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Gesetzentwurf zur Unterhaltsreform vom 7.4.2006 - Überblick

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Eigenverantwortung des unterhaltsberechtigten Elternteils gestärkt werden (vgl. geplante Fassung des § 1569 BGB).

Er soll verpflichtet sein, eine angemessene Tätigkeit aufzunehmen (vgl. geplante Fassung des § 1574 BGB).

Bei Unterhalt für die Betreuung eines Kindes hat der Berechtigte die Möglichkeiten der Kinderbetreuung auszuschöpfen, um einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können (vgl. geplante Fassung des § 1570 S.2 BGB).

Der eheliche Lebensstandard soll für die Zeit nach der Scheidung nicht mehr garantiert werden. Stattdessen sind Herabsetzung und Befristung des Ehegattenunterhalts vorgesehen (vgl. geplante Fassung der §§ 1578, 1578 b BGB).

Eine Beschränkung des Unterhalts soll auch möglich sein, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt (vgl. geplante Fassung des § 1579 neue Nr. 2 BGB).

Vereinbarungen über den Ehegattenunterhalt sind vor Rechtskraft der Scheidung zu beurkunden. Danach genügt eine privatschriftliche Vereinbarung, die zur Zeit auch vor Rechtskraft der Scheidung ausreichend ist (vgl. geplante Fassung des § 1585 c BGB).

Die privilegierte Stellung des geschiedenen Ehegatten gegenüber weiteren Ehegatten soll aufgehoben werden (vgl. geplante Fassung des § 1609 BGB).

Volljährige unverheiratete Kinder sollen in Zukunft die Art der Unterhaltsgewährung, etwa durch Naturalunterhalt in Form von Verpflegung und Obdach durch ihre Eltern hinnehmen müssen, ohne hiergegen beim Familiengericht vorgehen zu können (vgl. geplante Fassung des § 1612 BGB).

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder soll sich nicht mehr nach der Regelbetragverordnung, die aufgegeben werden soll, sondern nach dem gesetzlich geregelten Kinderfreibetrag bemessen (vgl. geplante Fassung des § 1612 a BGB).

Das Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden (vgl. geplante Fassung des § 1612 b BGB).

Die Unterhaltspflicht gegenüber der unverheirateten Mutter, die bisher grundsätzlich auf 3 Jahre beschränkt war, soll bei Unbilligkeit verlängert werden dürfen (vgl. geplante Fassung des § 1615 l BGB).

Fast alle geplanten Regelungen erhalten sogenannte Billigkeitsklauseln, so dass letztlich die Gerichte durch ihre Rechtssprechung herausarbeiten werden, was konkret unter den neuen Vorschriften zu verstehen ist.

Berlin, 26.6.2006
Norbert Maes