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Die "Bonuslösung" bei sogenannter "überobligatorischer" Erwerbstätigkeit

Der BGH verwarf in seiner jüngsten Entscheidung vom 13.04.2005 die von den Oberlandesgerichten bisher praktizierten Lösungen, wonach der betreuende Elternteil von seinem Einkommen einen pauschalisierten Betreuungsbonus von ca. 150,00 € pro Kind abziehen konnte, und forderte, den Abzugsbetrag immer konkret unter Berücksichtigung des speziellen Einzelfalls zu ermitteln. Als erstes Gericht folgte dem BGH das Kammergericht in seinem Urteil vom 05.07.2005.

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Oberlandesgerichte, ihre am Ende dieses Artikels dargestellten Lösungsansätze fortführen werden.

Überobligatorisch wird eine Erwerbstätigkeit des Elternteiles genannt, die neben der Kindererziehung, also über die dort erfüllten Pflichten hinaus geleistet wird. In solchen Fällen stellte sich immer schon die Frage, ob und in welchem Umfang das so erzielte Einkommen auf die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils anzurechnen ist.

Bisher operierten die Gerichte vor allem mit der Billigkeitslösung des § 1577 II BGB, so dass kaum abzuschätzen war, wieviel Ehegattenunterhalt im konkreten Fall geschuldet war. Die Berechnungen der Gerichte waren teilweise abenteuerlich und sollten die Entscheidung akzeptierbar machen. Dabei wurde in mehreren Rechenschritten versucht, dem Unterhaltsberechtigten einen Teil seines "überobligatorischen" Einkommens anrechnungsfrei zu belassen, um damit höhere Unterhaltsforderungen begründen zu können und gleichzeitig ein extremes Ungleichgewicht zum verbleibenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu vermeiden.

Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 13.06.2001, NJW 2001, S. 2254-2259, wird bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes als Regelfall nur noch die "Differenzmethode" verwendet (vgl. VHTS-Aktuell 2/2001, S. 24 und Leitartikel in VHTS-Aktuell 1/2002):

 

 

 

 

Das Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte nach der Trennung erzielt, wirkt sich bei der Unterhaltsberechnung erhöhend auf das Eheeinkommen aus, wovon jedem Ehepartner nach dem Halbteilungsgrundsatz die Hälfte zusteht. Der Unterhaltsberechtigte muss sich in einem zweiten Schritt sein Einkommen auf seinen (erhöhten) Anspruch anrechnen lassen. Zur Erinnerung:

Nach der nicht mehr gültigen Anrechnungsmethode stand dem Unterhaltsberechtigten nur die Hälfte des vor der Trennung vorhanden, niedrigeren Eheeinkommens zu, worauf sein eigenes, nach der Trennung erzieltes Einkommen anzurechnen war.

 

In einer weiteren Entscheidung vom 5.9.2001, NJW 2001, 3618 stellte der BGH klar, dass auch Erwerbseinkommen aus einer überobligatorischen Arbeit den ehelichen Bedarf prägt und daher in voller Höhe in die Berechnung einfließt. Da der Unterhaltsberechtigte nach wie vor einen Teil seines überobligatorisch erzielten Einkommens behalten soll, hätte er gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten am Ende noch mehr, als früher. Der Unterhaltsverpflichtete, der in der Regel neben dem Ehegatten– auch noch den Kindesunterhalt zahlt, wird das Ergebnis kaum akzeptieren können und läuft Gefahr, seine Arbeitsmotivation zu verlieren.

Einen Ausweg aus diesem Dilemma soll die sogenannte "Bonuslösung" bieten. Danach werden auf Seiten des Unterhaltsberechtigten seine Erwerbseinkünfte als bedarfsdeckendes Einkommen in die Differenzrechnung eingestellt. Gleichzeitig darf er sich von seinem überobligatorischen Einkommen aber nur einen konkreten Betreuungsbonus, wie nachweisbare Kindergarten- und sonstige Kosten für die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit und einen abstrakten Betreuungsbonus abziehen, der bei ca. 150 Euro pro Kind liegt. Diese Beträge sind für den Unterhaltspflichtigen eher nachvollziehbar und akzeptierbar, zumal sich bei älteren Kindern in aller Regel die konkreten Betreuungskosten reduzieren werden und der Berechtigte seine Tätigkeit von z. B. halbtags auf dreiviertel oder Vollzeit ausdehnt, so dass die Unterhaltslast auf absehbare Zeit sinkt.

Mit den alten und neuen Lösungsmöglichkeiten und Rechenwegen setzte sich besonders ausführlich das OLG Hamm, FamRZ 2002, S. 1708 (1710) auseinander. Unterschiedliche Varianten der Bonuslösung finden sich auch in der Rechtsprechung des Kammergerichts, 16 WF 45/02, Beschluss vom 15.07.2002, des OLG Köln, FamRZ 2002, S. 463-464, und des OLG Karlsruhe, NJW 2002, S. 900-901.

Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht

Urteil des BGH zur Bonuslösung vom 13.4.2005