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Elterliches Sorgerecht

Seit der Kindschaftsreform zum 01.07.1998 spielt das Sorgerecht im Rahmen einer Scheidung nur noch eine untergeordnete Rolle. Während früher zusammen mit der Ehescheidung auch geregelt wurde, wer das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder erhält, können die geschiedenen Eheleute es nun beim gemeinsamen Sorgerecht für ihre Kinder belassen.

Da die meisten geschiedenen Paare auch nach der Scheidung die Entwicklung ihrer Kinder so gut wie möglich fördern möchten, regeln sie einvernehmlich, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ob ein so genanntes Wechselmodell praktiziert wird, welche Schule das Kind besucht und welche ärztliche Behandlung angezeigt ist.

Sollte es zu Schwierigkeiten kommen, kann jederzeit eine fallbezogene Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werden, ohne das Sorgerecht insgesamt anzutasten. Die Streitigkeiten um das Sorgerecht mit den Kindern sind daher erheblich zurückgegangen.

Wenn heute noch über das Sorgerecht gestritten wird, ist das in der Regel auf unverarbeitete Konflikte zwischen den Eltern zurückzuführen. Oft kommen wirtschaftliche Gesichtspunkte hinzu.

So muss derjenige, bei dem das Kind nicht wohnt, an den anderen Kindesunterhalt bezahlen. Zusammen mit dem in der Regel schon gezahlten Ehegattenunterhalt wird häufig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils erheblich beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund versuchen die Eltern dann häufig, den Lebensmittelpunkt des Kindes jeweils bei sich zu begründen. Das führt dazu, dass jeder Elternteil bestrebt ist, das Kind auf seine Seite zu ziehen und die Umgangszeit des Kindes mit dem anderen Elternteil möglichst gering zu halten. Flankiert werden diese Maßnahmen in der Regel mit Anträgen bei Gericht auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts.

Leittragende dieser Konflikte sind in erster Linie die Kinder. Eltern, die untereinander zerstritten sind, kann nur dingend empfohlen werden, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, ihre Konflikte einvernehmlich beizulegen. Rechtsanwälte, die mit derartigen Angelegenheiten beauftragt werden, sollten ebenfalls das Wohl das Kindes im Auge behalten und sich nicht ausschließlich als verlängerter Arm des jeweiligen Elternteiles mit hochstreitigen Schriftsätzen profilieren.

Wenn trotz aller Bemühungen keine einvernehmliche Lösung unter den Eltern zustande kommt, geben sie die bestmögliche Regelung aus der Hand: Jetzt werden die Jugendämter eingeschaltet, ggf. durch das Gericht beauftragte psychologische Gutachter, so dass am Ende fremde Personen über das Schicksal der Trennungsfamilie entscheiden. Oft kommt dabei eine Lösung heraus, die bei beiden Elternteilen auf Ablehnung stößt.

Vor diesem Hintergrund sollten möglichst alle anderen Alternativen der Konfliktlösung ausgeschöpft werden, bevor ein Streit vor Gericht geführt wird. Lässt sich ein Gerichtsverfahren nicht vermeiden, dann bleibt nichts anderes übrig, als eingehend zu den von der Rechtsprechung vorgegebenen Entscheidungskriterien vorzutragen:

Förderungsprinzip:
Der Elternteil, der den Erziehungs- und Betreuungsaufgaben am besten nachkommen kann, soll die elterliche Alleinsorge ausüben. Bei kleineren Kindern wird das häufig die Mutter sein, wenn sie nicht vollschichtig tätig ist.

Kontinuitätsgrundsatz:
Akzeptable Lebensumstände des Kindes, das jünger als 10-12 Jahre ist, sollten möglichst wenig verändert werden. Ein Wechsel zum anderen Elternteil wird von den Gerichten häufig selbst dann nicht angeordnet, wenn absehbar ist, dass der betreuende Elternteil den Umgang mit dem Kind erschwert oder sogar vollständig vereitelt.

Bindungstoleranz:
Der Elternteil, der am ehesten dafür Gewähr bietet, den Umgang des Kindes mit dem anderen zu fördern, sollte das Sorgerecht bekommen. Leider wird dieser Aspekt von den Gerichten zu wenig beachtet. Hintergrund dürfte die Scheu sein, das Kind gegen seinen Willen zum Umzug zu zwingen.

Kindeswille:
Das Kind wird vom Familienrichter angehört und gefragt, bei welchem Elternteil es sich hauptsächlich aufhalten will. Immer häufiger spielt der Kindeswille auch schon kleinerer Kinder bei Sorgerechtentscheidungen eine Rolle. Nach bisheriger Rechtssprechung ist der Kindeswille etwa ab dem 12. Lebensjahr eines Kindern zwingend zu berücksichtigen. Oft wird von den Gerichten zu wenig der Frage nachgegangen, ob die Umsetzung des Kindeswillen auch dem Wohl des Kindes dient.

Eine nachvollziehbare Linie lässt sich in der Rechtssprechung nicht erkennen, auch wenn einzelne Gerichte immer wieder den Versuch machen, nachvollziehbare Entscheidungskriterien aufzustellen.
Daher hängt der Ausgang der Sorgerechtsverfahren sehr stark davon ab, wie der jeweilige Elternteil von seinem Rechtsanwalt im Verfahren begleitet und unterstützt wird.

Berlin, 3.5.2007
Norbert Maes