass die zeitliche Begrenzung des § 1615 l BGB, die zur Zeit bei regelmäßig drei Jahren liegt, mit Blick auf das Kindeswohl unter erleichterten Voraussetzungen verlängert werden kann.

Im Gegenzug will das Justizministerium mit der geplanten Reform beim Ehegattenunterhalt gezielter darauf hinwirken, dass dem Grundsatz der Eigenverantwortung mehr Gewicht beigemessen wird. Die Gerichte sollen künftig die Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen, und zwar dadurch, dass die bisher im Bereich des nachehelichen Unterhaltsrechts verstreuten Befristungsregelungen in einer Norm konzentriert und ausgeweitet werden.

Schließlich hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, mit einer gesetzlichen Regelung den Mindestunterhalt von Kindern festzulegen. Dies war bekanntlich eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts, als es die nur teilweise Anrechnung des Kindergeldes in den unteren Einkommensbereichen für rechtmäßig erklärte. In Zukunft soll der Unterhalt von Kindern nicht mehr durch Richterrecht, allen voran durch die Düsseldorfer Tabelle, festgelegt werden, sondern durch Gesetz. Parallel dazu wird dann die Regelbetrag-Verordnung überflüssig, aufgrund der aktuell alle zwei Jahre der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend angepasst wird.

Rechtsanwältin Gisela Lindemann-Hinz

Urteil des BGH zum Kindesunterhalt vom 1.12.2004
Urteil des BGH zum Unterhalt einer nicht verheirateten Mutter vom 17.11.2004
Urteil des BGH zum Ehegattenunterhalt vom 13.06.2001