| Seit
der Kindschaftsreform zum 01.07.1998 spielt das Sorgerecht im Rahmen
einer Scheidung nur noch eine untergeordnete Rolle. Während
früher zusammen mit der Ehescheidung auch geregelt wurde, wer
das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder erhält, können
die geschiedenen Eheleute es nun beim gemeinsamen Sorgerecht für
ihre Kinder belassen.
Da die meisten geschiedenen Paare auch nach
der Scheidung die Entwicklung ihrer Kinder so gut wie möglich
fördern möchten, regeln sie einvernehmlich, bei wem das
Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ob ein so genanntes Wechselmodell
praktiziert wird, welche Schule das Kind besucht und welche ärztliche
Behandlung angezeigt ist.
Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, kann
jederzeit eine fallbezogene Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt
werden, ohne das Sorgerecht insgesamt anzutasten. Die Streitigkeiten
um das Sorgerecht mit den Kindern sind daher erheblich zurückgegangen.
Wenn heute noch über das Sorgerecht gestritten
wird, ist das in der Regel auf unverarbeitete Konflikte zwischen
den Eltern zurückzuführen. Oft kommen wirtschaftliche
Gesichtspunkte hinzu.
So muss derjenige, bei dem das Kind nicht
wohnt, an den anderen Kindesunterhalt bezahlen. Zusammen mit dem
in der Regel schon gezahlten Ehegattenunterhalt wird häufig
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils
erheblich beeinträchtigt.
Vor diesem Hintergrund versuchen die Eltern
dann häufig, den Lebensmittelpunkt des Kindes jeweils bei sich
zu begründen. Das führt dazu, dass jeder Elternteil bestrebt
ist, das Kind auf seine Seite zu ziehen und die Umgangszeit des
Kindes mit dem anderen Elternteil möglichst gering zu halten.
Flankiert werden diese Maßnahmen in der Regel mit Anträgen
bei Gericht auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts.
Leittragende dieser Konflikte sind in erster
Linie die Kinder. Eltern, die untereinander zerstritten sind, kann
nur dingend empfohlen werden, professionelle Hilfe in Anspruch zu
nehmen mit dem Ziel, ihre Konflikte einvernehmlich beizulegen. Rechtsanwälte,
die mit derartigen Angelegenheiten beauftragt werden, sollten ebenfalls
das Wohl das Kindes im Auge behalten und sich nicht ausschließlich
als verlängerter Arm des jeweiligen Elternteiles mit hochstreitigen
Schriftsätzen profilieren.
Wenn trotz aller Bemühungen keine einvernehmliche
Lösung unter den Eltern zustande kommt, geben sie die bestmögliche
Regelung aus der Hand: Jetzt werden die Jugendämter eingeschaltet,
ggf. durch das Gericht beauftragte psychologische Gutachter, so
dass am Ende fremde Personen über das Schicksal der Trennungsfamilie
entscheiden. Oft kommt dabei eine Lösung heraus, die bei beiden
Elternteilen auf Ablehnung stößt.
Vor diesem Hintergrund sollten möglichst
alle anderen Alternativen der Konfliktlösung ausgeschöpft
werden, bevor ein Streit vor Gericht geführt wird. Lässt
sich ein Gerichtsverfahren nicht vermeiden, dann bleibt nichts anderes
übrig, als eingehend zu den von der Rechtsprechung vorgegebenen
Entscheidungskriterien vorzutragen:
Förderungsprinzip:
Der Elternteil, der den Erziehungs- und Betreuungsaufgaben am
besten nachkommen kann, soll die elterliche Alleinsorge ausüben.
Bei kleineren Kindern wird das häufig die Mutter sein, wenn
sie nicht vollschichtig tätig ist.
Kontinuitätsgrundsatz:
Akzeptable Lebensumstände des Kindes, das jünger als
10-12 Jahre ist, sollten möglichst wenig verändert werden.
Ein Wechsel zum anderen Elternteil wird von den Gerichten häufig
selbst dann nicht angeordnet, wenn absehbar ist, dass der betreuende
Elternteil den Umgang mit dem Kind erschwert oder sogar vollständig
vereitelt.
Bindungstoleranz:
Der Elternteil, der am ehesten dafür Gewähr bietet,
den Umgang des Kindes mit dem anderen zu fördern, sollte
das Sorgerecht bekommen. Leider wird dieser Aspekt von den Gerichten
zu wenig beachtet. Hintergrund dürfte die Scheu sein, das
Kind gegen seinen Willen zum Umzug zu zwingen.
Kindeswille:
Das Kind wird vom Familienrichter angehört und gefragt, bei
welchem Elternteil es sich hauptsächlich aufhalten will.
Immer häufiger spielt der Kindeswille auch schon kleinerer
Kinder bei Sorgerechtentscheidungen eine Rolle. Nach bisheriger
Rechtssprechung ist der Kindeswille etwa ab dem 12. Lebensjahr
eines Kindern zwingend zu berücksichtigen. Oft wird von den
Gerichten zu wenig der Frage nachgegangen, ob die Umsetzung des
Kindeswillen auch dem Wohl des Kindes dient.
Eine nachvollziehbare Linie lässt sich
in der Rechtssprechung nicht erkennen, auch wenn einzelne Gerichte
immer wieder den Versuch machen, nachvollziehbare Entscheidungskriterien
aufzustellen.
Daher hängt der Ausgang der Sorgerechtsverfahren sehr stark
davon ab, wie der jeweilige Elternteil von seinem Rechtsanwalt im
Verfahren begleitet und unterstützt wird.
Berlin, 3.5.2007
Norbert Maes |