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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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Reform des Versorgungsausgleichs ist beschlossene Sache Der Bundesrat hat am 6. März 2009 dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, das am 12. Februar 2009 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, zugestimmt. Damit ist der Weg frei für eine grundlegende Erneuerung und inhaltliche Verbesserung der Regelungen über den Versorgungsausgleich. Das Gesetz kann zum 1. September 2009 in Kraft treten. Wer sich mit den Einzelheiten beschäftigen will, dem seien die beiden Drucksachen des Deutschen Bundestages 16/10144 (Gesetzesentwurf der Bundesregierung) und 16/11903 (Ergänzungsentwurf vom 11.2.2009) zum Nachlesen empfohlen. Daraus ergibt sich, warum der Gesetzgeber eine Strukturreform beim Versorgungsausgleich für gerechtfertigt hielt. Außerdem werden die einzelnen neuen Vorschriften genau aufgelistet. Sinn und Zweck der Reform ist es, den Eheleuten eine gerechte Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Anrechten sicherzustellen. Deshalb wird künftig jedes einzelne in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht bei der Scheidung direkt zwischen den Eheleuten ausgeglichen. Dies gilt auch für die Zusatzversorgungen, allen voran die betriebliche Altersversorgung. Eine Umrechnung nach der sog. Barwertverordnung entfällt. Im Ergebnis erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der einen Variante ein unmittelbares Bezugsrecht gegenüber dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Außerdem kann der Ausgleichsbetrag in der anderen Variante in eine Versorgungsausgleichskasse eingezahlt werden, die zum August/September 2009 eingerichtet werden soll. Dorthin sollen dann die betroffenen Arbeitgeber mit eigener Zusatzversorgung die auszugleichenden Firmenrentenanteile für den Ausgleichsberechtigten einzahlen. Die Versorgungsausgleichskasse soll nach den aktuellen Plänen eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherungswirtschaft sein. Das reformierte Recht soll zudem anwenderfreundlich sein und allen Beteiligten, nämlich den Eheleuten, ihrer anwaltlichen Vertretung, den Familiengerichten und den Versorgungsträgern ermöglichen, gerechte und praktikable Lösungen im Einzelfall zu finden. Hier einige andere, wichtige Neuregelungen: - Der Versorgungsausgleich kann für einzelne Versorgungsanrechte gleicher Art, die die Eheleute in der Ehezeit für ihr Alter erworben haben, wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen werden und zwar dann, wenn die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte gering ist oder wenn einzelne Anrechte einen geringen Ausgleichswert haben. Hier wird also nach den jeweils einschlägigen Versorgungsanrechten differenziert. Wenn mehrere Versorgungsanwartschaften, etwa aus betrieblicher Altersversorgung, gesetzliche Rentenversicherung etc. parallel bestehen, kann eine Teil-Altersversorgung vom Ausgleich ausgenommen werden. - Bei einer Ehezeit von bis zu 3 Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. - Im Todesfall des Ausgleichberechtigten kann der Versorgungsausgleich auf entsprechenden Antrag des Pflichtigen rückgängig gemacht werden, wenn der Verstorbene nicht länger als 36 Monate die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen hat. - Das sog. Rentnerprivileg wird ersatzlos gestrichen. Ausgleichspflichtige Empfänger von Altersversorgung büßen damit automatisch bei Scheidungen, die nach dem 1.9.2009 eingeleitet werden, ihre Altersversorgung in Höhe des Ausgleichsbetrages ein, selbst wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch nicht in den Genuss von Altersvorsorge kommt. Unser Tipp: Rentnern, Pensionären und anderen Scheidungswilligen, die bereits eine Altersversorgung beziehen, kann man nur raten, schnellstmöglich einen Scheidungsantrag einzureichen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch im aktiven Berufsleben steht. Auf diese Weise kann die Neuregelung beim Versorgungsausgleich umgangen werden. Hier ist aber zusätzlich noch zu beachten: Die Einreichung der Scheidung vor dem 1. September 2009 rettet nur dann das sog. Rentnerprivileg, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits zum 1. September 2009 Bezieher von Altersruhegeld ist. Scheidet er erst anschließend im laufenden Scheidungsverfahren aus dem aktiven Berufsleben aus, gibt es für ihn kein Rentnerprivileg mehr. Hier wird das Reformgesetz zum Versorgungsausgleich durch parallele Änderungen der Sozialgesetzgebung ( 101 Abs.3 SGB VI) sowie anderer Regelungen, wie etwa im Beamtenversorgungsgesetz ( § 57 BeamtVG) , ergänzt. - Das Unterhaltsprivileg wird modifiziert und damit im Vergleich zur jetzigen Rechtslage verschlechtert. Künftig wird zwar der Versorgungsausgleich auch weiterhin ausgesetzt, wenn der Ausgleichspflichtige nach der Scheidung aus dem aktiven Berufsleben ausscheidet und künftig aus seinem Renteneinkommen dem anderen, ausgleichsberechtigten Ehegatten, der selbst noch nicht in den Genuss des Versorgungsausgleichs kommt, nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat. Dadurch bleibt dem Bezieher von Altersversorgung aber nicht automatisch die volle Rente/Pension, vielmehr hängt es in diesen Unterhaltsfällen davon ab, wie hoch die Unterhaltszahlungen sind. In diesem Umfang bleibt ihm seine Altersversorgung erhalten. Rechtsanwältin G. Lindemann-Hinz |
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