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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Materialien
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Berücksichtigung
der Ansparabschreibung auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Durch Urteil vom 2.6.2004 in FamRZ 2004, 1177, stellte der BGH erstmals klar, dass bei Ansparabschreibungen, die einkommenserhöhend bei Selbständigen berücksichtigt werden, die fiktiven Steuern abgezogen werden müssen, die entfielen, wenn diese Ansparabschreibungen als Gewinn versteuert würden. Damit beendete der BGH die bisherige Praxis der Gerichte, die Ansparabschreibung beim unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gewinnerhöhend zu berücksichtigen, ohne aber die erhebliche Steuerlast zu berücksichtigen, die beim Auflösen dieser Ansparabschreibung anfällt. Letztlich stellt dieses Urteil eine weitere Durchbrechung des Zuflussprinzips dar, an dem der BGH seit Jahren unbeirrt festhält. Unabhängig davon ist die Entscheidung zu begrüßen, da sie zu mehr Gerechtigkeit bei der unterhaltsrelevanten Beurteilung der Einkommen von Selbständigen führt. Die fiktive Besteuerung rechtfertigt der BGH damit, dass die Ansparabschreibung, sollte sie in späteren Jahren aufgelöst werden, in diesen Jahren versteuert werden muss und damit erhebliche zusätzliche Steuern nach sich zieht. Nicht entschieden wurde die Frage, wie eine Ansparabschreibung zu bewerten ist, wenn sie tatsächlich für Investitionen genutzt wird. Dem Unterhaltspflichtigen dürfte es schwer fallen, zu beweisen, dass er die Ansparabschreibung tatsächlich so verwenden wird, wie steuerlich angebeben, da er jederzeit frei in seiner Entschedung ist, die Ansparabschreibung bestimmungsgemäß zu verwenden oder nicht. Nach hiesiger Auffassung müsste eine eidesstattliche Erklärung zur Glaubhaftmachung in einem Unterhaltsprozess ausreichen, an die der Unterhaltspflichtige dann aber auch gebunden wäre. Es bleibt abzuwarten, wie diese Fälle von den Gerichten beurteilt werden. Rechtsanwalt Norbert
Maes Urteil des BGH zum Unterhalt (Einkommensermittlung) vom 2.6.2004 |