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Rechtsberatung
Ab dem 1.7.2006 sind die Kosten für eine Erstberatung zwischen
Rechtsanwalt und Mandant frei zu verhandeln und schriftlich zu fixieren.
Die Neuregelung des Gesetzes zwingt Rechtsanwälte und Mandanten,
schon vor Beginn der Beratung zu klären bzw. abzuschätzen,
über welchen Gegenstand die Beratung erfolgen soll, welcher
zeitliche Beratungsaufwand erforderlich ist und welche Beratungskosten
daraus folgen.
Häufig wird der Mandant zu Beginn der Beratung noch nicht
so klare Vorstellungen vom rechtlichen Gegenstand haben. Schließlich
sucht er einen Rechtsanwalt auf, um sich Klarheit über seine
Rechtsangelegenheit und die anfallenden Kosten zu verschaffen. Weiter
will er ergründen, ob der konsultierte Rechtsanwalt kompetent
und vertrauenswürdig ist. Die Antworten auf diese Fragen ergeben
sich allerdings erst im Verlauf der Beratung.
Auch der Rechtsanwalt wird erst im Verlauf der Beratung den Beratungsgegenstand,
die erforderlichen Maßnahmen, den voraussichtlichen Arbeitsaufwand
und die Bedeutung der Sache für den Mandanten erfassen können.
Erst dann kann er auch die Höhe der Beratungsvergütung
abschätzen.
Um den Interessen von beiden Seiten gerecht zu werden, bieten wir
eine Beratung in 15-Minuten-Abschnitten à 50,00 € netto
zzgl. Umsatzsteuer an.
Sobald der Beratungsgegenstand und damit auch die zu erwartenden
Beratungskosten für Rechtsanwalt und Mandant klar sind, soll
eine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Es kann
sich hier um ein Zeithonorar handeln oder die Vereinbarung einer
bestimmte Gebühr zu einem bestimmten Gegenstandswert aus dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Mandant kann dann entscheiden,
ob er eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet oder die Beratung
abbricht, die dann auf der Grundlage der Eingangsvereinbarung zu
50 € netto/15 Min. abgerechnet wird.
Werden die Beratungsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
(RVG) vereinbart, ist der Gegenstandswert maßgeblich, zu dem
Gebühren zwischen 0,1 und 1,0 anfallen. Mittelwert ist eine
0,55 Gebühr.
Bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 €, der bei vermögenden
oder gut verdienenden Eheleuten bei Erörterung der Scheidung
und sämtlicher Folgesachen leicht erreicht wird, entstehen
Rahmenberatungsgebühren von wenigstens 104,60 € bis höchstens
1.046 € zzgl. Umsatzsteuern. Eine Beratung am unteren Rahmen
wird hier regelmäßig nicht in Betracht kommen, sondern
allenfalls die 0,55 Mittelgebühr von 575,30 € zuzügl.
Umsatzsteuern.
In den Fällen, in denen überhaupt keine Gebührenvereinbarung
getroffen wurde, darf der Rechtsanwalt die "üblichen Gebühren"
verlangen. Da die Rechtsanwaltsgebühren bisher fest geregelt
waren, wird sich erst in Zukunft herausbilden, was unter "üblich"
zu verstehen ist. Als Orientierung dürfte anfangs ein Stundensatz
von 200 € zzgl. Umsatzsteuern dienen. Für Verbraucher
sind die üblichen Gebühren für eine Erstberatung
(wie bisher) auf höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuern begrenzt
(§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).
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2. Außergerichtliche
Tätigkeit
Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes
sieht das Gesetz einen sehr großen Gebührenrahmen von
0,5 bis 2,5 einer Gebühr vor, so dass sich die konkreten Kosten
für eine Tätigkeit schwer vorhersagen lassen. In der Regel
wird für die außergerichtliche Korrespondenz eine Gebühr
von 1,3 anfallen. Ist die Sache besonders schwierig oder besonders
umfangreich, liegen die Gebühren im oberen Gebührenbereich.
Das ist z.B. der Fall, wenn die Sache rechtlich kompliziert ist,
umfangreiche Unterlagen zu prüfen sind oder schwierige Verhandlungen
mit der Gegenseite geführt werden müssen. Ziel der außergerichtlichen
Korrespondenz sollte der Abschluss eines außergerichtlichen
Vergleichs sein, um den Beteiligten langwierige und kostenträchtige
Prozesse sowie den ungewissen Ausgang eines Gerichtsverfahrens zu
ersparen.
Können die Eheleute sich im Vermögensbereich nicht ohne
Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes einigen, sollte deswegen nicht
schon gleich das Gericht angerufen werden. Häufig gehen Gerichtsprozesse
über die Vermögensauseinandersetzung in die 2. Instanz.
Die Berufungsgerichte regen dort sehr häufig den Abschluss
eines Vergleiches an, der für beide Parteien wegen der schon
in den beiden Gerichtsinstanzen aufgewendeten Kosten sehr viel teurer
ist, als wenn sie bereits außergerichtlich zu einem Ergebnis
gelangt wären.
Daher kann bei Uneinigkeit über die Vermögensteilung
nur empfohlen werden, erst einmal zu versuchen, sich außergerichtlich
mit Hilfe von Rechtsanwälten zu vergleichen. Jede Seite trägt
in der Regel ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Eine andere Kostenverteilung
kann allerdings vereinbart werden.
Ein Vergleich über 50.000,00 € kostet die Parteien vor
dem Kammergericht (Oberlandesgericht) jeweils ca. 9.000,00 €,
eine außergerichtliche Einigung je nach Aufwand maximal nur
bis ca. 4.900,00 €.
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3. Ehescheidung
Bei einem durchschnittlichen Eheeinkommen von ca. 1.500,00 €
bis 3.000,00 € netto monatlich betragen die Kosten pro Rechtsanwalt
ca. 800,00 € bis 1.300,00 €, die Gerichtskosten ca. 250,00
€ bis 350,00 €. Bei einem Eheeinkommen von ca. 5.000,00
€ fallen Rechtsanwaltskosten von ca. 1.650,00 € und Gerichtskosten
von ca. 500,00 € an.
Die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt können gespart
werden, wenn sich die Eheleute einig sind und eine einvernehmliche
Scheidung durchgeführt werden kann, wobei ein Ehepartner über
seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag stellt, der andere Ehepartner
ohne eigenen Rechtsanwalt der Scheidung zustimmt.
Deutlich höhere Kosten entstehen, wenn gleichzeitig mit dem
Scheidungsantrag sogenannte Folgesachen anhängig gemacht werden,
wie Zugewinn, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Wohnungszuweisung,
Hausratsteilung, Sorge- und Umgangsrecht.
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4. Zugewinn (Vermögensauseinandersetzung)
Bei Streit über die Vermögensauseinandersetzung können
die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren rapide in die Höhe
schnellen. Vermögensausgleichsansprüche, die gerichtlich
durchzusetzen sind und beispielsweise für einen Ehepartner
ca. 50.000,00 € betragen, lösen Rechtsanwaltskosten in
der ersten Instanz von ca. 3.000,00 € aus. Hinzu kommen Gerichtskosten
von ca. 1.400,00 €.
Die Eheleute sind gut beraten, ihr Vermögen einvernehmlich
aufzuteilen und durch Notariat Gütertrennung herbeizuführen.
Vorsicht ist geboten bei nicht notariell geschlossenen Vereinbarungen
über den Vermögensausgleich, da private Vereinbarungen
keinen Schutz vor späteren Zugewinnausgleichsansprüchen
eines Ehepartners bieten.
In schwierigen Fällen ist trotz erheblicher Kosten dringend
zu empfehlen, die Vermögensauseinandersetzung von einem Rechtsanwalt
vertraglich vorbereiten zu lassen, da ein Notar lediglich die übereinstimmenden
Erklärungen der Eheleute aufnehmen darf, wobei er auf wirksame
Formulierungen hinzuweisen hat und über die Tragweite der konkreten
Vereinbarung belehren muss.
Ein Notarvertrag wird immer demjenigen Ehegatten nutzen, der rechtlich
versiert ist und den Vertragsentwurf zu seinem Vorteil zu formulieren
weiß.
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5. Ehegattenunterhalt
Werden Unterhaltsansprüche von 300,00
€ monatlich eingeklagt, betragen die Rechtsanwaltskosten ca.
650,00 €, die Gerichtskosten ca. 300,00 €. Soll Unterhalt
von 1.000,00 € gerichtlich durchgesetzt werden, fallen Rechtsanwaltskosten
von ca. 1.550,00 € und Gerichtskosten von ca. 650,00 €
an.
Ein Prozess lässt sich vermeiden, wenn
die Eheleute gegenseitig ihre Einkommensverhältnisse offen
legen und den Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung von
Kindesunterhalt, Wohnwert, Hauslasten und Raten auf ehebedingte
Kredite einvernehmlich bestimmen. Eine Berechnung des Einkommens
von Selbständigen ist sehr aufwändig, da hier die letzten
3 Jahre zugrunde zu legen sind. Derartige Berechnungen können
von einem Rechtsanwalt wirtschaftlich nur unter Vereinbarung eines
Zusatzhonorars oder eines Stundenhonorars durchgeführt werden.
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6. Kindesunterhalt
Ein Gerichtsverfahren über Kindesunterhalt für zwei Kinder
bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 2.300 €
löst Rechtsanwaltskosten ca. 1.000,00 € aus, zzgl. ca.
400,00 € Gerichtskosten.
Diese Kosten lassen sich vermeiden, wenn im Vorfeld eine Einigung
über den Kindesunterhalt anhand der Berliner- oder Düsseldorfer
Tabelle getroffen und der Verpflichtete den Unterhalt durch kostenfreie
Jugendamtsurkunde titulieren läßt.
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7. Hausratsteilung
Hier ist den Eheleuten dringend zu empfehlen, eine einvernehmliche
Teilung herbeizuführen, da gerichtliche Verfahren langwierig,
zeitaufwändig und teuer sind. Der Ehegatte, der Hausrat begehrt,
muss detailliert jeden einzelnen Gegenstand, z. B. jeden einzelnen
Teelöffel genau bezeichnen, angeben, wer ihn gekauft hat, wann
er gekauft wurde und welchen Zeitwert er hat.
Dabei genügt es nicht, nur die Gegenstände zu bezeichnen,
die man herausbekommen will, sondern der gesamte Hausrat ist genau
zu bezeichnen, damit der Richter eine Entscheidungsgrundlage für
die Verteilung des Hausrates hat.
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8. Sorge- und
Umgangsrecht
Hier fallen Rechtsanwaltsgebühren von ca. 600,00 € an,
wobei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei ihren
Rechtsanwalt und die Hälfte der Gerichtskosten von ca. 50,00
€ bezahlt.
In sehr streitigen Verfahren, in denen womöglich ein psychologisches
Sachverständigengutachten erforderlich ist, wird der Aufwand
des Rechtsanwaltes durch die gesetzlichen Gebühren nicht abgedeckt,
so dass Vereinbarungen über ein Zusatzhonorar oder über
die Abrechnung nach Stundensätzen erforderlich sind.
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überarbeitet am 3.7.2006
Norbert Maes
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