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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIEN- UND ERBRECHT Berlin |
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12.1.2005 Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs darf ohne Zustimmung des Kindes bzw. seiner allein sorgeberechtigten Mutter eine vom Vater eingeholte sog. DNA-Vaterschaftsanalyse im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtungsklage nicht verwertet werden. Der BGH ist der Auffassung, die Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen ohne dessen ausdrückliche Zustimmung verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und sei damit rechtswidrig. Dieses Grundrecht des Kindes sei höher zu bewerten, als das Interesse des als Vater geltenden Mannes, der Gewissheit über seine biologische Vaterschaft haben wolle. Auch wenn sich aus der heimlichen DNA-Analyse die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergebe, fehle es an dem sog. Anfangsverdacht für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Rechtsanwältin Gisela Lindemann-Hinz |
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