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Die Elterliche Sorge allein erziehender Mütter kann entgegen der bisher geltenden Rechtslage auf den Vater auch dann übertragen werden. wenn die Mutter damit nicht einverstanden ist.

Die derzeitige gesetzliche Regelung in §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB kann im Einzelfall das Kindeswohl und das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Grundgesetz verletzen, wenn die Mutter einer gemeinsamen Sorge oder der Alleinsorge des Vaters nur deshalb widerspricht, weil sie das Sorgerecht für sich allein behalten will, ohne dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Mit Urteil vom 29.1.2003 wies das BVerfG die gegen §§ 1626a Abs. 1 Nr.1, 1672 Abs. 1 BGB gerichtete Verfassungsbeschwerde eines Vaters ab mit der Auflage an den Gesetzgeber, das Gesetz zu überprüfen (vgl. den Beitrag zur Sorgerechtserklärung).

Mit Urteil vom 9.12.2009 (vgl. EGMR, Nr. 22028/04) entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass der grundsätzliche Ausschluss des Sorgerechts des nicht verheirateten Vaters bei Alleinsorge der Mutter ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht verhältnismäßig ist.

Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse macht sich das Bundesverfassungsgericht die Rechtsauffassung des EGMR zu Eigen und setzt sie im deutschen Familienrecht um, ohne eine Gesetzesnovelle abzuwarten.

Norbert Maes