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Von der Trennung bis zur Scheidung

1. Trennungsjahr

Eine Scheidung kann erst nach Ablauf eines Trennungsjahres betrieben werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 1565 Abs. 1 und 2 BGB. Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt in der Regel nicht in Betracht. Die vom Gesetz geforderte „unzumutbare Härte“ wird von den Gerichten in den allerwenigsten Fällen angenommen, auch wenn ein Betroffener aus seiner subjektiven Sicht heraus meint, es läge eine unzumutbare Härte vor.

Sind sich die Eheleute einig und wollen schon vor Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung betreiben, sollten sie die erforderlichen Schritte auch im Hinblick auf die steuerlichen Folgen der Trennung mit einem Rechtsanwalt abstimmen.

Leben die Eheleute mehr als 3 Jahre getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (vgl. § 1566 Abs. 2 BGB). Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung ist es nicht erforderlich, dass die Eheleute 3 Jahre getrennt leben müssen, ehe ein Scheidungsantrag gestellt werden kann.

2. Herbeiführung der Trennung

Die Trennung der Eheleute tritt in dem Moment ein, in dem sie nicht mehr zusammen wirtschaften und nicht mehr als Eheleute miteinander verkehren. Am Einfachsten wird die Trennung durch den Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen. Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen ist es nicht erforderlich, dass die Trennung in irgend einer Weise erklärt oder von einem Gericht oder Dritten festgestellt wird. Die Trennung muss in Deutschland nur praktiziert werden. Das ist häufig schwierig, wenn die Eheleute noch wegen der gemeinsamen Kinder zusammen wohnen und zusammen wirtschaften, auch wenn sie innerhalb der Wohnung die Schlafbereiche getrennt haben. In diesen Fällen sind konkrete Maßnahmen mit dem Rechtsanwalt abzustimmen, um eine Trennung nach Außen hin dokumentieren zu können.

3. Scheidungsantrag

Das Scheidungsverfahren wird in Gang gesetzt durch Einreichung der Scheidungsantragsschrift beim zuständigen Familiengericht. Das kann nur durch einen Rechtsanwalt geschehen. Der andere Ehegatte, der im Verfahren Antragsgegner genannt wird, braucht keinen eigenen Rechtsanwalt, wenn er mit dem Inhalt der Scheidungsantragsschrift einverstanden ist und der Scheidung zustimmt. In diesem Fall wird für das gesamte Scheidungsverfahren nur ein Anwalt benötigt, der allerdings nicht Anwalt beider Ehegatten ist, auch wenn sie sich beide noch vertragen, sondern immer Anwalt eines der Ehegatten. Natürlich steht es den Ehepartnern frei, sich die Kosten des Scheidungsanwalts zu teilen. Die Gerichtskosten werden auch ohne besondere Absprache geteilt.

4. Zustellung des Scheidungsantrags, Stichtag

Rechtswirkungen entfaltet das Scheidungsverfahren erst, wenn der Scheidungsantrag beim anderen Ehepartner gerichtlich zugestellt ist. Bedeutsam hierzu ist der Zustellungsvermerk auf dem Briefumschlag, der nicht nur bei Scheidungsanträgen aufgehoben werden sollte, sondern bei allen gerichtlichen Schriftstücken, die einem förmlich, also mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden. An den Zeitpunkt der Zustellung sind eine ganze Reihe von wichtigen Rechtsfolgen und Fristen geknüpft, deren Versäumnis teilweise fatale Folgen haben kann.

Im Scheidungsverfahren spielt der Tag der Zustellung hauptsächliche eine Rolle für den Versorgungsausgleich, d. h. die Verteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Berechnung der Ehedauer.

Sollte zwischen den Eheleuten die Verteilung des gemeinsam während der Ehe erworbenen Vermögens Schwierigkeiten bereiten, ist der Tag der Zustellung als sogenannter Stichtag ebenfalls von erheblicher Bedeutung, da jeder Ehepartner vom anderen genau zu diesem Tag Auskunft über sein Endvermögen verlangen kann. Die Auskunft kann auch noch nach Rechtskraft der Scheidung verlangt werden.

5. Auskünfte zum Versorgungsausgleich (Rententeilung)

Der Antragsgegner wird mit der Zustellung des Scheidungsantrages in der Regel aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig oder mit gesondertem gerichtlichen Schreiben werden an die Eheleute die Fragebögen zum Versorgungsausgleich in vierfacher Ausfertigung geschickt. In diesen Fragebögen muss jeder Ehepartner dem Gericht, den Versorgungsträgern und dem anderen Ehepartner Auskunft über die erlangten Versorgungsanwartschaften erteilen, etwa bei der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der Beamtenpensionskasse, bei einer öffentlich rechtlichen Zusatzversorgungskasse, bei einer betrieblichen Altersversorgung oder bei einer privaten Rentenversicherung. Damit die Versorgungsträger möglichst rasch die Angaben der Eheleute vorliegen haben, werden nur kurze Fristen gesetzt. Hat einer der Ehegatten nicht fristgemäß reagiert, wird ihm ein Zwangsgeld angedroht und ggf. auch festgesetzt.

Sobald beide Ehepartner die erforderlichen Auskünfte erteilt haben und sämtliche Versicherungszeiten geklärt sind, schicken die beteiligten Versorgungsträger dem Gericht Berechnungen über die während der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften. Für die erforderlichen Berechnungen der Versorgungsträger sind in der Regel wenigstens 6 Monate zu veranschlagen.

6. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht entfällt nach neuem Recht für Verfahren ab September 2009 gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG bei kurzer Ehe bis zu 3 Jahren oder bei einvernehmlicher, notariell beurkundeter Regelung der Eheleute unter den Voraussetzungen der §§ 6-8 VersAusglG. Dadurch kann das Scheidungsverfahren unter Umständen beschleunigt werden. Der Ehepartner, der durch den notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs schlechter gestellt wäre, sollte sich vorher rechtsanwaltlich beraten lassen.

7. Scheidungsverhandlung, Anhörung der Eheleute

Wenn die Auskünfte der Versorgungsträger dem Gericht und den Parteien vorliegen, kann Termin zur mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung anberaumt werden. Jeder Ehepartner weist sich in der Verhandlung durch seinen Personalausweis oder Reisepass gegenüber dem Gericht aus. Anschließend werden die Eheleute zum Scheitern der Ehe angehört, es sei denn, sie leben schon mehr als 3 Jahre voneinander getrennt.

Die Ehe wird auch dann geschieden, wenn einer der Ehepartner nicht damit einverstanden ist. In ganz seltenen Fällen wird von einer Scheidung wegen unzumutbarer Härte abgesehen (vgl. § 1568 BGB). Wie selten diese Vorschrift eine Rolle spielt, wird bereits daraus erkennbar, dass zu diesem Thema nur 10 Entscheidungen des Bundesgerichtshofes existieren, die letzte aus dem Jahr 1997. Selbst bei Suizidgefahr ist eine Ehescheidung nicht ausgeschlossen, wenn der andere Ehepartner beispielsweise vormundschaftliche Maßnahmen zum Schutz des scheidungsunwilligen Ehepartners ergreift (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2005 in OLGR Schleswig 2006, Seite 131).

8. Folgesachen: Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Hausrat, Sorge- und Umgangsrecht

Es liegt in der Hand der Eheleute, im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch alle weiteren streitigen Punkte zu klären. Das hat in der Regel zur Folge, dass die Scheidung erst ausgesprochen wird, wenn die oben genannten Folgesachen entschieden sind. Folgesachen im Scheidungsverbund können nur durch einen Rechtsanwalt bei Gericht beantragt werden.

Das Scheidungsverfahren wird durch den Scheidungsverbund mit Folgesachen deutlich teurer und komplizierter. Daher sollte mit Hilfe eines Rechtsanwaltes geklärt werden, inwieweit Folgesachen durch sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarungen vermieden werden können. Lassen sich weitere Streitigkeiten nicht vermeiden, ist eine strategische Planung des Scheidungsverfahrens dringend erforderlich.

Berlin, 6.7.2006
Überarbeitet zum Versorgungsausgleich 9.8.2010
Norbert Maes