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Trennungsjahr
Eine Scheidung kann erst nach Ablauf eines Trennungsjahres betrieben
werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Das ergibt sich im Umkehrschluss
aus § 1565 Abs. 1 und 2 BGB. Eine Ehescheidung vor Ablauf des
Trennungsjahres kommt in der Regel nicht in Betracht. Die vom Gesetz
geforderte „unzumutbare Härte“ wird von den Gerichten
in den allerwenigsten Fällen angenommen, auch wenn ein Betroffener
aus seiner subjektiven Sicht heraus meint, es läge eine unzumutbare
Härte vor.
Sind sich die Eheleute einig und wollen schon vor Ablauf des Trennungsjahres
die Scheidung betreiben, sollten sie die erforderlichen Schritte
auch im Hinblick auf die steuerlichen Folgen der Trennung mit einem
Rechtsanwalt abstimmen.
Leben die Eheleute mehr als 3 Jahre getrennt, wird unwiderlegbar
vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (vgl. § 1566 Abs. 2
BGB). Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung ist es nicht erforderlich,
dass die Eheleute 3 Jahre getrennt leben müssen, ehe ein Scheidungsantrag
gestellt werden kann.
2. Herbeiführung der Trennung
Die Trennung der Eheleute tritt in dem Moment ein, in dem sie nicht
mehr zusammen wirtschaften und nicht mehr als Eheleute miteinander
verkehren. Am Einfachsten wird die Trennung durch den Auszug eines
Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen. Im Gegensatz
zu anderen Rechtsordnungen ist es nicht erforderlich, dass die Trennung
in irgend einer Weise erklärt oder von einem Gericht oder Dritten
festgestellt wird. Die Trennung muss in Deutschland nur praktiziert
werden. Das ist häufig schwierig, wenn die Eheleute noch wegen
der gemeinsamen Kinder zusammen wohnen und zusammen wirtschaften,
auch wenn sie innerhalb der Wohnung die Schlafbereiche getrennt
haben. In diesen Fällen sind konkrete Maßnahmen mit dem
Rechtsanwalt abzustimmen, um eine Trennung nach Außen hin
dokumentieren zu können.
3. Scheidungsantrag
Das Scheidungsverfahren wird in Gang gesetzt durch Einreichung
der Scheidungsantragsschrift beim zuständigen Familiengericht.
Das kann nur durch einen Rechtsanwalt geschehen. Der andere Ehegatte,
der im Verfahren Antragsgegner genannt wird, braucht keinen eigenen
Rechtsanwalt, wenn er mit dem Inhalt der Scheidungsantragsschrift
einverstanden ist und der Scheidung zustimmt. In diesem Fall wird
für das gesamte Scheidungsverfahren nur ein Anwalt benötigt,
der allerdings nicht Anwalt beider Ehegatten ist, auch wenn sie
sich beide noch vertragen, sondern immer Anwalt eines der Ehegatten.
Natürlich steht es den Ehepartnern frei, sich die Kosten des
Scheidungsanwalts zu teilen. Die Gerichtskosten werden auch ohne
besondere Absprache geteilt.
4. Zustellung des Scheidungsantrags,
Stichtag
Rechtswirkungen entfaltet das Scheidungsverfahren erst, wenn der
Scheidungsantrag beim anderen Ehepartner gerichtlich zugestellt
ist. Bedeutsam hierzu ist der Zustellungsvermerk auf dem Briefumschlag,
der nicht nur bei Scheidungsanträgen aufgehoben werden sollte,
sondern bei allen gerichtlichen Schriftstücken, die einem förmlich,
also mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden. An den Zeitpunkt
der Zustellung sind eine ganze Reihe von wichtigen Rechtsfolgen
und Fristen geknüpft, deren Versäumnis teilweise fatale
Folgen haben kann.
Im Scheidungsverfahren spielt der Tag der Zustellung hauptsächliche
eine Rolle für den Versorgungsausgleich, d. h. die Verteilung
der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zur Berechnung
der Ehedauer.
Sollte zwischen den Eheleuten die Verteilung des gemeinsam während
der Ehe erworbenen Vermögens Schwierigkeiten bereiten, ist
der Tag der Zustellung als sogenannter Stichtag ebenfalls von erheblicher
Bedeutung, da jeder Ehepartner vom anderen genau zu diesem Tag Auskunft
über sein Endvermögen verlangen kann. Die Auskunft kann
auch noch nach Rechtskraft der Scheidung
verlangt werden.
5. Auskünfte zum Versorgungsausgleich
(Rententeilung)
Der Antragsgegner wird mit der Zustellung des Scheidungsantrages
in der Regel aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen. Gleichzeitig
oder mit gesondertem gerichtlichen Schreiben werden an die Eheleute
die Fragebögen zum Versorgungsausgleich in vierfacher Ausfertigung
geschickt. In diesen Fragebögen muss jeder Ehepartner dem Gericht,
den Versorgungsträgern und dem anderen Ehepartner Auskunft
über die erlangten Versorgungsanwartschaften erteilen, etwa
bei der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der Beamtenpensionskasse,
bei einer öffentlich rechtlichen Zusatzversorgungskasse, bei
einer betrieblichen Altersversorgung oder bei einer privaten Rentenversicherung.
Damit die Versorgungsträger möglichst rasch die Angaben
der Eheleute vorliegen haben, werden nur kurze Fristen gesetzt.
Hat einer der Ehegatten nicht fristgemäß reagiert, wird
ihm ein Zwangsgeld angedroht und ggf. auch festgesetzt.
Sobald beide Ehepartner die erforderlichen Auskünfte erteilt
haben und sämtliche Versicherungszeiten geklärt sind,
schicken die beteiligten Versorgungsträger dem Gericht Berechnungen
über die während der Ehezeit erlangten Versorgungsanwartschaften.
Für die erforderlichen Berechnungen der Versorgungsträger
sind in der Regel wenigstens 6 Monate zu veranschlagen.
6. Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch das Gericht
entfällt nach neuem Recht für Verfahren ab September 2009
gem. § 3 Abs. 3 VersAusglG bei kurzer Ehe bis zu 3 Jahren oder
bei einvernehmlicher, notariell beurkundeter Regelung der Eheleute
unter den Voraussetzungen der §§ 6-8 VersAusglG. Dadurch
kann das Scheidungsverfahren unter Umständen beschleunigt werden.
Der Ehepartner, der durch den notariellen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
schlechter gestellt wäre, sollte sich vorher rechtsanwaltlich
beraten lassen.
7. Scheidungsverhandlung, Anhörung
der Eheleute
Wenn die Auskünfte der Versorgungsträger dem Gericht
und den Parteien vorliegen, kann Termin zur mündlichen Verhandlung
über die Ehescheidung anberaumt werden. Jeder Ehepartner weist
sich in der Verhandlung durch seinen Personalausweis oder Reisepass
gegenüber dem Gericht aus. Anschließend werden die Eheleute
zum Scheitern der Ehe angehört, es sei denn, sie leben schon
mehr als 3 Jahre voneinander getrennt.
Die Ehe wird auch dann geschieden, wenn einer der Ehepartner nicht
damit einverstanden ist. In ganz seltenen Fällen wird von einer
Scheidung wegen unzumutbarer Härte abgesehen (vgl. § 1568
BGB). Wie selten diese Vorschrift eine Rolle spielt, wird bereits
daraus erkennbar, dass zu diesem Thema nur 10 Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes existieren, die letzte aus dem Jahr 1997. Selbst
bei Suizidgefahr ist eine Ehescheidung nicht ausgeschlossen, wenn
der andere Ehepartner beispielsweise vormundschaftliche Maßnahmen
zum Schutz des scheidungsunwilligen Ehepartners ergreift (vgl. Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2005 in OLGR Schleswig 2006,
Seite 131).
8. Folgesachen: Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung,
Hausrat, Sorge- und Umgangsrecht
Es liegt in der Hand der Eheleute, im Rahmen des Scheidungsverfahrens
auch alle weiteren streitigen Punkte zu klären. Das hat in
der Regel zur Folge, dass die Scheidung erst ausgesprochen wird,
wenn die oben genannten Folgesachen entschieden sind. Folgesachen
im Scheidungsverbund können nur durch einen Rechtsanwalt bei
Gericht beantragt werden.
Das Scheidungsverfahren wird durch den Scheidungsverbund mit Folgesachen
deutlich teurer und komplizierter. Daher sollte mit Hilfe eines
Rechtsanwaltes geklärt werden, inwieweit Folgesachen durch
sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarungen vermieden werden können.
Lassen sich weitere Streitigkeiten nicht vermeiden, ist eine strategische
Planung des Scheidungsverfahrens dringend erforderlich.
Berlin, 6.7.2006
Überarbeitet zum Versorgungsausgleich 9.8.2010
Norbert Maes
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