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Aufgaben und Funktion des Rechtsanwalts im Kindschaftsverfahren

Nach der Reform des Familienrechts verfügte der Gesetzgeber für nahezu alle Familienrechtsverfahren Anwaltszwang, mit Ausnahme der Kindschaftssachen. Hier war der Gesetzgeber offenbar der Meinung, dass diese Verfahren einen Rechtsanwalt nicht unbedingt erforderten, um das Wohl des Kindes zu ermitteln und entsprechende Beschlüsse zu erlassen. Die Beteiligung des Jugendamtes schrieb er dagegen ins Gesetz, die Beauftragung eines Verfahrensbeistandes und eines psychologischen Sachverständigen überließ er dem Gericht.

Anträge der Eltern auf Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts werden häufig abgelehnt. Dahinter mag die Auffassung stehen, es gehe hier nicht primär um Rechtsfragen, sondern um das Wohl des Kindes, das eher von Fachleuten als von Rechtsanwälten ermittelt werden könne, zumal sie berufsmäßig zum streitigen Verhandeln neigten. Rechtsanwälte waren immer schon unbequem: Friedrich der Große erließ am 15.12.1726 eine Kabinettsorder für Gerichte und Juristen-Fakultäten:

"Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt."

Dass Rechtsanwälte in Kindschaftssachen unerwünscht sind, schlägt sich auch in deren Gebühren für derartige Verfahren nieder. Anders als bei einem Eigenheim dessen Wert ohne weiteres bei 300.000,00 € liegen kann, woraus sich Rechtsanwaltsgebühren von 6.830,60 € brutto in der I. Instanz ergäben, wird das Wohl der Kinder gerade einmal mit 3.000,00 € Gegenstandswert berücksichtigt. Zu diesem Wert fallen Rechtsanwaltsgebühren von nur noch 586,08 € an und das, obwohl Kindschaftsverfahren teilweise mehrere Aktenordner füllen. Der Verfahrensbeistand, der nicht unbedingt Akademiker sein muss und häufig die Qualifikation eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen mitbringt, verdient wenigstens 550,00 € bei deutlich günstigerer Kostenstruktur. Der Sachverständige verdient je nach Gutachtenumfang zwischen 4.000,00 € und 6.000,00 €.

Auch, wenn die meisten Familienrichter sich einen eigenen Eindruck verschaffen und sich eine eigene Meinung bilden, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen oder in welchem Maße Umgang zu gewähren ist, orientieren sie sich an den Voten des Jugendamtes, des Verfahrensbeistandes und des Sachverständigen und weichen nur selten von deren Empfehlungen ab.

Hier beginnen Aufgabe und Funktion des Rechtsanwalts. Als Organ der Rechtspflege ist er gewissermaßen ein „Kollege“ des Richters und berufen, die Empfehlungen der „Spezialisten“ kritisch zu hinterfragen.

Oft liegt im ersten Termin, der spätestens einen Monat nach Antrag anzuberaumen ist, noch gar kein Bericht des Jugendamts vor, etwa wegen Personalengpässen, Urlaub oder Krankheit des zuständigen Mitarbeiters. Mitunter sieht sich das Jugendamt außerstande, dem Gericht eine konkrete Empfehlung zu geben. In anderen Fällen ergeben sich Zweifel an seiner Neutralität.

Als Interessenvertreter eines Elternteils muss der Rechtsanwalt hier eingreifen und dessen Sicht auf das Wohl des Kindes deutlich machen.

Demgegenüber ist der Verfahrensbeistand vom Gesetzgeber zum „Anwalt des Kindes“ bestimmt. Das birgt die Gefahr in sich, das er ausschließlich das momentane Interesse des Kindes sieht, das am liebsten die Trennung seiner Eltern verhindern möchte. Er verliert dabei leicht den Lebensstil und die Lebensplanung der Trennungseltern aus dem Auge und plädiert für statische Lösungen zugunsten des Kindes, die von den Eltern entweder nicht umsetzbar sind oder unzumutbar in deren Leben eingreifen. Die Lebensbedingungen und Lebenspläne der Eltern mögen nicht immer optimal sein, sind meistens aber besser, als die Betreuung des Kindes in einem Heim durch professionelle Betreuer. Der Rechtsanwalt muss hier den Blick des Verfahrensbeistandes ergänzen oder dessen Einschätzung entgegen treten.

Das gilt erst Recht gegenüber den Sachverständigen. Da deren Gutachten in der Regel von den Eltern hälftig zu bezahlen sind, muss der Rechtsanwalt einer vorschnellen Beauftragung entgegentreten und die Abrechnung nach Möglichkeit kontrollieren. Da Sachverständigengutachten für die Gerichte den höchsten Stellenwert haben, muss sich der Rechtsanwalt mit den Untersuchungsmethoden und den daraus gezogenen Schlüssen auseinandersetzen, Zweifeln an der Unabhängigkeit des Sachverständigen nachgehen und gegebenenfalls eine Ergänzung des Gutachtens beantragen bis hin zu einer Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Schließlich sollte der Rechtsanwalt – auch bei seinem eigenen Mandanten – darauf hinwirken, dass der Sachvortrag nicht ausufert und womöglich den anderen Elternteil in seiner Würde verletzt. Gerade in Kindschaftssachen denken die beteiligten Eltern, dass sie eher das Kind bekommen, wenn sie den anderen madig machen, was oft ihrer momentanen Sicht auf den früher einmal geliebten Partner entspricht. Sie glauben auch, im Richter und in den anderen Beteiligten einen Streithelfer zu finden.

Demgegenüber sollte der Rechtsanwalt immer wieder deutlich machen, dass es die Eltern sind, die trotz ihrer Trennung und ihrer damit verbundenen Konflikte die beste Lösung für ihr Kind und ihr Leben finden können. Damit ist die Beteiligung des Rechtsanwalts im Kindschaftsverfahren für die betroffenen Kinder und die betroffenen Eltern von unschätzbarem Wert.

Berlin, 20.11.2011
Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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