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Bei neuer Eheschließung
bzw. neuer Partnerschaft nach der Scheidung sind erbrechtliche Regelungen
dringend zu empfehlen.
Kein Mensch macht sich gerne Gedanken über seinen eigenen
Tod, so dass eine sinnvolle Erbfolgeregelung oft unterbleibt mit
der Konsequenz, dass im Todesfall die gesetzliche Erbfolge eintritt.
Für den überlebenden neuen Ehepartner oder Lebenspartner
bedeutet das, dass er sich in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern
des Erblassers aus erster Ehe wieder findet. Ein Streit um die Erbauseinandersetzung,
der häufig vom geschiedenen Ehepartner geschürt wird,
ist vorprogrammiert.
Besaß der Erblasser zusammen mit seinem Lebenspartner ein
gemeinsames Haus, ist dieser nach dem Todesfall mit den Erben des
Erblassers in einer Eigentümergemeinschaft verbunden. Das hat
meist zur Folge, dass seine Tage im Haus gezählt sind. Kann
er die Erben nicht auszahlen und kommt keine andere Vereinbarung
zu Stande, ist eine Teilungsversteigerung unausweichlich.
Hilfreich ist schon, wenn der neue Ehe- oder Lebenspartner durch
Testament als Alleinerbe eingesetzt wird, allerdings können
die gesetzlichen Erben dann immer noch Pflichtteilsansprüche
geltend machen. Besteht das hinterlassene Vermögen vor allem
im Hauseigentum, ist der Überlebende häufig kaum in der
Lage, die Pflichtteilsansprüche auszuzahlen, ohne das Haus
verkaufen zu müssen.
Derartige Konsequenzen lassen sich nur durch komplexe und gut durchdachte
rechtliche Weichenstellungen vermeiden, die parallel zum Testament
vorgenommen werden müssen.
Berlin, den 24.1.2007
Norbert Maes
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