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Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Steigende Heim- und Pflegekosten und die immer größer werdende Finanznot der Träger von Sozialhilfeleistungen führen dazu, dass die Sozialämter verstärkt die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder aus übergegangenem Recht gemäß § 91 BSHG geltend machen.

Bis zur Reform des Gerichtsverfassungsgesetzes im Jahr 1998 waren die regulären Zivilgerichte für den Elternunterhalt zuständig, was dazu führte, dass der Bundesgerichtshof mangels Zuständigkeit nur eine wichtige Grundsatzentscheidung zu diesem Themenbereich fällen konnte. Darin hielt er den Verwandtenunterhalt, den Kinder ihren betagten Eltern schulden, für relativ gelockert mit dem Argument, die Kinder trügen bereits durch ihre Beiträge zur Rentenversicherung ganz allgemein zur Finanzierung der Elterngeneration bei (Stichwort: Generationenvertrag), so dass ihre Unterhaltspflicht den eigenen Eltern gegenüber nur noch eingeschränkt zum Zuge käme (BGH, Urteil vom 26. 02. 1992, FamRZ 1992, 795ff)

Nachdem der Bundesgerichtshof seit mehr als sechs Jahren jetzt auch beim Elternunterhalt regelmäßig anstelle der diversen Oberlandesgerichte Revisionsinstanz ist, häufen sich die BGH-Entscheidungen zu diesem Themenkomplex. Dadurch gewinnt der Verwandtenunterhalt in diesem Bereich immer schärfere Konturen.

Der 12. Zivilsenat des BGH äußerte sich beispielsweise in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 2002 sowie 2003 zur Höhe des Selbstbehaltes der Kinder gegenüber ihren Eltern bzw. dem Sozialamt. In seinem Urteil vom 23.10.2002, Az. XII ZR 266/99, FamRZ 2002, 1698 ff) stellte er klar, dass der monatliche Selbstbehalt deutlich über der Mindestgrenze von 1.250,00 € liegt, die etwa das Kammergericht in Ziffer 40 seiner Richtlinien zunächst noch unter Berufung auf die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1992 festgelegt hatte. Standart ist inzwischen die Regelung, dass neben dem erhöhten Selbstbehalt (aktuell 1.250,00 € im Westen und 1.155,00 € im Osten) den Kindern noch 50 % des darüber hinaus gehenden Netto-Einkommens zu verbleiben hat.

Außerdem billigte der BGH in seinem Urteil vom 19.2.2003, FamRZ 2003,861 ff) einem nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigten Unterhaltsschuldner zu, bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich einen Anteil von rund 20 % seines Bruttoeinkommens für seine (primäre) Altersversorgung einsetzen zu können; dabei stehe es ihm grundsätzlich frei, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter träfe. Bei einem angestellt Tätigen hat der BGH (FamRZ 2004,792) eine zusätzliche Altersversorgung von 5 % des Bruttoeinkommens anerkannt.

Ist das den Eltern gegenüber unterhaltspflichtige Kind selbst verheiratet, wird für den Ehegatten, mit dem es in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebt, nicht von vornherein nur ein bestimmter Mindestbetrag angesetzt, vielmehr wird beim Unterhaltspflichtigen der nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene (höhere) Unterhalt einkommensmindernd berücksichtigt. Im Klartext heißt dies: Der Ehegatte, der den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig sei, muss mit Rücksicht auf die Nachrangigkeit des Elternunterhaltes keine Schmälerung seines angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinnehmen.

Auch für den Unterhaltsschuldner selbst ist Maßstab für die Höhe des Selbstbehalts seine Lebensstellung, das von ihm erzielte Einkommen sowie die Höhe seines Vermögens und sein sozialer Stand.

Weiter ist auch im übrigen die Familiensituation des unterhaltspflichtigen Kindes zu berücksichtigen, also vor allem die vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem schon erwähnten Ehegatten sowie den eigenen Kindern gegenüber, seien sie minderjährig oder volljährig, die sich nach den individuellen Lebensverhältnissen bestimmen. Auch hier sind also nicht nur die Tabellenbeträge abzuziehen, sondern die tatsächlichen Aufwendungen für den individuellen Lebensstil, soweit er nicht luxuriös ist.

In seinem Urteil vom 19.3.2003, FamRZ 2003,1179 ff, beschäftigt sich der BGH auch mit dem Wohnwert des vom Unterhaltspflichtigen selbst genutzten Eigenheims. Danach ist der Wohnwert einer eigenen, selbstgenutzten Immobilie grundsätzlich nicht mit der objektiven Marktmiete zu bemessen, die bei einer Fremdvermietung erzielbar wäre, sondern kann nur der auf der Grundlage des unter den gegebenen Umständen ersparten Mietzinses beim unterhaltsrelevanten Einkommen des Schuldners berücksichtigt werden.
Wohnt das seinen Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Kind in einem fremdfinanzierten Haus, dessen Belastungen seinen angemessenen Wohnbedarf übersteigen, werden die Finanzierungskosten voll berücksichtigt. Dadurch soll verhindert werden, dass der Unterhaltsschuldner das Familienheim veräußern oder vermieten muss. Konkret wird der Wohnwert durch die allgemeinen Grundstückskosten und –lasten, die sonstigen verbrauchsabhängigen Kosten und auch durch den Tilgungsanteil der Darlehensraten verringert (BGH in FamRZ 2003,1179 ff).

Bei der Frage der Leistungsfähigkeit des seinen Eltern Unterhalt schuldenden Kindes, hat der BGH in den letzten Jahren folgende Fragen entschieden:
Die Wahl einer ungünstigen Steuerklasse (Steuerklasse 5 bei einem Verheiraten, dessen – nicht unterhaltspflichtiger – Ehegatte wegen seines Mehrverdienstes die weitaus günstigere Steuerklasse 3 nutzt) ist zu korrigieren (BGH in FamRZ 2004, 230).

Zu einer Verschärfung der sonst recht gelockerten Unterhaltspflicht gegenüber Eltern hat auch eine Entscheidung geführt, die der BGH am 15.10.2003 getroffen hat und die in der FamRZ 2004, 366 ff. abgedruckt ist. Konkret wurde hier einer verheirateten Tochter der ihr zustehende Mindestselbstbehalt mit Blick auf das erheblich höhere Einkommen ihres Ehemannes gekürzt. Argument des BGH: Die Ehefrau muss sich infolge der wesentlich besseren Einkommensverhältnisse ihres Mannes, wenn überhaupt, nur mit einem geringen Anteil am Barbedarf der Familie beteiligen und erhält ihren angemessenen Unterhalt auf diese Weise durch den Familienunterhalt.

In die gleiche Richtung geht der BGH in seinem Urteil vom 17.12.2003, FamRZ 2004,370 ff: Wird ein mitverdienender Ehegatte von seinem Elternteil in Anspruch genommen, hängt seine Leistungsfähigkeit auch davon ab, ob sein angemessener Unterhalt bereits ganz oder teilweise durch den Familienunterhalt gedeckt ist. Deshalb kann auch sein Taschengeld für den Elternunterhalt einsatzpflichtig sein (BGH in FamRZ 2004,366).

Auch bei durchschnittlichen Einkünften beider Ehegatten kann nicht ohne weiteres vom vollständigen Verbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden, Es müssen vielmehr die Konsum- und Spargewohnheiten der Familie im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden. Wichtig ist es also hier, dass der auf Elternunterhalt in Anspruch Genommene möglichst detailliert seinen häuslichen Kostenapparat aufschlüsselt. Sollte etwa das Einkommen des angeheirateten Schwiegerkindes niedriger als des unterhaltspflichtigen Kindes sein, wäre die Leistungsfähigkeit natürlich für den Elternunterhalt verkürzt.

Ob und in welchem Umfang der Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, eigenes Vermögen zur Bestreitung der Zahlungspflichten zu verwerten, hängt auch beim Elternunterhalt von den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Einzelfalles ab. Danach beurteilt sich die Frage, inwieweit eine Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen zumutbar ist. Der BGH (in FamRZ 2002,1696) lässt in diesem Unterhaltsbereich die gleichen Grundsätze gelten wie beim Kindesunterhalt: Die Verwertung des Vermögens auf Seiten des Schuldners ist dann zu verneinen, wenn sie ihm wirtschaftlich nicht vertretbare Nachteile bringt oder ihn von laufenden Einkünften abschneidet, die er für den eigenen Lebensunterhalt benötigt bzw. die ihn in die Lage versetzt, die Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter zu decken. Auch kann eine Verwertung des Vermögens unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsschuldner die laufenden Einkünfte aus dem Vermögen für die Tilgung anzuerkennender Schulden benötigt.

Von besonderem Interesse ist schließlich ein Urteil des BGH, das sich mit dem Auskunftsanspruch befasst:. Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen (BGH,Urt.v.7.5.2003, FamRZ 2003, 1836 ff). Konkret wollte ein Mann, dessen Mutter in einem Altenpflegeheim lebte und um deren Unterhaltsansprüche es ging, von seinem Bruder und dessen Ehefrau Auskunft über ihre jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einklagen. Der BGH lehnte in letzter Instanz die Auskunftsklage gegen die Schwägerin des Klägers ab mit der Begründung, diese sei gegenüber ihrer Schwiegermutter mangels eines Verwandtschaftsverhältnisse weder unterhalts- noch auskunftspflichtig. Damit scheitere ein Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB.

In gleicher Weise lehnte der BGH aber auch eine Auskunftspflicht aus § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) ab. Das Gericht bezog sich zwar auf seine Rechtsprechung, wonach die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auch über das – höhere – Einkommen des Schwiegerkindes geprägt sein kann, gleichwohl will der BGH allein hieraus kein Rechtsverhältnis herleiten, das es rechtfertigen würde, dem unterhaltspflichtigen Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Ehegatten seiner Geschwister zuzubilligen.

Letztlich wurde der Kläger allein auf seine Auskunftsrechte dem eigenen Bruder gegenüber verwiesen. Dieser muss dann allerdings auch zusätzlich Angaben über die Einkünfte seiner Ehefrau machen, falls dies von ihm verlangt wird.

Rechtsanwältin Gisela Lindemann-Hinz

Urteil des BGH zum Unterhalt (Leistungsfähigkeit) vom 14.01.2004