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Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsreformgesetz

Mit dem Unterhaltsreformgesetz wurde der bisher in den Regelbetrag-Verordnungen West und Ost niedergelegte Mindestbetrag des Kindesunterhalts nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und als Mindestunterhalt einheitlich für alle Bundesländer in § 1612 a BGB geregelt.

Er beträgt gem. § 1612 a Abs. 1 BGB in der ersten Altersstufe 0 bis 5 Jahre 87 %, in der zweiten Altersstufe von 6 bis 11 Jahren 100 % und in der dritten Altersstufe von 12 bis 17 Jahren 117 % des doppelten Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG.

Die jeweils konkreten Beträge ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle 2008. Danach beträgt der Mindestunterhalt als sogenannter Tabellenunterhalt in der ersten Altersstufe 279 €. Unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ergibt sich ein Zahlbetrag von 202 € (früherer Regelbetrag West 196 €, Ost 175 €). In der zweiten Alterstufe beträgt der Tabellenbetrag 322 € bei einem Zahlbetrag von 245 € (früherer Regelbetrag Ost 226 €). In der dritten Altersstufe beträgt der Tabellenbetrag 365 € bei einem Zahlbetrag von 288 € (früherer Regelbetrag Ost 267 €). Die Beträge sind durch die Düsseldorfer Tabelle 2009 erhöht worden. Mehr...

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2008 ist von bisher 13 auf 10 Einkommensgruppen geschrumpft, wobei die erste Gruppe von bisher 1300 € auf 1500 € angehoben wurde. Die Abstufungen wurden von früher 200 € in den ersten 7 Gruppen für alle Gruppen auf 400 € vergrößert.

Nach der Übergangsregelung in § 36 Ziff. 3 EGZPO gelten die alten dynamischen Unterhaltstitel fort. Lediglich die Prozentsätze werden umgerechnet. Es empfiehlt sich daher, alte Titel über 100 % des Regelbetrages, die niedriger liegen, als der neu geregelte Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes durch das Familiengericht abändern zu lassen. Vorher sollte dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit gegeben werden, kostenfrei einen neuen Unterhaltstitel beim Jugendamt erstellen zu lassen.

Uneinig sind sich die verschiedenen Oberlandesgerichte in ihren Unterhaltsleitlinien, ob bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts wie bisher der (höhere) Tabellenunterhalt abgezogen werden darf:

OLG Braunschweig, Ziff. 15.1 der Unterhaltsleitlinien
OLG Hamm, Ziff. 15.2.3 der Unterhaltsleitlinien
OLG Naumburg, Ziff. 15.2 der Unterhaltsleitlinien
OLG Oldenburg, Ziff. 15.1 der Unterhaltsleitlinien
OLG Stuttgart in Ziff. 15.2 der Süddeutschen Leitlinien
OLG Düsseldorf, 7. Senat, Ziffer 15.1 der Unterhaltsleitlinien

oder der (niedrigere) Zahlbetrag abgezogen werden muss:

Kammergericht (Berlin), Ziff. 15.2 der Unterhaltsleitlinien
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Ziff. 15.1 der Unterhaltsleitlinien

OLG Bamberg, Ziff. 15.2 der Süddeutschen Leitlinien
OLG Bremen, Ziff. 15.1. der Unterhaltsleitlinien
OLG Celle, Ziff. 15.2. der Unterhaltsleitlinien
OLG Dresden, Ziff. 15.2. der Unterhaltsleitlinien
OLG Hamburg, Ziff. 15.2. der Unterhaltsleitlinien
OLG Karlsruhe, Ziff. 15.2 der Süddeutschen Leitlinien
OLG Koblenz, Ziff. 15.1 der Unterhaltsleitlinien
OLG Köln, Ziffer 10.5 der Unterhaltsleitlinien
OLG Rostock, Ziff. 15.2 der Unterhaltsleitlinien
OLG München, Ziff. 15.2 der Süddeutschen Leitlinien
OLG Nürnberg, Ziff. 15.2 der Süddeutschen Leitlinien
OLG Schleswig, Ziff. 15.2. der Unterhaltsleitlinien
OLG Zweibrücken, Ziff. 15.2 der Süddeutschen Leitlinien

Ausdrücklich offen gelassen wurde diese Frage vom OLG Frankfurt am Main, Ziff. 15.2. der Unterhaltsgrundsätze. Keine Regelung traf das OLG Jena.

Der BGH hat die Sache noch nicht entschieden, allerdings angedeutet, der Tabellenunterhalt müsse abgezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8.3.2008, Rd-Ziffer 36 des Urteils nach juris-Gliederung).

Berlin, den 23.1.2008, überarbeitet am 23.1.2009

Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht