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ANWALTSKANZLEI FÜR FAMILIENRECHT Berlin |
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BGH erschwert die Abänderung von Unterhaltstiteln
(Urteil vom 27.1.2010, Az. XII ZR 100/08) Der BGH nimmt unrichtige Tatsachenermittlung des Familiengerichts in Kauf. Der 12. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 ausgesprochen, dass Feststellungen des (Amts-)Gerichts im abzuändernden Vorprozess auch für das Abänderungsverfahren maßgebend bleiben und dazu führen (können), dass eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Entscheidung erscheint schon deshalb problematisch, weil das Gericht des Vorprozesses lapidar festgestellt hatte, dass es als gerichtsbekannt unterstellt werden könne, dass die Ehefrau in ihrem erlernten Beruf als Erzieherin keine Anstellung gefunden hätte. Zudem war die Berufung des Ehemannes gegen das Urteil vom OLG nach § 522 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen worden. Eine Überprüfung dieser, die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes dauerhaft bedingenden Feststellung, ist also nie erfolgt. Dennoch will der BGH den Ehemann an dieser Feststellung des Vorprozesses festhalten. Mit dieser Entscheidung des BGH wird es noch schwieriger, die Erfolgsaussichten von Unterhaltsabänderungsklagen einzuschätzen, weil nicht nur die ausdrücklichen Tatsachenfeststellungen und Aussagen der Vorgerichte beachtet werden müssen, sondern auch solche, die konkludent (zwischen den Zeilen) gemacht werden. Bettina Neugebauer
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