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BGH erschwert die Abänderung von Unterhaltstiteln (Urteil vom 27.1.2010, Az. XII ZR 100/08)

Der BGH nimmt unrichtige Tatsachenermittlung des Familiengerichts in Kauf.

Der 12. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 ausgesprochen, dass Feststellungen des (Amts-)Gerichts im abzuändernden Vorprozess auch für das Abänderungsverfahren maßgebend bleiben und dazu führen (können), dass eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann begehrte die Abänderung eines Unterhaltsurteils aus dem Jahre 2005. Das angefochtene Urteil hatte der Ehefrau auf Grundlage ihrer Einkünfte aus einer vollschichtigen Tätigkeit als Bäckereifachverkäuferin Aufstockungsunterhalt zugesprochen. Nach Ansicht des BGH habe das Amtsgericht damit zugleich, wenn auch nicht ausdrücklich, festgestellt, dass die Beklagte unterhaltsrechtlich nicht dazu verpflichtet sei, in ihrem ursprünglich erlernten Beruf als Erzieherin zu arbeiten, denn anderenfalls hätte es ihr im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 1577 Abs. 1 BGB höhere fiktive Einkünfte zurechnen müssen. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb in dem erneuten grundsätzlich zulässigen Abänderungsverfahren nicht einwenden, dass der Unterhaltsberechtigte bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil erleide. Eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt scheide daher aus.

Die Entscheidung erscheint schon deshalb problematisch, weil das Gericht des Vorprozesses lapidar festgestellt hatte, dass es als gerichtsbekannt unterstellt werden könne, dass die Ehefrau in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin keine Anstellung gefunden hätte. Zudem war die Berufung des Ehemannes gegen das Urteil vom OLG nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen worden. Eine Überprüfung dieser, die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes dauerhaft bedingenden Feststellung, ist also nie erfolgt. Dennoch will der BGH den Ehemann an dieser Feststellung des Vorprozesses festhalten.

Mit dieser Entscheidung des BGH wird es noch schwieriger, die Erfolgsaussichten von Unterhaltsabänderungsklagen einzuschätzen, weil nicht nur die ausdrücklichen Tatsachenfeststellungen und Aussagen der Vorgerichte beachtet werden müssen, sondern auch solche, die konkludent (zwischen den Zeilen) gemacht werden.

Bettina Neugebauer
Fachanwältin für Familienrecht