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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Seit dem 1.1.2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht.
Das Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 war eine schwere Geburt. Eigentlich sollte die Unterhaltsreform schon zum 1.1.2007 in Kraft treten, konnte aber durch die erfolgreiche Lobbyarbeit einiger Interessengruppen immer wieder verzögert werden. Das zum 1.4.2007 geplante Inkrafttreten wurde schließlich auf den 1.7.2007 verschoben. Nachdem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 bekannt wurde, wonach der Unterhalt der nicht verheirateten Ehefrau an den Unterhalt der verheirateten Ehefrau angepasst werden müsse, setzte die Bundesregierung die für den 25.5.2007 geplante Verabschiedung des Gesetzes aus, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzentwurf noch einarbeiten zu können. Nun ist es endlich soweit. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sind
in das Reformgesetz eingearbeitet mit dem Ergebnis, dass der bisher nicht
befristete Betreuungsunterhalt der verheirateten Mutter nach § 1570
BGB auf drei Jahre befristet wurde, wie bisher schon in § 1615 l
BGB für die nicht verheiratete Mutter geregelt. Eine Lockerung gegenüber
der bisherigen Rechtslage ist aber insofern vorgesehen, als eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts unter vereinfachten Voraussetzungen möglich
sein soll. • Stärkung
der nachehelichen Eigenverantwortung • Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie
mehr • Frühere Wiederaufnahme einer
Erwerbstätigkeit bei der Betreuung von Kindern • Geänderte Rangverhältnisse
beim Unterhalt Berlin, den 6.2.2008
Auswirkungen des Unterhaltsreformgesetzes auf den Ehegattenunterhalt Auswirkungen des Unterhaltsreformgesetzes auf den Kindesunterhalt Neue Unterhaltsleitlinien 2008 der deutschen Oberlandesgerichte
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