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Neue Düsseldorfer Tabelle 2011

Nachdem die Tabellensätze zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder in den letzten Jahren jeweils deutlich angehoben worden waren, zuletzt im Jahr 2010 um durchschnittlich 13%, sind im Jahr 2011 bei gleich bleibenden Tabellenbeträgen die Selbstbehalte zugunsten der Unterhaltspflichtigen durchschnittlich um ca. 50,00 € angehoben worden. Im Einzelnen:

Selbstbehalte
Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Schülerkindern bis 21 Jahren steigt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von 900,00 € auf 950,00 € (vgl. Anmerkungen Ziffer 5).

Der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie gegenüber der Mutter oder dem Vater des nichtehelichen Kindes wurde von 1.000,00 € auf 1.050,00 € angehoben, worin 400,00 € Warmmiete enthalten sind (vgl. Anmerkung B. Ehegattenunterhalt Ziffer IV, Anmerkung D. II).

Neu geregelt wurde der monatliche Eigenbedarf des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, der gegenüber einem nachrangig geschiedenen Ehegatten 1.050,00 € beträgt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.150,00 € und gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.500,00 € (vgl. Anmerkung B. Ehegattenunterhalt, Ziffer VI.1 a-c).

Darüber hinaus wurde der notwendige Eigenbedarf des Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, umfänglicher geregelt:

Gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten wurde der notwendige Eigenbedarf von 800,00 € auf 840,00 € angehoben. Hinzu kommt der Eigenbedarf gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern von 920,00 € und gegenüber den Eltern des Unterhaltspflichtigen von 1.500,00 € (vgl. Anmerkung B. Ehegattenunterhalt Ziffer VI).

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern wurde von 1.400,00 € auf 1.500,00 € erhöht, zzgl. der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Dieser Betrag wird neuerdings bei Vorteilen des Zusammenlebens (z.B. Haushaltsersparnis) um 5% gekürzt (vgl. Anmerkung D. I. Verwandtenunterhalt).

Bedarfssätze
Der Gesamtbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern lebt, steigt von 640,00 € auf 670,00 €, die darin enthaltene Warmmiete von 270,00 € auf 280,00 € (vgl. Anmerkung Ziffer 7).

Das Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich trennungsbedingten Mehrbedarfs wurde von 900,00 € auf 950,00 € angehoben (vgl. Anmerkung B. Ehegattenunterhalt Ziffer V).

Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wurde von 1.050,00 € auf 1.200,00 € erhöht, worin eine Warmmiete von 350,00 € enthalten ist (vgl. Anmerkung D.I).

Norbert Maes
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht