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Seit dem 1.1.2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht.

Das Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 1.1.2008 war eine schwere Geburt. Eigentlich sollte die Unterhaltsreform schon zum 1.1.2007 in Kraft treten, konnte aber durch die erfolgreiche Lobbyarbeit einiger Interessengruppen immer wieder verzögert werden. Das zum 1.4.2007 geplante Inkrafttreten wurde schließlich auf den 1.7.2007 verschoben. Nachdem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 bekannt wurde, wonach der Unterhalt der nicht verheirateten Ehefrau an den Unterhalt der verheirateten Ehefrau angepasst werden müsse, setzte die Bundesregierung die für den 25.5.2007 geplante Verabschiedung des Gesetzes aus, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Gesetzentwurf noch einarbeiten zu können.

Nun ist es endlich soweit.

Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sind in das Reformgesetz eingearbeitet mit dem Ergebnis, dass der bisher nicht befristete Betreuungsunterhalt der verheirateten Mutter nach § 1570 BGB auf drei Jahre befristet wurde, wie bisher schon in § 1615 l BGB für die nicht verheiratete Mutter geregelt. Eine Lockerung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist aber insofern vorgesehen, als eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts unter vereinfachten Voraussetzungen möglich sein soll.
Zusätzlich soll für verheiratete Mütter eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Gründen der nachehelichen Solidarität möglich sein.
Ansonsten bleibt es bei den bisher schon geplanten Änderungen im Unterhaltsrecht:

Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Jeder Ehepartner wird in erster Linie darauf verwiesen, sich selbst um seinen Lebensunterhalt zu kümmern. Unterhaltsansprüche können der Höhe nach begrenzt und zeitlich befristet werden.

• Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr
Nach einer gewissen Übergangszeit soll nicht mehr der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard Maß des Unterhalts sein. Den Ehepartnern wird nunmehr zugemutet, in ihrem vor der Ehe ausgeübten oder erlernten Beruf tätig zu sein, auch wenn das mit einem geringeren Lebensstandard verbunden ist.

• Frühere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Betreuung von Kindern
Die Möglichkeiten der ganztägigen Betreuung von Kindern in Ganztagsschulen und Kindergärten sollen verstärkt genutzt werden, um frühzeitig wieder vollschichtig tätig zu sein.

• Geänderte Rangverhältnisse beim Unterhalt
Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist erstrangig zu befriedigen, unabhängig davon, ob sie ehelich oder nicht ehelich sind oder ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen. Ehegatten aus erster und zweiter Ehe teilen sich bei langer Ehedauer den zweiten Rang, bei kurzer Ehedauer den dritten Rang. Die nicht verheiratete Mutter erhält nur den zweiten Rang, wenn ihr Betreuungsunterhalt zusteht.
Das volljährige Kind erhält den ersten Rang, wenn es noch zur Schule geht, den vierten Rang, wenn es sich in der Ausbildung befindet.
Die Rangverhältnisse haben nur Bedeutung, wenn der Unterhaltspflichtige nicht genug verdient, um den Bedarf aller Unterhaltsberechtigten decken zu können (sog. Mangelfall).

Berlin, den 6.2.2008
Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht

 

Auswirkungen des Unterhaltsreformgesetzes auf den Ehegattenunterhalt

Auswirkungen des Unterhaltsreformgesetzes auf den Kindesunterhalt

Neue Unterhaltsleitlinien 2008 der deutschen Oberlandesgerichte