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Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung am 1.4.2008 in Kraft getreten

Nachdem der BGH heimliche Vaterschaftsgutachten mit Urteilen vom 12.1.2005 für unzulässig erklärt hat und diese Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 13.2.2007 bestätigt wurde, wurde der Gesetzgeber aufgefordert, die Vaterschaftsfeststellung gesetzlich zu regeln. § 1598a BGB gibt den betroffenen Eltern und dem betroffenen Kinder die Möglichkeit, Mitwirkung zur Erstellung eines genetischen Abstammungsgutachtens zu verlangen. Wird festgestellt, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist, folgt daraus noch nicht etwa das Recht, die Vaterschaft anzufechten mit dem Ziel, sich von Kindesunterhaltspflichten zu befreien. Für die Vaterschaftsanfechtung gelten nach wie vor die Bestimmungen der §§ 1599 ff. BGB, insbesondere die Anfechtungsfrist gem. § 1600b BGB von zwei Jahren. Diese Frist ist in den meisten Fällen versäumt, da die Gerichte in der Regel nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis von Umständen abstellen, die Zweifel an der Vaterschaft begründen, sondern nach objektiven Kriterien verlangen, dass der Vater - in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt - in der Lage ist, Zweifel zu erkennen und dementsprechend Klage einzureichen.

Norbert Maes