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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Der Sinn von Eheverträgen unter besonderer Berücksichtigung der Neuregelungen des Unterhaltsrechts vom 1.1.2008 Auszüge aus einem von Fachanwältin für Familienrecht Bettina Neugebauer gehaltenen Vortrag zur Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen vom Februar 2008 Seit ziemlich genau 7 Jahren ist in und um den Bereich von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarung erhebliche Unruhe eingetreten, zunächst seit dem Urteil des BVerfG vom 6. Februar 2001, in dem das BVerfG zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, Scheidungsvereinbarungen und Trennungsvereinbarungen Stellung bezog und sodann durch das Urteil des BGH vom 11. Februar 2004, mit dem die Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben in das Zivilrecht erfolgte. ... Die Frage ist, ob Eheverträge heute noch Sinn machen oder ob sie gar, insbesondere durch die Neuregelung des Unterhaltsreformgesetzes vom 1.1.2008, entbehrlich geworden sind. Für die Beantwortung dieser Frage ist ein grundsätzlicheres Verständnis von den Zusammenhängen zwischen den durch das BVerfG gesetzten Akzenten und der Bewertung durch die Zivilgerichte erforderlich, um auch als juristischer Laie ein gewisses Grundverständnis von den möglichen oder eben auch unmöglichen Regelungsgehalten von Eheverträgen oder Scheidungsfolgenvereinbarungen zu entwickeln/entwickeln zu können. A. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. An diese Entscheidungen knüpfte das BVerfG nun ausdrücklich an und wandte die dort entwickelten Grundsätze auch auf Eheverträge und Unterhaltvereinbarungen an. Dem Urteil des BVerfG vom 6. Februar 2001 lag folgender Sachverhalt zugrunde (FamRZ 2001, 343): Eine 26 Jahre alte schwangere Frau mit geringem Einkommen und nicht sehr qualifizierter Ausbildung hat im Jahr 1976 vor der Eheschließung unter erheblichem Druck des Ehemannes in einer privatschriftlichen Vereinbarung, die sie selber ausarbeiten musste, auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und den Ehemann teilweise von Kindesunterhalt freigestellt. Weil die Frau nach der Scheidung bald wieder heiratete, ging es ausschließlich um die Freistellung von Kindesunterhalt, nicht aber um nachehelichen Unterhalt. Dem Beschluss des BVerfG vom 26. März 2001 (FamRZ 2001, 985) lag ein notarieller Ehevertrag von 1985, abgeschlossen vor der Ehescheidung, unter erheblichen Druck des Ehemannes, der ein Monatseinkommen von 7.000,00 DM hatte, zugrunde. Die Ehefrau ging, weil sie damals ein schwer behindertes Kind von einem anderen Mann zu versorgen hatte, keiner Erwerbstätigkeit nach und wurde vor der Eheschließung erneut schwanger. Es wurde Gütertrennung, Ausschluss des Versorgungsausgleichs und Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart. In beiden Fällen stellte das BVerfG auf zwei Gesichtspunkte ab: Zum einen hätten die Ausgangsurteile das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch den Ehevertrag verkannt, objektive Seite, und zum zweiten, auf der subjektiven Seite, das Recht auf Schutz bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner. Außerdem behandelt das BVerfG verhältnismäßig selbständig und nur in einem losen Zusammenhang zu den Ausführungen zur gestörten Vertragsparität das Interesse des Kindeswohls. Daraus folgen also zwei recht unterschiedliche Komplexe, einmal die gestörte Vertragsparität und ungemessene Benachteiligung, und andererseits das Kindeswohl. Folgende Ansatzpunkte sind danach vom BVerfG vorgegeben: 1. Objektive Seite Stichworte: Krasses Ungleichgewicht, Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft, Verbot einseitiger ehelicher Lastenverteilung. 2. Subjektive Seite Stichworte: Strukturelle Unterlegenheit beim Vertragsschluss, einseitige Dominanz, ungleiche Verhandlungspositionen, Umkehrung der Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung, Unterlegenheitsposition („Verhandeln in gleiche Augenhöhe“, Zitat OLG Hamm FamRZ 2004, 201, 202) 3. Kindeswohl Bei der Beurteilung des Kindeswohls ist zu beachten, dass es nicht um die Beziehung der Ehegatten zueinander geht, sondern um Rechte Dritter, nämlich der Kinder. Dazu das BVerfG: „Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet für die Eltern gleichermaßen das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kindern. Diese den Eltern zu förderst zugewiesene Verantwortung hat dem Kindeswohl zu dienen.....“ Vereinbarungen, die sich zu Lasten des Kindeswohls auswirken, sind schlicht unwirksam, und zwar auch unabhängig von der Frage, ob bei der Vertragsgestaltung eine einseitige Dominanz und krasses Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten bestanden hat oder nicht, also ob objektive oder subjektive Punkte gegeben sind oder nicht. Sofern die oben festgestellten Kriterien vorliegen, gibt das Bundesverfassungsgericht
folgende Handlungsanweisung: Aus verfassungsrechtlicher Sicht folgt daraus: Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt nach wie vor. Aber dieser Grundsatz muss für beide Ehegatten gelten. Der Ehevertrag und die Scheidungsvereinbarung dürfen nicht durch die Dominanz eines und die strukturelle Unterlegenheit des anderen Ehegatten geprägt sein. .... Was folgt daraus nun für die Rechtsanwendenden oder Rechtssuchenden? -> Es darf kein Missbrauch der Vertragsfreiheit eintreten. B. Umsetzung durch die Rechtsprechung des BGH Die Umsetzung dieser Grundrechte in das Zivilrecht erfolgt durch die zivilrechtlichen Generalklauseln, hier insbesondere der §§ 138 und 242 BGB....... Die Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben erfolgte grundlegend durch das Urteil des BGH vom 11. Februar 2004. ... In der Zwischenzeit sind eine Vielzahl von weiteren BGH-Entscheidungen ergangen, die ich im Folgenden kurz darstellen möchte, um die einzelnen Regelungspunkte eines möglichen Ehevertrages auf ihre Haltbarkeit/ Kontrollfestigkeit zu überprüfen. In seiner Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 hat der BGH zunächst betont, dass es sich nicht allgemein und für alle denkbare Fälle abschließend beantworten lässt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und der Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichen Gestaltung des ehelichen Lebens. I. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, hier unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzliche Regelungen im Kern bereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.“ In den dann folgenden Ausführungen definiert der BGH den Kernbereich,
zu dem in erster Linie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB gehört,
der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der
freien Disposition der Ehegatten unterliegt. ... Durch Senatsurteil vom 25. Mai 2005, XII ZR 221-02, FamRZ 2005, 1414, hat der BGH den Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhaltsansprüche je nach Fallgestaltung als Bestandteil des Lebensbedarfs mit dem gleichen Rang des jeweiligen Unterhaltsanspruchs versehen, d.h. also, dass Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB nicht nur in Höhe des Elementarunterhalts geschuldet ist, sondern die entsprechenden Kranken- und Altersvorsorgeunterhaltsbestandteile den gleichen Rang haben. Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1575 BGB). Da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind. 3. weitere Scheidungsfolgen - VA Der BGH siedelt auf derselben Stufe wie den Altersunterhalt den Versorgungsausgleich an. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Disposition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden, wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltverzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt, das mag, jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnissen, eine weitergehende Dispositionsbefugnis rechtfertigen. 4. ZU II. Prüfungsfolge Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzten Scheidungsfolgenrechts ganz oder teilweise zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehe, dem von ihnen angestrebten Ehetyp oder durch sonstige wichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (BGH vom 2. Juli 2006). Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, dass einzelne Klauseln des Ehevertrages
schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens nach § 138 Abs. BGB nichtig
sind, so ist nach § 139 BGB in der Regel der gesamte Ehevertrag nichtig,
wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne die nichtigen Klauseln geschlossen
sein würde, was sich insbesondere aus anderen Parteivereinbarungen
z.B. salvatorischen Klauseln ergeben kann. ... b) Ausübungskontrolle Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, erfolgte dann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Gestaltung der getroffenen Abrede sowie bei verständige Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächlich einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluss der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. (BGH vom 11. Februar 2004, aaO S. 604) c) Ausgleich ehebedingter Nachteile Dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem liegt der Gedanke zugrunde, ehebedingte
Nachteile, die ein Ehegatte um der Ehe oder Kindererziehung Willen in
seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden
Altersvorsorge oder eines entsprechenden Vermögens auf sich genommen
hat, nach der Scheidung ausgeglichen werden soll, wobei Erwerbstätigkeit
und Familienarbeit – wenn die Parteien nichts anderes vereinbart
haben – grundsätzlich als gleichwertig behandelt werden. Häufig sind auch Fälle, in denen die Ehegatten eine Globalregelung treffen, in der lediglich ein Teilverzicht auf Unterhalt oder Versorgungsausgleich vereinbart oder der Verzicht unter einem bestimmten Bedingungseintritt gestellt wird oder Ausgleichszahlungen geleistet werden. Auch in solchen Fällen ist eine sorgfältige Gesamtwürdigung der einzelnen Regelungen vorzunehmen. ... C. Die Unterhaltsreform zum 01.01.2008 Am 09.01.2007 verabschiedete der Bundestag die von der Praxis lang erwartete und mehrfach verschobene Unterhaltsreform. Sie ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten. Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erfolgten wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 zum Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB noch mehrere Änderungen. Die Zielsetzung des Unterhaltsreformgesetzes ist eine Anpassung an die
geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse, um den eingetretenen
Wertewandel zu erreichen (bereits hier haben wir also wieder mit der Wertedynamik
zu tun, die ihren Ausdruck in der gesetzlichen Änderung gefunden
hat). Außerdem verfolgt das Gesetz folgende Ziele: 1. 2. 3. In dem hier behandelten Kontext von Eheverträgen und Gestaltungsmöglichkeiten interessieren vor allem die Ziffern 2 und 3. Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird durch eine prägnantere Fassung der amtlichen Überschrift und eine neue Formulierung des § 1569 BGB mit der Betonung der Eigenverantwortung in Satz 1 verstärkt. Das Prinzip der nachehelichen Solidarität soll in einer nach heutigen Wertvorstellungen akzeptablen und interessengerechten Weise ausgestaltet werden. Im Satz 2 wird der Grundsatz der Eigenverantwortung eingeschränkt durch das Prinzip der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten. Durch das Wort „nur“ im Satz 2 wird verdeutlicht, das ein Unterhaltsanspruch, gemessen an dem Grundsatz der Eigenverantwortung, die Ausnahme und nicht die Regel ist (BT. – Ds. 16/1830 vom 15.06.2006, S. 16). Auswirkung hat die Neufassung des § 1569 BGB auf die Auslegung aller Tatbestände, insbesondere auf den Betreuungsunterhalt nach § 1570, aber z.B. auch auf den Aufstockungsunterhalt. Nicht jede Einkommensdifferenz der Eheleute kann deshalb zur Bejahung des Tatbestands führen, sondern nur ein wesentlicher Einkommensunterschied (OLG München, FamRZ 2004, 1208, nur wenn der errechnete Unterhalt 10% des bereinigten Nettoeinkommens des Bedürftigen erreicht). Besondere Bedeutung erlangt der Grundsatz der Eigenverantwortung bei der Auslegung der neu gefassten Begrenzungsbestimmungen nach § 1578b BGB. Mit der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007 erforderlichen Neufassung des § 1570 BGB erfolgt zumindest teilweise ein Übergang von bisher zu starr angewandten Altersphasenmodellen zur Einzelfallbetrachtung. Dabei werden Betreuungsunterhaltsansprüche ehelicher und nicht ehelicher Kinder angeglichen. Der Wortlauf von § 1570 BGB und 1615l Abs. 2 BGB ist allerdings nicht identisch, insbesondere durch die Einführung des § 1570 Abs. 2 BGB. Die Neufassung legt fest, dass bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ein genereller Betreuungsanspruch besteht, selbst wenn eine Fremdbetreuung möglich wäre, sog. Basisunterhalt. Der betreuende Elternteil soll in dieser Zeit entscheiden können, das Kind selbst zu betreuen oder durch einen Dritten betreuen zu lassen. Mit der 3-Jahres-Frist knüpft das Unterhaltsrecht an sozialstaatliche
Regelungen und Leistungen, insbesondere den Anspruch des Kindes auf den
Kindergartenplatz an. Dieser zeitliche Basisunterhalt verlängert
sich nach § 1570 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB soweit und solange dies
der Billigkeit entspricht. Maßgeblich hierfür sind in erster
Linie kindbezogene Gründe, d.h. die konkrete Betreuungsbedürftigkeit
und die bestehenden Betreuungsmöglichkeiten. Nach § 1570 Abs. 2 BGB können ferner auch elternbezogene Gründe berücksichtigt werden, soweit dies nach Gestaltung der Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit sowie Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Maßgebend ist hier das in der Ehe gewachsene Vertrauen in eine vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und Ausgestaltung der Kinderbetreuung. Ein Ehegatte, der im Interesse der Kinderbetreuung seine eigene Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder eingeschränkt hat, ist anders zu behandeln als ein Ehegatte, der trotz Kinderbetreuung alsbald in den Beruf zurückkehren sollte. Hier würde natürlich auch eine große Rolle spielen, wie viele Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Fraglich ist nun, wie sich diese Neugestaltungen, auch die des § 1570 BGB, auf ehevertragliche Vereinbarungen auswirken werden, die den Betreuungsunterhaltsanspruch des Ehegatten modifizieren oder beschränken sollen. Meines Erachtens wird es deutlich zu kurz greifen und wenigstens an der Ausübungskontrolle scheitern, sollten Ehegatten ehevertraglich die Zahlung des Betreuungsunterhaltsanspruchs auf das 3. Lebensjahr des Kindes beschränken, also die weiteren Ansprüche nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 BGB vertraglich pauschal ausschließen. Auch hier wird es, wie bei der zuvor dargestellten Rechtsprechung und angesichts der fortbestehenden Grundgesetzeslage (s. oben die Rechtsprechung des BVerfGs !), auf die individuellen Verhältnisse der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschluss sowie auf die Gegebenheiten bei Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ankommen, also bei Trennung oder Scheidung, was waren die Vorstellungen der Vertragsparteien bei Abschluss, wie haben die sich verändert, wie viele Kinder sind zu betreuen, wie alt sind die Kinder, inwieweit hat der betreuende Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aufgegeben, welche Betreuungsmöglichkeiten bestehen. In seiner Entscheidung vom 25.05.2005 hat der 12. Senat des BGH einen Ehevertrag zu beurteilen, in dem die Parteien den Betreuungsunterhalt auf 2.000,00 DM bis zum 6. Lebensjahr des jüngsten gemeinsamen Kindes beschränkten und für den Zeitraum von der Vollendung des 6. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes den Betreuungsunterhalt auf 1.000,00 DM herabsetzten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres sollte jeglicher Unterhaltsanspruch entfallen. Dabei erachtete der BGH, wie das OLG Hamm, den Vertrag nicht schon deshalb für sittenwidrig, weil die Ehegatten den Betreuungsunterhalt abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt hatten, auch hielt der Vertrag in diesen Punkten der Inhaltskontrolle stand, wobei sich die Höhe des vereinbarten Betreuungsunterhaltes in einem Rahmen bewegte, der geeignet war, die ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin auszugleichen. Für den Gestalter von Eheverträgen wird es also vor diesem
Hintergrund darauf ankommen, die neuen Billigkeitskriterien der kindbezogenen
Gründe in § 1570 Abs.1 und insbesondere der des § 1570
Abs. 2 BGB bereits bei Vertragsschluss zu definieren, um z.B. etwaigen
Betreuungsunterhaltsansprüche an der bisherigen Berufstätigkeit
der Ehefrau auszurichten. § 1578b BGB Die Bestimmung gilt für alle Tatbestände, also auch für § 1570 BGB. Sie korrespondiert mit der Verschärfung des Grundsatzes der Eigenverantwortung und stellt daher einen wesentlichen Kern der Reform dar. Dabei geht es im Gegensatz zu § 1579 BGB nicht um ein Fehlverhalten des Bedürftigen, sondern allein um objektive Kriterien, z.B. die Ehedauer. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand von objektiven Billigkeitsmaßstäben, insbesondere fehlender ehebedingten Nachteile zu erleichtern. Liegen die Voraussetzungen des § 1578b BGB vor, muss der Unterhaltsanspruch hinsichtlich Höhe und/oder Dauer begrenzt werden. Auch hier ergibt sich ehevertraglich die Möglichkeit der Gestaltung. Nach meinem Dafürhalten sollte es im Rahmen eines Ehevertrages möglich sein, hier Billigkeitsmaßstäbe zu modifizieren bzw. festzulegen, um so insbesondere zeitliche Beschränkungen und Abschmelzen von Unterhaltsbeträgen im Vorhinein festlegen zu können. Dies ist insbesondere bei stark voneinander abweichenden Einkommen von Interesse, wenn aufgrund der individuellen Berufsbiographie beider Ehegatten, auch bei einer Vollzeittätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten, immer ein Aufstockungsunterhaltsanspruch übrig bliebe. Hier ermöglicht die Neuregelung des § 1578b BGB ein zeitnahes Herabsetzen des an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Aufstockungsunterhaltsanspruchs auf den angemessenen, d.h. auf die Höhe der durch die eigene Berufstätigkeit erzielbaren Einkünfte. Auch hier scheint eine Definition im Rahmen des Ehevertrages sinnvoll. Im Hinblick darauf, dass die Unterhaltsreform erst wenige Wochen alt ist und naturgemäß keinerlei Rechtsprechungspraxis dazu vorliegt, ist es für den vertragsgestaltenden Juristen gegenwärtig außerordentlich schwierig, verlässliche oder wenigstens anhand der bisherigen Rechtsprechung erprobte Vertragsgestaltungen zu formulieren. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, wie im Übrigen mit fast allen Vertragsgestaltungen, so auch mit testamentarischen Verfügungen, immer wieder eine Überprüfung der Vertragsinhalte vorzunehmen und diese ggf. an die geänderte Rechtsprechungspraxis anpassen zu lassen. Im Hinblick darauf, dass der BGH in den jüngsten Entscheidungen zum Nachteilsausgleich ehebedingter Nachteile den Willen der Ehegatten respektiert hat, grundsätzlich auf (Versorgungsausgleich) Ansprüche an den höheren Anwartschaften des anderen Ehegatten zu verzichten, halte ich es in jedem Fall für sinnvoll, ehevertragliche Regelungen vorzunehmen. Sofern nicht bereits wegen Verstoßes gegen die guten Sitten beim Abschluss des Vertrages eine generelle Unwirksamkeit des gesamten Vertrages eintritt – und dies hat man letztendlich bei Vertragsschluss weitestgehend in der Hand – bleiben übrige Vertragsbestandteile, also solche zum Güterrecht, in der Regel wirksam, währenddessen solche, die an der Ausübungskontrolle scheitern, lediglich bis zum Ausgleich der ehebedingten Nachteile angepasst werden. Der Ausgleich der ehebedingten Nachteile erreicht in der Regel nicht die sonst vorzunehmenden Saldierungsdifferenzen beim Versorgungsausgleich oder auch beim Unterhalt. Großes Fingerspitzengefühl wird nach wie vor gefragt sein bei der Modifizierung des Betreuungsunterhalts. Durch den Inhalt des Unterhaltsreformgesetzes ist dieser aber nun einer Einzelfallbetrachtung und damit auch einer Einzelfallregelung in größerem Maße zugänglich geworden. Bei der Gestaltung von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen wird man sich vorweg immer diese Fragen zu beantworten haben: Worauf wird verzichtet, wie sieht der Vergleich aus zwischen gesetzlichen
Ansprüchen und der vertraglichen Regelung aus? wie kommt der Vertrag zustande? - subjektiver Seite. Und: Die dabei vorzunehmende Prüfung hat anhand eines Vergleichs zwischen der Situation ohne Abschluss des Ehevertrages einer Scheidungsfolgenvereinbarung einerseits und der Situation mit einem solchen Vertrag stattzufinden. Vergleichsmaßstab ist nicht etwa die Rechtslage ohne Eheschließung, sondern die Rechtslage mit Eheschließung, aber ohne Ehevertrag. Die konkreten Auswirkungen der vertraglichen Regelungen sind dann nach der vom BGH abgestuften Rangstellen innerhalb des Kernbereichs und der Kumulierung der Rechte, auf die verzichtet wird, und nach dem Umfang des Verzichts (zeitliche Dauer, regelmäßige Begrenzung) zu bewerten. Als weitere wichtige Rolle ist immer wieder zu beachten die subjektive Seite, nämlich die strukturelle Unterlegenheit und einseitige Dominanz oder formelle Vorkehrungen einer Partei. Auch der sog. Totalverzicht ist nicht generell verboten. Wie vorhin erwähnt, stellt der BGH ausdrücklich fest, dass das geltende Recht einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten nicht kennt. Liegen subjektive Voraussetzungen, insbesondere Schwangerschaft, Sprachunkenntnis, Bedrohung von Ausweisung, o. ä. auf Seiten eines Ehegatten bereits bei Vertragsschluss vor, wird jedoch ein solcher Totalverzicht an der Bestandskontrolle scheitern. Totalverzicht ist aber nicht gleich Totalverzicht, wenn zwei 50 Jahre alte, Vollzeit erwerbstätige Ehegatten heiraten und Gütertrennung vereinbaren sowie einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich, dann wird dies nicht von einem solchen Gewicht sein, dass dies als krasses Ungleichgewicht und unangemessene Benachteiligung eines der Ehegatten bewertet werden kann. Ein solcher Vertrag wäre weder nach § 138 noch nach § 242 BGB zu beanstanden. Anders selbstverständlich wenn die Ehefrau nach Abschluss eines solchen Vertrages in Übereinstimmung mit dem Ehemann ihre Berufstätigkeit aufgibt und dadurch ehebedingte Nachteile erleidet. Zu den formalen Vorkehrungen gegen die Unwirksamkeit von Eheverträgen ist darauf hinzuweisen, dass nach BGH die richterliche Inhaltskontrolle auch bei einer ausdrücklichen Belehrung durch den Notar nicht obsolet wird. Dennoch sollte die Belehrung ausführlich sein und auch im Vertrag Eingang finden. Außerdem sollte eine Vorbesprechung stattfinden und den Vertragsparteien ausreichend Zeit vor der Beurkundung eingeräumt werden, den Vertragsentwurf zu prüfen. Beide Parteien sollten, zumindest in schwierigen Fällen, auf die Notwendigkeit einer unabhängigen anwaltlichen Beratung hingewiesen werden. Bei nicht deutschsprachigen Vertragspartnern ist an eine Übersetzung zu denken, außerdem sollte überlegt werden, ob Zwangssituationen wie Schwangerschaft oder drohende Ausweisung bestehen und dann wenigstens „pro Aktiv“ in dem Vertrag erwähnt und erläutert werden. Mir ist bewusst, dass es viele Probleme gibt, insbesondere die aus dem neuen Unterhaltsrecht resultieren, die ich nicht bearbeiten oder abschließend beantworten kann. Dies liegt jedenfalls im Hinblick auf das neue Unterhaltsrecht leider in der Natur der Sache und belastet auch gegenwärtig die allgemeine Beratungspraxis aller Kollegen. Dennoch meine ich, gilt für alle Eheverträge, dass bisherige: Evident einseitige die Interessen des anderen Ehegatten unangemessene benachteiligende Eheverträge werden auch in Zukunft keinen Bestand haben. Solche Verträge, die berechtigten Interessen beider Ehegatten Gestalt geben, haben gute Aussichten, eine etwaige Wirksamkeitskontrolle zu bestehen. Rechtsanwältin Bettina Neugebauer |
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