Home ANWALTSKANZLEI
FÜR FAMILIENRECHT Berlin

Ruttkowski  ·  Lindemann-Hinz
·  Neugebauer  ·  Maes  ·  Albrecht

 
RA RuttkowskiRAin Lindeman-HinzRAin NeugebauerRA MaesRAin Albrecht
 
Aktuelles
Kanzlei
Beratung
Materialien und Beiträge
Kontakt
Links
Impressum
 
         

Kosten

Seit dem 1.7.2004 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft, das die bisherige Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ablöst.
Ehescheidungsverfahren sind dadurch etwas kostengünstiger geworden, Sorgerechts- und Umgangssachen etwas teurer.
Die Rechtsanwaltskosten werden nach Gegenstandswerten berechnet und steigen degressiv (langsamer als die Gegenstandswerte), so dass sie nicht einmal annähernd prozentual zum Gegenstandswert bestimmt werden können, sondern den Gebührentabellen entnommen werden müssen.

1. Rechtsberatung
2. Außergerichtliche Tätigkeit
3. Ehescheidung
4. Zugewinn (Vermögensauseinandersetzung)
5. Ehegattenunterhalt
6. Kindesunterhalt
7. Hausratsteilung
8. Sorge- und Umgangsrecht

 

1. Rechtsberatung

Ab dem 1.7.2006 sind die Kosten für eine Erstberatung zwischen Rechtsanwalt und Mandant frei zu verhandeln und schriftlich zu fixieren. Die Neuregelung des Gesetzes zwingt Rechtsanwälte und Mandanten, schon vor Beginn der Beratung zu klären bzw. abzuschätzen, über welchen Gegenstand die Beratung erfolgen soll, welcher zeitliche Beratungsaufwand erforderlich ist und welche Beratungskosten daraus folgen.

Häufig wird der Mandant zu Beginn der Beratung noch nicht so klare Vorstellungen vom rechtlichen Gegenstand haben. Schließlich sucht er einen Rechtsanwalt auf, um sich Klarheit über seine Rechtsangelegenheit und die anfallenden Kosten zu verschaffen. Weiter will er ergründen, ob der konsultierte Rechtsanwalt kompetent und vertrauenswürdig ist. Die Antworten auf diese Fragen ergeben sich allerdings erst im Verlauf der Beratung.

Auch der Rechtsanwalt wird erst im Verlauf der Beratung den Beratungsgegenstand, die erforderlichen Maßnahmen, den voraussichtlichen Arbeitsaufwand und die Bedeutung der Sache für den Mandanten erfassen können. Erst dann kann er auch die Höhe der Beratungsvergütung abschätzen.

Um den Interessen von beiden Seiten gerecht zu werden, bieten wir eine Beratung in 15-Minuten-Abschnitten à 50,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer an.

Sobald der Beratungsgegenstand und damit auch die zu erwartenden Beratungskosten für Rechtsanwalt und Mandant klar sind, soll eine konkrete Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Es kann sich hier um ein Zeithonorar handeln oder die Vereinbarung einer bestimmte Gebühr zu einem bestimmten Gegenstandswert aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Der Mandant kann dann entscheiden, ob er eine Vergütungsvereinbarung unterzeichnet oder die Beratung abbricht, die dann auf der Grundlage der Eingangsvereinbarung zu 50 € netto/15 Min. abgerechnet wird.

Werden die Beratungsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart, ist der Gegenstandswert maßgeblich, zu dem Gebühren zwischen 0,1 und 1,0 anfallen. Mittelwert ist eine 0,55 Gebühr.

Bei einem Gegenstandswert von 50.000,00 €, der bei vermögenden oder gut verdienenden Eheleuten bei Erörterung der Scheidung und sämtlicher Folgesachen leicht erreicht wird, entstehen Rahmenberatungsgebühren von wenigstens 104,60 € bis höchstens 1.046 € zzgl. Umsatzsteuern. Eine Beratung am unteren Rahmen wird hier regelmäßig nicht in Betracht kommen, sondern allenfalls die 0,55 Mittelgebühr von 575,30 € zuzügl. Umsatzsteuern.

In den Fällen, in denen überhaupt keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde, darf der Rechtsanwalt die "üblichen Gebühren" verlangen. Da die Rechtsanwaltsgebühren bisher fest geregelt waren, wird sich erst in Zukunft herausbilden, was unter "üblich" zu verstehen ist. Als Orientierung dürfte anfangs ein Stundensatz von 200 € zzgl. Umsatzsteuern dienen. Für Verbraucher sind die üblichen Gebühren für eine Erstberatung (wie bisher) auf höchstens 190 € zzgl. Umsatzsteuern begrenzt (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG).
nach oben

2. Außergerichtliche Tätigkeit

Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes sieht das Gesetz einen sehr großen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 einer Gebühr vor, so dass sich die konkreten Kosten für eine Tätigkeit schwer vorhersagen lassen. In der Regel wird für die außergerichtliche Korrespondenz eine Gebühr von 1,3 anfallen. Ist die Sache besonders schwierig oder besonders umfangreich, liegen die Gebühren im oberen Gebührenbereich.

Das ist z.B. der Fall, wenn die Sache rechtlich kompliziert ist, umfangreiche Unterlagen zu prüfen sind oder schwierige Verhandlungen mit der Gegenseite geführt werden müssen. Ziel der außergerichtlichen Korrespondenz sollte der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs sein, um den Beteiligten langwierige und kostenträchtige Prozesse sowie den ungewissen Ausgang eines Gerichtsverfahrens zu ersparen.

Können die Eheleute sich im Vermögensbereich nicht ohne Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes einigen, sollte deswegen nicht schon gleich das Gericht angerufen werden. Häufig gehen Gerichtsprozesse über die Vermögensauseinandersetzung in die 2. Instanz. Die Berufungsgerichte regen dort sehr häufig den Abschluss eines Vergleiches an, der für beide Parteien wegen der schon in den beiden Gerichtsinstanzen aufgewendeten Kosten sehr viel teurer ist, als wenn sie bereits außergerichtlich zu einem Ergebnis gelangt wären.

Daher kann bei Uneinigkeit über die Vermögensteilung nur empfohlen werden, erst einmal zu versuchen, sich außergerichtlich mit Hilfe von Rechtsanwälten zu vergleichen. Jede Seite trägt in der Regel ihre Rechtsanwaltskosten selbst. Eine andere Kostenverteilung kann allerdings vereinbart werden.

Ein Vergleich über 50.000,00 € kostet die Parteien vor dem Kammergericht (Oberlandesgericht) jeweils ca. 9.000,00 €, eine außergerichtliche Einigung je nach Aufwand maximal nur bis ca. 4.900,00 €.
nach oben

3. Ehescheidung

Bei einem durchschnittlichen Eheeinkommen von ca. 1.500,00 € bis 3.000,00 € netto monatlich betragen die Kosten pro Rechtsanwalt ca. 800,00 € bis 1.300,00 €, die Gerichtskosten ca. 250,00 € bis 350,00 €. Bei einem Eheeinkommen von ca. 5.000,00 € fallen Rechtsanwaltskosten von ca. 1.650,00 € und Gerichtskosten von ca. 500,00 € an.

Die Kosten für einen weiteren Rechtsanwalt können gespart werden, wenn sich die Eheleute einig sind und eine einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann, wobei ein Ehepartner über seinen Rechtsanwalt den Scheidungsantrag stellt, der andere Ehepartner ohne eigenen Rechtsanwalt der Scheidung zustimmt.

Deutlich höhere Kosten entstehen, wenn gleichzeitig mit dem Scheidungsantrag sogenannte Folgesachen anhängig gemacht werden, wie Zugewinn, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Wohnungszuweisung, Hausratsteilung, Sorge- und Umgangsrecht.
nach oben

4. Zugewinn (Vermögensauseinandersetzung)

Bei Streit über die Vermögensauseinandersetzung können die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren rapide in die Höhe schnellen. Vermögensausgleichsansprüche, die gerichtlich durchzusetzen sind und beispielsweise für einen Ehepartner ca. 50.000,00 € betragen, lösen Rechtsanwaltskosten in der ersten Instanz von ca. 3.000,00 € aus. Hinzu kommen Gerichtskosten von ca. 1.400,00 €.

Die Eheleute sind gut beraten, ihr Vermögen einvernehmlich aufzuteilen und durch Notariat Gütertrennung herbeizuführen. Vorsicht ist geboten bei nicht notariell geschlossenen Vereinbarungen über den Vermögensausgleich, da private Vereinbarungen keinen Schutz vor späteren Zugewinnausgleichsansprüchen eines Ehepartners bieten.

In schwierigen Fällen ist trotz erheblicher Kosten dringend zu empfehlen, die Vermögensauseinandersetzung von einem Rechtsanwalt vertraglich vorbereiten zu lassen, da ein Notar lediglich die übereinstimmenden Erklärungen der Eheleute aufnehmen darf, wobei er auf wirksame Formulierungen hinzuweisen hat und über die Tragweite der konkreten Vereinbarung belehren muss.

Ein Notarvertrag wird immer demjenigen Ehegatten nutzen, der rechtlich versiert ist und den Vertragsentwurf zu seinem Vorteil zu formulieren weiß.
nach oben

5. Ehegattenunterhalt

Werden Unterhaltsansprüche von 300,00 € monatlich eingeklagt, betragen die Rechtsanwaltskosten ca. 650,00 €, die Gerichtskosten ca. 300,00 €. Soll Unterhalt von 1.000,00 € gerichtlich durchgesetzt werden, fallen Rechtsanwaltskosten von ca. 1.550,00 € und Gerichtskosten von ca. 650,00 € an.

Ein Prozess lässt sich vermeiden, wenn die Eheleute gegenseitig ihre Einkommensverhältnisse offen legen und den Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt, Wohnwert, Hauslasten und Raten auf ehebedingte Kredite einvernehmlich bestimmen. Eine Berechnung des Einkommens von Selbständigen ist sehr aufwändig, da hier die letzten 3 Jahre zugrunde zu legen sind. Derartige Berechnungen können von einem Rechtsanwalt wirtschaftlich nur unter Vereinbarung eines Zusatzhonorars oder eines Stundenhonorars durchgeführt werden.
nach oben

6. Kindesunterhalt

Ein Gerichtsverfahren über Kindesunterhalt für zwei Kinder bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 2.300 € löst Rechtsanwaltskosten ca. 1.000,00 € aus, zzgl. ca. 400,00 € Gerichtskosten.

Diese Kosten lassen sich vermeiden, wenn im Vorfeld eine Einigung über den Kindesunterhalt anhand der Berliner- oder Düsseldorfer Tabelle getroffen und der Verpflichtete den Unterhalt durch kostenfreie Jugendamtsurkunde titulieren läßt.
nach oben

7. Hausratsteilung

Hier ist den Eheleuten dringend zu empfehlen, eine einvernehmliche Teilung herbeizuführen, da gerichtliche Verfahren langwierig, zeitaufwändig und teuer sind. Der Ehegatte, der Hausrat begehrt, muss detailliert jeden einzelnen Gegenstand, z. B. jeden einzelnen Teelöffel genau bezeichnen, angeben, wer ihn gekauft hat, wann er gekauft wurde und welchen Zeitwert er hat.

Dabei genügt es nicht, nur die Gegenstände zu bezeichnen, die man herausbekommen will, sondern der gesamte Hausrat ist genau zu bezeichnen, damit der Richter eine Entscheidungsgrundlage für die Verteilung des Hausrates hat.
nach oben

8. Sorge- und Umgangsrecht

Hier fallen Rechtsanwaltsgebühren von ca. 600,00 € an, wobei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei ihren Rechtsanwalt und die Hälfte der Gerichtskosten von ca. 50,00 € bezahlt.

In sehr streitigen Verfahren, in denen womöglich ein psychologisches Sachverständigengutachten erforderlich ist, wird der Aufwand des Rechtsanwaltes durch die gesetzlichen Gebühren nicht abgedeckt, so dass Vereinbarungen über ein Zusatzhonorar oder über die Abrechnung nach Stundensätzen erforderlich sind.
nach oben

überarbeitet am 3.7.2006
Norbert Maes