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Lebenslanger Ehegattenunterhalt auf dem Prüfstand

Nachdem das Unterhaltsreformgesetz zum 1.1.2008 in Kraft getreten ist, ergeben sich auch für schon rechtskräftige Unterhaltsurteile und rechtskräftig abgeschlossene Unterhaltsvergleiche neue Perspektiven.

Nach der bisherigen Rechtslage wurde bei langer Ehezeit dem unterhaltsberechtigten Ehepartner in der Regel unbegrenzter Aufstockungsunterhalt zugesprochen, der sich aus der Differenz zwischen dem ehelichen Lebensstandard und dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten nach Rechtskraft der Scheidung ergab.

Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, den Ehegattenunterhalt zeitlich zu befristen und der Höhe nach zu begrenzen, wurden gut 20 Jahre lang von den Gerichten schlicht ignoriert. Damals herrschte die Auffassung, der Ehegattenunterhalt habe auch eine Sozialfunktion zu erfüllen und die Arbeitslosigkeit des Unterhaltsberechtigten abzufedern.

Das Unterhaltsreformgesetz hat nun mit der Teilhabe am ehelichen Lebensstandard Schluss gemacht, wobei sich allerdings erst in der Zukunft zeigen wird, wie die Rechtssprechung das Gesetz interpretiert. Grundsätzlich wird auf die Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung abgestellt. Jeder soll mit dem vorlieb nehmen, was er selbst verdient, ohne einen Anspruch darauf zu haben, so gestellt zu werden, wie in der Ehezeit.

Der klassische Beispielsfall ist die Krankenschwester, die den Chefarzt heiratet und nach der Ehe wieder als Krankenschwester arbeitet. Während sie in der Vergangenheit einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen ihrem Krankenschwestergehalt und dem Chefarztgehalt hatte, steht ihr ein derartiger Aufstockungsunterhalt nach neuer Rechtslage nicht mehr zu. Ausnahmen ergeben sich in den Fällen, in denen sie noch minderjährige Kinder betreut und in solchen Fällen, in denen der Aufstockungsunterhalt schon eine geraume Zeit gezahlt wird und dadurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Aber auch in solchen Fällen wird zu überprüfen sein, ob der Unterhalt dann nicht wenigstens der Höhe nach auf ein angemessenes Maß zu begrenzen ist.

Als Faustregel wird gelten, dass ein Unterhaltstitel umso schwerer abzuändern ist, je älter er ist und je älter der Unterhaltsempfänger ist. Der Unterhalt wegen Krankheit und Alters wird von der Unterhaltsreform nicht berührt. Gleiches gilt für den Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Beim Betreuungsunterhalt ergeben sich gegenüber der alten Rechtslage ebenfalls einige wichtige Änderungen. Nach § 1570 Abs. 2 BGB muss der betreuende Elternteil die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigen. Es wird ihm in aller Regel zumutbar sein, sein Kind ganztägig in Kindergarten oder Schule betreuen zu lassen, um einer vollschichtigen Tätigkeit nachgehen zu können. Ab welchem Zeitpunkt von ihm Derartiges verlangt werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt und wird nun - leider wieder - den Gerichten zur Auslegung überantwortet. Hier wird es sehr stark auf die Argumentation des Rechtsanwalts, aber auch auf die private Meinung des jeweiligen Richters ankommen.

Macht der Unterhaltsberechtigte keinen Gebrauch von der Kindesbetreuung, muss er damit rechnen, dass bei ihm das fiktive Einkommen einer Volltagstätigkeit zugrunde gelegt wird. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob sein Unterhaltsbedarf an den ehelichen Lebensverhältnissen auszurichten ist oder ob die Rechtssprechung hier den Bedarf eines betreuenden Elternteils unabhängig von der früheren ehelichen Lebenssituation neu festlegt. So beträgt der Bedarf der nicht verheirateten Mutter gem. § 1615 l BGB wenigstens 770,00 €. Gleiches wird man auch der verheirateten Mutter in Mangelfällen zubilligen müssen.

Es bleibt jetzt abzuwarten, wie viele Unterhaltspflichtige die neue Gesetzeslage zum Anlass zu nehmen, ihre bisherigen Unterhaltstitel gerichtlich überprüfen zu lassen.

Dann wird sich zeigen, wie sich die Gerichte positionieren. Ob die allseits verbreitete Hoffnung berechtigt ist, von einer lebenslangen Unterhaltspflicht herunterzukommen, lässt sich noch nicht absehen.

So wird die Auffassung vertreten, die Befristung und Beschränkung von Unterhalt sei schon nach früherer Rechtslage möglich gewesen, was der BGH in seinen jüngsten Urteilen kurz vor Inkrafttreten der Unterhaltsreform bestätigt habe. Daher sei insoweit keine Rechtsänderung eingetreten, die zu einer Abänderung der alten Urteile und Vergleiche berechtige. Ob sich diese Meinung durchsetzt, wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen.

Darüberhinaus sind auch die Übergangsvorschriften des Gesetzes zu beachten, die dem Unterhaltsberechtigten einen Vertrauensschutz zu billigen und der Rechtsprechung einen großen Auslegungsspielraum einräumen. So wird sich die Frage stellen, wie mit solchen Unterhaltsberechtigten zu verfahren ist, die während der Ehe keiner Arbeit nachgegangen sind und die ausschließlich vom Ehegattenunterhalt leben. Werden sie Vertrauensschutz genießen oder künftig darauf verwiesen, sich Arbeit zu suchen, um wenigstens teilweise ihren Bedarf zu decken?

Wer mit dem Gedanken spielt, den alten Unterhaltstitel gerichtlich anzugreifen, muss daher mit dem Risiko leben, dass seine Klage abgewiesen wird. Wenn er sich aber zur Klage entschließt, sollte sich nicht zuviel Zeit lassen. Nach den durch die Rechtssprechung herausgearbeiteten Grundsätzen zur Verwirkung könnte der Unterhaltsberechtigte Verwirkung einwenden, wenn die Abänderung bestehender Titel nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Unterhaltsreformgesetzes bzw. seit der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend gemacht werden. Lässt sich der Unterhaltspflichtige länger Zeit, könnte ihm entgegen gehalten werden, dass der Unterhaltsberechtigte darauf vertrauen konnte, dass sein Unterhalt weder gekürzt, noch zeitlich befristet wird.

Berlin, den 21.1.2008

Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht