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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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BGH ändert seine Rechtsprechung zur Rückforderung
von Schenkungen der Schwiegereltern bei gescheiterter Ehe ihres Kindes: (Urteil vom 2.3.2010, Az. XII ZR 189/06) Der BGH gibt in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach die Schwiegereltern Schenkungen an das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zurückfordern konnten, wenn ihrem Kind kein adäquater güterrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen seinen Ehegatten zustand und das Ergebnis unangemessen, unzumutbar und unbillig erschien. Bisher betrachtete der BGH die Zuwendungen der Schwiegereltern an die Eheleute nicht als Schenkungen, sondern als so genannte unbenannte Zuwendungen, die in der Regel nicht von den Schwiegereltern zurückverlangt werden konnten mit der Begründung, sie kämen dem eigenen Kind bei Scheitern der Ehe über den güterrechtlichen Ausgleich zur Hälfte wieder zugute. Im vorliegenden Fall hatte die Tochter auf den güterrechtlichen Ausgleich verzichtet, sodass das Geld, das ihre Eltern ihrem Ehemann für den Erwerb der nur auf seinen Namen laufenden Eigentumswohnung gegeben hatten, verloren gewesen wäre. Es ist zu begrüßen, dass der BGH seine in der Literatur kritisierte Rechtsprechung geändert und die Rechte der Schwiegereltern auf Rückgabe ihrer Zuwendungen an das Schwiegerkind bei gescheiterter Ehe gestärkt hat. Norbert Maes
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