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| Befristung des Aufstockungsunterhalts
bei 25-jähriger Ehe auf acht Jahre ab Rechtskraft der Scheidung
(jurisPR-FamR 21/2009 Anm. 4)
Anmerkung zu: OLG Karlsruhe Senat
für Familiensachen, Urteil vom 15.07.2009 - 18 UF 10/09 |
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- Leitsätze
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1. Der nachträglichen
Herabsetzung und/oder zeitlichen Begrenzung einer in einem Prozessvergleich
ohne Befristung vereinbarten Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen
Unterhalts nach § 323 ZPO i.V.m. §§ 313, 1578b BGB
steht nicht entgegen, dass der Vergleich (erst) im Jahre 2004 (also
unter Geltung der Befristungsmöglichkeiten nach §§
1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB i.d.F. des UÄndG v. 20.02.1986)
geschlossen wurde.
2. Hat der Unterhaltsberechtigte nennenswerte fortdauernde ehebedingte
Nachteile nicht nachgewiesen, obwohl die Umstände einen Wegfall
ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen
Unterhalts nahe legen, steht auch eine Ehedauer von 25 Jahren (gerechnet
bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) einer zeitlichen
Begrenzung und Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt
nach § 1578b BGB nicht entgegen [hier: Herabsetzung und zeitliche
Begrenzung auf 8 Jahre nach alsbald nach Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags rechtskräftig gewordenem Scheidungsurteil].
- A. Problemstellung
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Darf ein Unterhaltsvergleich aus dem Jahre
2004 trotz der schon nach altem Recht möglichen Befristung und
Begrenzung gemäß §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F. aufgrund der Unterhaltsreform abgeändert werden?
Nach welchen Kriterien ist eine nachträgliche Befristung und
Herabsetzung eines Unterhaltstitels vorzunehmen?
- B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
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Bis
zur Rechtshängigkeit der Scheidung im Jahr 2002 dauerte die
Ehe 25 Jahre. Im Jahr 2004 schlossen die Parteien einen Vergleich
über einen Unterhalt von 880 € monatlich. Die Ehefrau
arbeitete während der Ehe mit Ausnahme von drei Geburtspausen
halbtags als Erzieherin. Nach - 2 - der Trennung der Parteien
im Jahre 2001 stockte sie ihre Halbtagsstelle auf 24 Stunden pro
Woche auf zu einem Nettoeinkommen von 1.210 € monatlich.
Hinzu kamen 100 € monatliche Einkünfte aus Kapital,
das sie bei der Vermögensauseinandersetzung Anfang 2004 erhalten
hatte. Auf die Abänderungsklage des Ehemannes befristete
das AG Freiburg den Unterhalt bis Februar 2010. Das sei, auch
angesichts der Ehedauer und des Alters der Ehefrau von 52 Jahren
gerechtfertigt, weil sie knapp fünf Jahre Unterhalt bezogen
und ehebedingte Nachteile bei einem fiktiven Nettoeinkommen aus
Vollzeittätigkeit von 1.917 € nicht erlitten habe.
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Auf
die Berufung der Ehefrau verlängerte das OLG Karlsruhe die
Befristung um weitere zwei Jahre bis Februar 2012, begrenzte allerdings
den Unterhalt für diese Zeit auf 440 € monatlich. Das
Familiengericht habe zutreffend auf die zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses
im Jahr 2004 herrschende Rechtsprechung verwiesen, wonach die
Begrenzungsvorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB regelmäßig
nicht angewendet worden sei. Noch mit Urteil vom 09.06.2004 (XII
ZR 308/01- FamRZ 2004, 1357) habe der BGH deutlich gemacht, dass
sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähere,
ab dem eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht mehr in
Frage komme. Von dieser Rechtsprechung sei der BGH erst mit Urteil
vom 12.04.2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) abgewichen.
Aufgrund der Einführung des § 1578b BGB durch das Unterhaltsreformgesetz
habe sich die dem Unterhaltsvergleich der Parteien zu Grunde liegende
Gesetzeslage schwerwiegend verändert mit der Folge, dass
dem Ehemann ein Festhalten an dem Vergleich nicht mehr zumutbar
und der Unterhaltsanspruch der Ehefrau daher gemäß
§ 313 Abs. 1 BGB herabzusetzen und zu befristen sei. Die
Ehefrau habe ehebedingte Nachteile von allenfalls 60 € nachgewiesen.
Dass sie ohne die Ehe Kindergartenleiterin in München mit
180 Plätzen geworden wäre, habe sie nicht hinreichend
dargelegt. Ohne die Ehe würde sie allenfalls die Position
einer Gruppenleiterin im Kindergarten bekleiden und nach öffentlich
rechtlichen Besoldungsvorschriften 1.770 € netto monatlich
verdienen. Der geringfügige ehebedingte Nachteil von 60 €
stehe einer Befristung des Unterhaltsanspruchs ebenso wenig entgegen
wie die merklich besseren Einkommensverhältnisse des Ehemannes.
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Entgegen
dem Amtsgericht sei es allerdings angemessen, den Unterhaltsanspruch
nicht schon im März 2010, sondern erst zwei Jahre später
entfallen zu lassen, unter Absenkung des derzeit gezahlten Unterhalts
auf die Hälfte. Die Länge der Übergangs- und Schonfrist
für den Unterhaltsberechtigten bemesse sich nach Billigkeit,
wobei die in § 1578b Abs. 1 Sätze 2, 3 BGB angeführten
Kriterien zu berücksichtigen seien. Bei einer Ehedauer von
25 Jahren und der in dieser Zeit erfolgten Betreuung von drei
Kindern sei die Befristung des Unterhalts auf acht Jahre ab Rechtskraft
der Scheidung angemessen und der Ehefrau gemäß §
36 Nr. 1 EGZPO auch zumutbar. Die von ihr getroffenen Vermögensdispositionen
– Anmietung einer Drei-Zimmer-Wohnung, regelmäßige
Unterstützung der Kinder und 14-tägige Besuche des schwerkranken
Vaters in Würzburg – könne sie der Herabsetzung
und Befristung des Unterhalts nicht entgegenhalten. Zum einen
seien sie schon vor Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform mit
einem unterhaltsrechtlichen Risiko behaftet gewesen, zum anderen
könnten sie in der eingeräumten Frist rückgängig
gemacht werden, soweit die Beklagte sie aus eigenem Einkommen
nicht tragen könne.
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- C. Kontext der Entscheidung
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Bisher hat der BGH im Urteil vom 28.02.2007
(XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793) zwar eingeräumt, dass er an
seiner früheren Rechtsaufassung zur Befristung und Begrenzung
nach alter Rechtslage nicht mehr festhalte (vgl. Rn. 56-58 nach
juris), jedoch keinen klaren Zeitpunkt benannt, ab wann eine nachträgliche
Befristung von Unterhaltstiteln wegen seiner geänderten Rechtssprechung
ausgeschlossen sei. Die herrschende Meinung lässt eine Abänderung
zu, sofern der Titel in der Zeit vor dem BGH-Urteil vom 12.04.2006
geschaffen wurde (vgl. Palandt, BGB, § 1578b Rn. 20). Das OLG
Zweibrücken (Beschl. v. 09.10.2008 - 5 WF 107/08 - FamRZ 2009,
1161) hat diesen Zeitpunkt für einen Vergleich vom 03.07.2006
sogar auf den 15.07.2006 ausgedehnt, da das betreffende BGH-Urteil
erst am 15.07.2006 in der FamRZ veröffentlicht worden sei.
In einem vergleichbaren Fall hatte das OLG Frankfurt (Beschl. v.
26.01.2009 - 2 UF 253/08 - FamRZ 2009, 1162) die Abänderung
eines Unterhaltsvergleichs aus dem Jahr 2005 mit Befristung bis
März 2010 bestätigt. Die Ehe dauerte 18 Jahre, die Familienphase
mit Haushaltstätigkeit und Betreuung zweier Kinder neun Jahre.
Die ehebedingten Nachteile hätte die zum Zeitpunkt der Trennung
42-jährige Frau bei entsprechenden Bemühungen ohne weiteres
kompensieren können. Im Hinblick auf erhebliche Unterhaltszahlungen
über 15 Jahre seien zwei weitere Jahre bis zur Befristung ausreichend,
um sich auf ein eigenes Einkommen von wenigstens 1.700 € netto
einzustellen. Weitere Entscheidungen: OLG Bremen, Beschl. v. 05.03.2009
- 4 UF 116/08 - NJW 2009, 1976: Befristung von Krankheitsunterhalt
aus einem 2002 geschlossenen Vergleich bis - 3 - zum Jahr 2012;
OLG Schleswig, Urt. v. 26.01.2009 - 15 UF 76/08 - NJW 2009, 2223:
Befristung von Altersunterhalt aus einem Vergleich vom März
2006; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.01.2009 - 8 UF 203/08 -
FPR 2009, 371: Befristung und Begrenzung von Aufstockungs- und Krankheitsunterhalt
bei 12-jähriger Ehe mit einem Kind aus einem 2005 geschlossenen
Vergleich bis Juni 2010.
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Die vom OLG Karlsruhe vorgenommene Befristung
des Unterhalts auf acht Jahre ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
unter Absenkung des Unterhalts für die letzten beiden Jahre
auf die Hälfte bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung:
BGH, Urt. v. 14.11.2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134: Befristung
auf fünf Jahre nach fünfjähriger Trennung; OLG Brandenburg,
Urt. v. 30.06.2009 - 10 UF 175/08: Befristung auf neun Jahre ab
Trennung; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.02.2009 - 2 UF 200/08 - FamRZ
2009, 1160: Befristung auf vier Jahre ab Rechtskraft der Scheidung.
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- D. Auswirkungen für die Praxis
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Nachdem
nunmehr gut eineinhalb Jahre seit der Unterhaltsreform zahlreiche
Entscheidungen zur nachträglichen Befristung und Begrenzung
von Aufstockungsunterhalt vorliegen, bringt das Urteil nicht
wirklich Neues, auch wenn es erstmalig die Frage problematisiert,
ob denn – offenbar im Gegensatz zu Unterhaltsurteilen
– die nachträgliche Abänderung von Unterhaltsvergleichen
an den schon nach altem Recht gegebenen Begrenzungsmöglichkeiten
scheitern könnte. Das Urteil handelt die bei der Abänderung
von Unterhaltsvergleichen vor dem 15.07.2006 vorzunehmende Billigkeits-
und Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 1578b
BGB quasi lehrbuchartig ab und kann dem Rechtsanwender gute
Argumentationshilfen liefern.
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