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Wirksamkeit von Eheverträgen BGH - Urteil vom 11. Februar 2004 AZ: XII ZR 265/02 Lange und laut war die anstehende
Entscheidung des BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen im Blätterwald
der Boulevardzeitungen angekündigt und weitreichende Folgen waren
für „Altverträge“ ausgemalt worden. Kaum ein Ehevertrag
der vielzitierten prominenten Vertragspartner sollte noch Bestand haben
– manch ein Ehegatte sah sich bereits im Scheidungsfalle dem Ruin
ausgesetzt. Die nachstehende Zusammenfassung soll einen kurzen Einblick verschaffen: Der BGH hat mit dem vorliegenden Urteil keinen „Musterehevertrag“
entwickelt, bei dessen Anwendung sich der Verwender sicher vor künftigen
Änderungen in der Rechtsprechung wähnen kann, weil nach Auffassung
des Senats die Frage, unter welche Voraussetzungen ein Vertrag unwirksam
oder eine Berufung auf alle oder einzelne Regelungen unzulässig ist,
nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend
beantwortet werden kann. Im einzelnen: Eheverträge bleiben grundsätzlich möglich, auch solche, durch die die Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln. „ Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.“ Obwohl die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht der Disposition der Ehegatten entzogen sind, darf dies nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird. „Dies wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.“ Erforderlich ist eine daher Gesamtschau der getroffenen
Vereinbarung, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens
sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Zu dem Kernbereich zählt der BGH in erster
Linie den Betreuungsunterhalt nach Innerhalb der weiteren Unterhaltstatbestände wird – nach dem Betreuungsunterhalt – dem Krankheitsunterhalt und dem Unterhalt wegen Alters eine größere Bedeutung zugeschrieben als dem Ausstockungsunterhalt. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint dem BGH dagegen nachrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin dann auf den Berechtigten verlagere, wenn dieser über einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz verfügt hatte. Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt. Auf derselben Stufe rangiert der Versorgungsausgleich als eine Art vorweggenommen Altersunterhalt. Der Zugewinnausgleich wird vom BGH als am weitesten ehevertraglichen Regelungen zugänglich eingestuft. Die Wirksamkeit einer von der gesetzlichen Regelung
abweichenden Vereinbarung ist vom Tatrichter zu überprüfen und
zwar auch nach erfolgter notarieller Beurkundung. Der Richter hat
dabei in zwei Schritten im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle zu prüfen,
ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu einer
offenkundigen, einseitigen Lastenverteilung geführt hatte und sodann
im zweiten Schritt, im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu überprüfen,
inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht
missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen
Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese
wirksam abbedungen sei. Dafür sind dann neben den Gegebenheiten zum
Zeitpunkt des Vertragschlusses die aktuellen Lebensverhältnisse der
Ehegatten maßgebend. Rechtsanwältin Bettina
Neugebauer |
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