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Neues Familienverfahrensrecht FamFG seit dem 1.9.2009

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist zum 1.9.2009 in Kraft getreten.

Neben den Reformen zum Unterhaltsrecht zum 1.1.2008, zum Versorgungsausgleichsrecht und zum Güterrecht (jeweils zum 1.9.2009) erfolgte auch eine Reform des Familienverfahrensrechts.

Anlass hierfür war u.a., dass das bisherige familiengerichtliche Verfahren in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt war: der Zivilprozessordnung (ZPO), in dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in der Hausratsverordnung (HausratVO) und in verschiedenen weiteren Gesetzen.

Besonders deutlich zeigte sich die Zersplitterung des bisherigen Familienprozessrechts in Zuständigkeitsfragen. So enthielt das bislang geltende Familienverfahrensrecht nicht weniger als 14 einzelne Paragraphen zur sachlichen Zuständigkeit bzw. gesetzlichen Geschäftsverteilung des Familiengerichts und sogar 20 Paragraphen in 4 verschiedenen Gesetzen bzw. Verordnungen zur örtlichen Zuständigkeit des Familiengericht, die durch 7 weitere Vorschriften zur Abgabe und Verweisung ergänzt wurden.

Nunmehr ist das gerichtliche Verfahren in allen Familiensachen in einer einzigen Verfahrensordnung nämlich dem FamFG zusammengefasst und vollständig neu geregelt worden.

Die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-Reformgesetz ordnet an, dass auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des FamFG beantragt wurde, weiter die vor Inkrafttreten des FamFG geltenden Vorschriften anzuwenden sind.

Nach dem Wortlaut der Übergangsregelung ist also die Anhängigkeit eines Verfahrens bis zum 1.9.2009 ausreichend, um die Angelegenheit nach den Vorschriften des bisher geltenden Rechts abzuwickeln. Dabei ist Verfahren i.S. von Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz als Ganzes zu verstehen, d.h., es umfasst den gesamten Instanzenzug. Das bedeutet, dass im Falle langwieriger Rechtsmittel noch für etliche Jahre zwei Verfahrensrechte zur Anwendung kommen werden.

Das FamFG birgt etliche Neuerungen:
So hat sich die Terminologie des Gesetzes verändert: z.B. der Begriff der Kindschaftssache, die bislang Verfahren nach den §§ 640 Abs. 2 ZPO, Abstammungssachen, waren, sind nunmehr nach § 151 FamFG Verfahren, die die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen und andere Verfahren mehr betreffen.

Abstammungssachen sind nun nach § 169 FamFG Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere Verfahren zur Anerkennung der Vaterschaft oder auf Anfechtung der Vaterschaft.

Es werden die Begriffspaare Kläger/Beklagte durch Antragssteller/Antragsgegner, Klage durch Antrag, Berufung durch Beschwerde ersetzt. Es gibt kein Scheidungsurteil mehr, sondern einen Scheidungsbeschluss.

Es wird das sog. große Familiengericht geschaffen, das neben den klassischen Familiensachen auch für sog. Familienstreitsachen zuständig ist sowie für Gewaltschutzsachen aller Art, Güterrechtssachen und sog. sonstige Familiensachen.

Damit entfällt die parallele Zuständigkeit von Familiengerichten und Zivilgerichten zum Beispiel in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Ehegatten anlässlich der Trennung oder Scheidung: Streitigkeiten aus Gesamtschuldverhältnissen, über Wohn- und Nutzungsrechte an gemeinsamen Eigentum werden nunmehr vor dem sog. großen Familiengericht verhandelt und damit das Zusammenspiel von Unterhaltsrecht und z.B. Gemeinschaftsrecht besser berücksichtigt werden können.

Das Vormundschaftsgericht ist abgeschafft, dessen Aufgaben nunmehr auf die Familiengerichte übertragen, § 151 Ziff.4 FamFG, Kindschaftssachen, s.o.

Neben den Änderungen der Terminologie und der Zuständigkeiten nimmt das FamFG eine Vielzahl von weiteren formellen aber auch materiellen Änderungen auch in anderen Gesetzen, wie z.B. der ZPO, im BGB vor, die eine genaue Kenntnis der neuen rechtlichen Situation erforderlich macht, um Rechtsverluste bei der vertretenen Partei zu vermeiden.

So entfällt z.B. die Möglichkeit, Folgesachen erst in der letzten mündlichen Verhandlung anhängig zu machen, was einige taktische Möglichkeiten eröffnete. Jetzt müssen Folgesachen spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung anhängig gemacht werden sein, um in den Scheidungsverbund zu gelangen.

Auch die Folgen bei Säumnis des Antragstellers im Scheidungstermin sind geändert und gelten nunmehr als Rücknahme des Scheidungsantrags.

Weiter sind auch die Strukturen der Rechtsmittel in Familiensachen umfassend geändert worden: Die Beschwerde ist nunmehr das einheitliche Rechtsmittel gegen alle Entscheidungen in Familiensachen.

Vorstehende Darstellung gibt nur einen kleinen Teilbereich der vorgenommenen Änderungen wieder. Es wird sicherlich längerer Zeit bedürfen, bis alle mit dem neuen Recht befassten Beteiligten die Auswirkungen der Neuregelungen, insbesondere auch im Zusammenspiel mit den übrigen Neuerungen im Güter- und Versorgungsausgleich und Unterhaltsrecht erfassen und beurteilen können.

Bettina Neugebauer
Fachanwältin für Familienrecht