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Reform des Versorgungsausgleiches – Wohin geht die Reise?

Seit mehr als 25 Jahren wird der Versorgungsausgleich, also die hälftige Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften von Amts wegen im sogenannten Scheidungsverbund durchgeführt.

Geschaffen wurde er durch das Ehereformgesetz, in Kraft seit dem 1.7.1977. Trotz vielfältiger Kritik und der jetzigen Vorbereitung des größten Reformvorhabens seit Inkrafttreten hat sich der Versorgungsausgleich bewährt. Er sollte sicherstellen, dass der Ehepartner, der wegen der Kinderbetreuung oder aus anderen Gründen nicht im gleichen Maße eine Altersversorgung bilden konnte, an den während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften seines Ehepartners partizipiert.

Relativ problemlos lässt sich dieses Prinzip verwirklichen, wenn einer oder beide Ehepartner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenversorgung oder in ähnlichen Versorgungssystemen erworben hatten. Der Wert der jeweiligen Anwartschaft konnte einfach ermittelt werden mit dem Ergebnis, dass der Ehegatte mit dem höheren Wert die Hälfte der Wertdifferenz an den anderen Ehegatten abzugeben hatte. Die Anwartschaften wurden dessen Rentenversicherung durch Urteil des Familiengerichts gutgeschrieben, so dass er mit Eintritt in das Rentenalter eine entsprechend höhere Rente erhielt.

Waren verschiedene Versorgungen mit unterschiedlichem Wert auszugleichen, etwa eine Betriebsrente oder eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung, z.B. eine Versorgung des Bundes und der Länder (VBL), sah das Gesetz die Umrechnung dieser Anwartschaften vor, damit sie mit den sogenannten dynamischen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung verglichen werden konnten (1587a Abs. 3 BGB).

Ziel dieser Umrechnung war es, den Versorgungsausgleich nur in eine Richtung stattfinden zu lassen (sogenannter Einmalausgleich). Um eine möglichst gerechte Bewertung der verschiedenen Rentenanwartschaften zu gewährleisten, die nicht auf einem Deckungskapital oder einer ähnlichen Deckungsrücklage beruhen, wie etwa berufsständische Versorgungen und private Rentenversicherungen, wurde am 24.6.1977 die Barwertverordnung geschaffen. Der Barwert einer Versicherung ist der auf einen bestimmten Zeitpunkt abgezinste Wert der Leistungen, die für den Versicherten entsprechend seiner voraussichtlichen Lebenserwartung anfallen werden. Die für die Umrechnung maßgeblichen Barwertfaktoren beziehen sich auf das Lebensalter des Versicherten zum Ehezeitende, das als fiktiver Versicherungsfall angesehen wird.

Letztlich soll die Barwertverordnung mit ihren jeweiligen Umrechnungsfaktoren den Familiengerichten eine eigenständige Umwertung ermöglichen und versicherungsmathematische Einzelgutachten vermeiden helfen.

Wegen der fiktiven Berechnungsgrundlagen stand die Barwertverordnung bei der Berechnung von Betriebsrenten und öffentlichen Zusatzrenten von Anfang an auf tönernen Füßen. Im Beschluss vom 27.10.1982 verwarf der Bundesgerichtshof (BGH) Teile der Barwertverordnung, die am 22.5.1984 geändert wurde.

Trotz der dort vorgenommenen Korrekturen blieb die Barwertverordnung eine Schwachstelle im Versorgungsausgleich. In den 90er Jahren bemängelten Experten und Gerichte, dass die Formeln der Barwertverordnung nicht mehr zeitgemäß seien, vor allem im Hinblick auf die gestiegene Lebenserwartung, was zu einer deutlichen Überbewertung der Zusatzversorgungen und Betriebsrenten führe.

Der BGH forderte daher im Beschluss vom 5.9.2001 den Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 31.12.2002 neue Umrechnungsfaktoren zu ermitteln und die Barwertverordnung entsprechend zu ändern.

Der Gesetzgeber, der zu diesem Zeitpunkt bereits eine umfassende Reform des Versorgungsausgleiches im Auge hatte, wollte sich diese Mühe nicht machen und den Bürgern zumuten, auf unabsehbare Zeit den Wert der Zusatzversorgungen (Betriebsrenten u.a.) durch Sachverständige ermitteln zu lassen und sie auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, der nur auf Antrag der Betroffenen selbst hätte durchgeführt werden können und auch nur, wenn beide Parteien eine Rente beziehen. Gerade für jüngere Ehepaare war das unzumutbar, so dass der Gesetzgeber sich durch heftige Kritik in der Öffentlichkeit genötigt sah, im Mai 2003 eine neue Barwertverordnung zu beschließen, die rückwirkend ab dem 01.01.2003 in Kraft ist und übergangsweise bis zum 31.5.2006 gültig sein soll. Bis dahin hofft der Gesetzgeber, die geplante Reform umgesetzt zu haben.

Auch die neue Barwertverordnung wird kritisiert, da umzurechnende Versorgungsansprüche weiterhin zu niedrig bewertet sind (vgl. Bergner in NJW 2003, Seite 1625 ff.).

Im September 2003 setzte der Gesetzgeber eine Kommission zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches ein, die im Oktober 2004 ihre Ergebnisse präsentierte (Kommissionsbericht abrufbar auf der Homepage des Bundesjustizministeriums www.bmj.de unter „Themen-Zivilrecht-Familienrecht“).

Die Frage, ob die Familiengerichte in Zukunft überhaupt noch einen Versorgungsausgleich durchführen sollen oder ob diese Aufgabe nach Schweizer Vorbild nicht besser bei den Fachabteilungen der jeweiligen Versorgungsträger aufgehoben ist, entschied die Kommission eindeutig zugunsten der Familiengerichte, da das deutsche Versorgungsrecht von Typenvielfalt und institutioneller Gliederung geprägt sei und eine Übernahme des Schweizer Modells nur zur einer Auffächerung der Behörden- und Gerichtszuständigkeit und damit zu erheblichen Verfahrensverzögerungen zu Lasten der Ausgleichsberechtigten führen würde.

Kernstück der Empfehlung der Kommission ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs in zwei Gruppen (vgl. unten stehendes Schaubild).

In der ersten Gruppe sind die volldynamischen Rentenanwartschaften der sogenannten Regelversicherungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenversorgung etc.) zusammengefasst, in der zweiten Gruppe die Zusatzversorgungen, von denen es neben den Betriebsrenten und öffentlichen Zusatzversicherungen im Hinblick auf die Riesterrente ein weit gefächertes Spektrum zusätzlicher Versorgungssysteme gibt. Hier soll durch Realteilung und damit unter Verzicht auf die bisherige Umrechnung nach der Barwertverordnung ein Ausgleich geschaffen werden, was allerdings zu einer Mehrbelastung der zum Teil privatrechtlich organisierten Rentenversicherungsträger führt, die bisher in ihren Satzungen die auch schon jetzt mögliche Realteilung mit Blick auf den zusätzlichen Arbeitsaufwand ausgeschlossen haben.

Die Realteilung ist allerdings im Ergebnis gerechter, da der Ausgleichsberechtigte im Rentenfall dann die Hälfte der tatsächlich gezahlten Betriebs- oder sonstigen Zusatzrenten direkt vom Versorgungsträger ausgezahlt erhält. Bisher wurde ihm nur eine zu seinen Lasten niedriger umgerechnete Rentenanwartschaft gutgeschrieben, während der andere seine Betriebsrente im Leistungsstadium häufig nur geringfügig gekürzt erhielt.

Als wichtige Konsequenz aus dem vorgeschlagenen Gruppenmodell ist das bisherige Prinzip des Einmalausgleichs aufzugeben. In seltenen Fällen ist dann möglich, dass ein Ehegatte in der 1. Gruppe einen Ausgleich erhält, in der 2. Gruppe dagegen Anwartschaften abgeben muss.

Bestehen mehrere Zusatzaltersversorgungen, sollen die einzelnen Kapitalwerte bei den Ehegatten saldiert werden, so dass am Ende ein sogenannter Altersvermögensausgleich nach dem Prinzip des Zugewinnausgleichs erfolgt. Die Kapitalwerte sollen von den einzelnen Versicherungsträgern zum jeweiligen Stichtag mitgeteilt werden. Wegen des damit verbunden Verwaltungsaufwandes wird ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Ehen von bis zu drei Jahren Dauer empfohlen sowie in Fällen in denen der Ausgleichsbetrag von untergeordneter Bedeutung ist.

In der Konsequenz der oben genannten Empfehlungen kann der schuldrechtliche Versorgungsausgleich stärker als Aufwandtatbestand formuliert werden, als bisher, etwa für Anrechte aus ausländischen Versorgungen, degressive Versorgungen, Altfälle, Anrechte nach § 1587b Abs. 4 BGB (Anrechte die sich nach der Übertragung auf den Berechtigten nicht zu seinen Gunsten auswirken), verfallbarer Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, die später unverfallbar werden sowie für eventuell laufende Renten aus Anrechten der Gruppe 2.

Weiter sollen die Ansprüche auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Verfügungsbeschränkungen bis zum Zeitpunkt des Ausgleichs gesichert werden.

Es bleibt nun abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber die Empfehlungen der Kommission umsetzt.

Rechtsanwalt Norbert Maes
Fachanwalt für Familienrecht