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Erbrecht bei Trennung und Scheidung

Viele Menschen, die sich in einer Scheidungssituation befinden, denken in der turbulenten Zeit der Trennung überhaupt nicht daran, dass ihr Ehepartner, den sie gar nicht mehr so sehr lieben, ihr Erbe wird, wenn sie nichts unternehmen.

Selbst bei Erbeinsetzung der Kinder ohne diverse Zusatzregelungen kann der Trennungspartner erben, wenn die Kinder vor ihm sterben. Sind sie noch minderjährig und werden vom Trennungspartner betreut, kann er im Rahmen der Vermögenssorge über das Erbe der Kinder verfügen!

Nur wenige wissen, dass selbst nach einer rechtskräftigen Scheidung der andere Ehepartner noch Erbe werden kann, etwa im Falle des Erbvertrages.

Sogar ein gemeinschaftliches Testament kann unter bestimmten Vorraussetzungen nach der Scheidung wirksam bleiben, wie der Bundesgerichtshof kürzlich wieder einmal betont hat.

Wie kann man Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente aus der Welt schaffen, deren Inhalt man nicht mehr gelten lassen will?

Beim Erbvertrag ist das besonders schwierig. Hier muss ein Einvernehmen mit dem Ehepartner erzielt werden. Man muss gemeinsam zum Notar gehen und den Erbvertrag gemeinsam ändern oder aufheben. Nur in sehr eng begrenzten Fällen, etwa bei arglistiger Täuschung kann man den bestehenden Erbvertrag anfechten. Ein Berliner Testament oder andere wechselbezügliche letztwillige Verfügungen können leichter aus der Welt geschafft werden, aber nur, solange der Partner noch lebt. Hier genügt der einseitige, beim Notar beurkundete Widerruf, der dem anderen zugegangen sein muss.

Wie kann ich den Trennungspartner enterben?

Wer überhaupt kein Testament gemacht hat, was inzwischen immer häufiger der Fall ist, muss sich darüber im Klaren sein, dass der Ehepartner während der Trennung und wenigstens bis zur Einreichung des Scheidungsantrags Erbe wird. Oft reicht auch die Einreichung der Scheidung nicht, nämlich immer dann, wenn trotz Scheidungsantrages die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung nicht erfüllt sind. Wichtigste Voraussetzungen sind die Zerrüttung der Ehe und der Ablauf des Trennungsjahres. Der Erblasser muss den Scheidungsantrag entweder selbst eingereicht haben oder er muss dem Antrag seines Ehepartners zugestimmt haben. In krassen Fällen wird der scheidungswillige Ehepartner allein deshalb noch Erbe, weil der Erblasser der Scheidung noch nicht zugestimmt hatte.

In der Trennungsphase sollte man daher unbedingt geeignete Maßnahmen zur Enterbung des Partners ergreifen.

Eine vollständige Enterbung ist i.d.R. nicht möglich. Den Pflichtteil, eine deutsche Spezialität, kann man nur unter sehr engen Vorraussetzungen entziehen:

Der Partner trachtet einem nach dem Leben
Bei körperlicher Misshandlung des Erblassers
Bei schweren Straftaten gegen den Erblasser
Bei böswilliger Verletzung der Unterhaltspflicht

Achtung! Hier ist eine Gesetzesnovelle geplant, die den Pflichtteilsentzug leichter machen soll.

Gefahren bei Enterbung ohne weitere Regelungen

Eine Enterbung hat regelmäßig zur Folge, dass der Erbe mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert wird. Besteht der Nachlass nur aus dem Hausgrundstück, kann es passieren, dass der Erbe das Haus hoch belasten oder sogar verkaufen muss, um die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

Daher sollten immer alternative oder flankierende Regelungen zu einem Testament in Betracht gezogen werden.

Die Tücken des eigenhändigen Testaments

Die billigste, aber auch gefährlichste Lösung, den anderen während der Trennung zu enterben ist ein eigenhändiges Testament. Solche Testamente werden immer wieder auf dem Computer geschrieben und sind deshalb unwirksam. Oft sind die Testamente widersprüchlich oder aus anderen Gründen ungeeignet, den Willen des Erblassers umzusetzen.

Wenn man komplizierte Familienverhältnisse und ausgetüftelte Regelungen zu Papier bringen will, schreibt man sich beim eigenhändigen Testament die Finger wund, vor allem dann, wenn mehrere Entwürfe erforderlich sind. Das Endergebnis ist meistens zu kompliziert und dem Uneingeweihten schlicht unverständlich. Daher sollte man hier vom eigenhändigen Testament absehen, einen Entwurf am Computer fertigen und damit einen Notar aufsuchen. Dort wird dann ein sogenanntes öffentliche Testament erstellt.

Die Grenzen des notariellen Testaments

Wer zum Notar geht, sollte allerdings nicht glauben, er würde dort umfassend beraten. Der Notar ist in erster Linie dazu berufen, den bereits vorhandenen Willen des Erblassers zu beurkunden, nicht aber dazu, eine umfangreiche Analyse zur Familien- und Vermögenssituation des Erblassers zu erstellen, um dann auf dieser Grundlage eine geeignete Nachfolgeregelung zu entwerfen.

Derartige Regelungen setzen im Übrigen neben erbrechtlichen Kenntnissen steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Spezialkenntnisse voraus.
In den seltensten Fällen wird es ausreichen, ein bloßes Testament zu entwerfen. In der Regel werden mehrere Maßnahmen kombiniert, um eine ausgewogene, steuersparende und sichere Vermögensnachfolge zu gewährleisten.

Erbschaftssteuern und Vermeidungsstrategien

Die vorweggenommene Erbfolge, in der zu Lebzeiten unter Ausschöpfung der steuerlichen Freibeträge Vermögen durch Schenkung übertragen wird, gehört zu den Klassikern der Steuervermeidung. Allerdings ist Vorsicht geboten! Die Beschenkten erweisen sich nicht immer als dankbar. Hat man erst einmal sein gesamtes Vermögen verschenkt, bleibt einem nur noch der Schenkungswiderruf oder die Anfechtung der Schenkung. Da hier allerdings Fristen zu beachten sind, sollte man nicht zu lange zögern.

Die steuerrechtlichen Aspekte sollten auch bei Testamenten beachtet werden. Bei der oft in Unkenntnis angeordneten Vor- und Nacherbschaft, aber auch beim Berliner Testament kassiert der Fiskus zweimal, wenn die Freibeträge überschritten werden.

Oft wird auch übersehen, dass Testamente nicht für die Ewigkeit gemacht sind, sondern auf einer bestimmten Lebenskonstellation beruhen. Auch die Steuervorschriften sind in ständigem Wandel. Daher sollten Testamente bzw. Gesamtregelungen zur Vermögensnachfolge alle drei bis fünf Jahre der aktuellen Familien- und Vermögenssituation sowie an das aktuelle Steuerrecht angepasst werden.

Norbert Maes