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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Kindesunterhalt beim Wechselmodell Immer häufiger kommen Eltern überein, ihr Kind nach der Trennung wechselseitig zu betreuen, den Lebensmittelpunkt des Kindes also bei beiden Elternteilen zu begründen. Das Kind ist dann zwar bei einem Elternteil polizeilich gemeldet, der auch das Kindergeld erhält, dieses Geld wird aber einvernehmlich geteilt. Weiter steuern die Eltern zum monatlichen Bedarf des Kindes das erforderliche Geld entweder hälftig oder anteilig nach der Höhe ihres Einkommens bei. Damit ist eine gesellschaftliche Entwicklung in Gang gekommen, die der Gesetzgeber, die Wissenschaft und die Gerichte nicht für möglich gehalten haben. Teilweise gilt dort immer noch, dass das Kind für eine geordnete Entwicklung spätestens ab Schulbeginn einen festen Lebensmittelpunkt benötigt. Die Lebenswirklichkeit sieht anders aus: Immer mehr Väter beteiligen sich an der Betreuung des Kindes schon vom Säuglingsalter an, nehmen Erziehungszeit in Anspruch oder reduzieren ihre Arbeitszeit, um auch für das Kind da zu sein. Nach der Trennung der Eltern hat das Kind zu beiden Elternteilen eine feste Beziehung geknüpft und gibt sich nicht damit zufrieden, den einen Elternteil nur alle zwei Wochen oder über das Wochenende zu sehen. Aus diesem Bedürfnis heraus praktizieren immer mehr Eltern das Wechselmodell, in der Regel wöchentlich im Wechsel, aber auch auf andere Art, passend zu ihrem individuell geführten Leben. Oft funktioniert das Wechselmodell nur deshalb, weil der eine Elternteil dem anderen Elternteil Kindesunterhalt bezahlt und sich darüber hinaus zusätzlich am Bedarf des Kindes beteiligt, und zwar immer dann, wenn das Kind sich bei ihm aufhält. In dem Augenblick, in dem diese Unterhaltszahlungen eingestellt werden, kommt es häufig zu Störungen. Der andere Elternteil beantragt dann das Sorgerecht für sich und versucht, per Gericht den Aufenthalt des Kindes in seinem Haushalt zu begründen, um weiterhin Kindergeld und Kindesunterhalt für sich reklamieren zu können. Die Rechtssprechung hat für solche Streitfälle bisher keine Patentlösung parat. Der BGH stellte in seinen Urteilen vom 28.2.2007, Az. XII ZR 161/04 und vom 21.12.2005, Az. XII ZR 126/03 klar, dass es bei der Unterhaltspflicht eines Elternteils bleibt, solange die Betreuung des Kindes nicht exakt hälftig erfolgt. Er kassierte die Entscheidungen der Oberlandesgerichte, die einen finanziellen Ausgleich unter den Eltern, abgestimmt auf deren Betreuungsanteil ausgeurteilt hatten. Aber selbst bei zeitlich gleicher Betreuungszeit verbleibt die Hauptunterhaltslast beim besser verdienenden Elternteil. Zurückgegriffen wird hier auf das Berechnungsmodell beim Volljährigenunterhalt, der anteilig von den Eltern des Kindes nach ihrem jeweiligen Nettoeinkommen aufgebracht werden muss (Urteil des OLG Düsseldorf vom 9.2.1999, 3 UF 102/98). Nach Auffassung des VHTS geht dieses Berechnungsmodell an der Wirklichkeit vorbei und benachteiligt einseitig den besser verdienenden Elternteil. Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass der besser verdienende Elternteil einen größeren Anteil am Bedarf des Kindes zu tragen hat, als der anderen Elternteil, allerdings gibt es keinen Grund, seine Haftungsquote durch zusätzliche Rechenoperationen weiter zu erhöhen. Die meisten Gerichte und auch das dort verwendete Gutdeutsch-Berechnungsprogramm, das von einem Richter entwickelt wurde, sind zurzeit der Auffassung, den Haftungsanteil des schlechter verdienenden Elternteils weiter drücken zu müssen, indem nicht etwa das jeweilige Nettoeinkommen ins Verhältnis gesetzt wird, sondern vorher noch der Selbstbehalt jedes Elternteils abgezogen wird, der bei volljährigen Kindern 1.150,00 € und bei minderjährigen Kindern 950,00 € beträgt. Erst das danach verbleibende Resteinkommen der Eltern wird ins Verhältnis gesetzt mit dem Ergebnis, dass der besser verdienende Elternteil beispielsweise 80% des Bedarfs des Kindes zu tragen hat, obwohl sein Nettoeinkommen bei weitem nicht 80% des Gesamteinkommens der Eltern erreicht. Eine Begründung für diesen Berechnungsansatz sind die Gerichte bisher schuldig geblieben. Besonders ungerecht ist diese Art der Berechnung beim Wechselmodell. Dort schulden die Eltern nicht nur den Barunterhalt, sondern auch die Betreuung des Kindes, die nach dem Gesetz dem Barunterhalt gleich steht. Lebt das Kind bei einem Elternteil, muss der andere Elternteil den Tabellenunterhalt bezahlen, der betreuende Elternteil erbringt seinen Unterhalt durch Naturalleistung. Dementsprechend kommt das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 5.12.2005, Az. 2 UF 10/05 zum Ergebnis, dass jeder Elternteil nach seinem Einkommen nur die Hälfte des Tabellenbetrages zahlen muss, den er zahlen müsste, wenn sich das Kind beim anderen Elternteil aufhielte. Auf diese Weise wird auch der weniger verdienende Elternteil adäquat am Bedarf des Kindes beteiligt. Außerdem ist bei jedem Elternteil die Betreuung des Kindes berücksichtigt. Leider verschließt sich das Gutdeutsch-Berechnungsprogramm dieser frappierend einfachen und gerechten Quotenberechnung und trägt damit indirekt dazu bei, die ungerechte Verteilung der Haftungsquote aus dem Volljährigenunterhalt auch auf den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder beim Wechselmodell einzuführen. Ausblick: Berlin, 16.9.2011 |
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