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Muss bei vollschichtiger Tätigkeit ein Nebenjob zur Sicherung des Kindesunterhalts angenommen werden?
(Anmerkung zum Urteil des OLG Dresden vom 15.03.2007)

Das OLG Dresden setzt seine Rechtssprechung zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit bei Kindesunterhalt fort (vgl. Beschluss vom 16.02.2005 und veröffentlichte Fachbeiträge Maes in juris PraxisReport Familienrecht vom 18.10.2005 und in VHTS-Aktuell 1/2006).

Die verschiedenen Oberlandesgerichte beantworten die Frage nach der Zumutbarkeit von Nebentätigkeiten sehr unterschiedlich: Das OLG Nürnberg in FamRZ 2002, 1426 und das OLG Celle in FamRZ 2002, 694 vertreten die Auffassung, es sei einem vollschichtig tätigen Unterhaltsschuldner unzumutbar, eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

Das Kammergericht in FBR 2002, 413 und das OLG Koblenz in FamRZ 2002, 481 halten einen geringen Nebenverdienst für zumutbar. Das OLG Stuttgart in FUR 2001, 569 hält den Nebenverdienst eines Arbeitslosen bis zur Anrechnungsgrenze für zumutbar, das OLG Düsseldorf in OLG R Düsseldorf 2006, 572 eine geringfügige Nebentätigkeit zur Sicherung des Regelbetrages, das OLG Bamberg in FamRZ 2005, 2090 hält eine Nebentätigkeit für unzumutbar, soweit der Umgang dadurch beeinträchtigt ist, das OLG Bamberg in FamRZ 2005, 1114 hält eine Nebentätigkeit für unzumutbar, die zusammen mit der vollschichtigen Tätigkeit mehr als 200 Stunden monatlich übersteigt, ebenso das OLG Hamm in FamRZ 2001, 565.

Bisher ist die Frage nach der Verpflichtung zur Aufnahme von Nebentätigkeiten neben einer vollschichtigen Tätigkeit durch den BGH noch nicht entschieden.

Bei einer ¾ Tätigkeit hielt der BGH in FUR 2001, 234 allerdings die Aufnahme einer Nebentätigkeit für geboten, um den Bedarf des Kindes sogar über den Regelbetrag hinaus sicherzustellen, wenn der Unterhaltspflichtige in der Vergangenheit bei vollschichtiger Tätigkeit leistungsfähig gewesen war.

Nach allem wird es darauf ankommen, die konkreten Lebensverhältnisse im Einzelnen darzulegen, um daraus Schlüsse auf die Zumutbarkeit oder die Unzumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung abzuleiten. Weiter wird die Rechtssprechung im jeweiligen Oberlandesgerichtsbezirk bzw. in den jeweiligen Senaten zu beachten sein. Der Erfolg vor Gericht wird daher stark von der eigenen Argumentation und Überzeugungskraft abhängen.

Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht